Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 1182/95×

Entscheidung 5 Ob 1182/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1182/95

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerinnen 1.) Barbara F*****, und 2.) Christine G*****, beide vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen grundbücherlicher Eintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerinnen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 17.August 1995, GZ 52 R 167/95, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerinnen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Enthält die Aufsandungserklärung im Pfandbestellungsvertrag die Wendung, es würde in die "Anmerkung der Einverleibung" des Pfandrechtes für eine bestimmte Darlehensforderung eingewilligt, so liegt es in dem dem Rechtsanwender eingeräumten und daher das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ausschließenden Beurteilungsspielraum, ob die Bedenken gerechtfertigt sind, daß bei einer solchen Formulierung wirklich in die Pfandrechtseinverleibung eingewilligt wurde, und zwar unbeschadet des Umstandes, daß im Text der grundbücherlichen Eintragung in einem solchen Fall der Gebrauch des Wortes "Einverleibung" nicht erfolgen würde.

Der erkennende Senat hält die vom Grundbuchsgericht ausschließlich anzuwendende Bestimmung des Paragraph 32, TirGVG für verfassungsrechtlich unbedenklich. Da das Grundbuchsgericht - und somit auch der Oberste Gerichtshof - nur diese Bestimmung und als Vorfrage dafür, ob Paragraph 32, TirGVG überhaupt anzuwenden ist, auch die den allgemeinen Geltungsbereich des Tiroler Grundverkehrsgesetzes regelnde Bestimmung des Paragraph eins, TirGVG anzuwenden hat, ist für seine Entscheidung nicht präjudiziell, ob einzelne materiellrechtliche Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes mit dem EU-Vertrag vereinbart sind oder nicht vergleiche 5 Ob 85/95).

In dieser Entscheidung wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Paragraph eins, TirGVG regelt ganz allgemein seinen Geltungsbereich und sieht vor, daß es für den Erwerb von Rechten an Grundstücken gilt, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist (Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, TirGVG). Eine der in Paragraph eins, Absatz 2, TirGVG normierten Ausnahmen vom allgemeinen Geltungsbereich (Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Eisenbahnbuch oder im Bergbuch eingetragen sind; Erwerb von Rechten an Grundstücken im Wege der Enteignung) ist hier zweifellos nicht gegeben. Daraus folgt, daß der beabsichtigte Pfandrechtserwerb ob der Liegenschaft der Antragstellerinnen zu Gunsten eines Staatsbürgers der BRD vom allgemeinen Geltungsbereich des Tiroler Grundverkehrsgesetzes erfaßt wird.

Im übrigen enthält das Tiroler Grundverkehrsgesetz sowohl Vorschriften, die von der Grundverkehrsbehörde zu vollziehen sind, als auch solche Vorschriften, deren Normadressat unmittelbar das Grundbuchsgericht ist. Zur letztgenannten Gruppe gehört die Bestimmung des Paragraph 32, TirGVG über die Zulässigkeit von Grundbuchseintragungen. Demnach darf ein Recht an einem Grundstück - also auch das antragsgegenständliche Pfandrecht zugunsten der Antragstellerin - im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch der rechtskräftige Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, oder über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung des Rechtserwerbers oder andere, in dieser Gesetzesstelle genannte - hier nicht relevante - Bestätigungen oder Bewilligungen dem Grundbuchsantrag beigeschlossen sind. Durch diese Gesetzesbestimmung wird sichergestellt, daß alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden vergleiche RZ 1989, 170/63; 5 Ob 60/94; 5 Ob 131/94). Systemgerecht sieht Paragraphen 32, Absatz 2, TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des Paragraph 32, Absatz eins, TirGVG nur für den Fall vor, daß das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines Paragraph eins, Absatz 2, nicht anzuwenden ist oder daß es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutions- oder Verlassenschaftsverfahrens handelt.

Aus dem bisher Gesagten folgt, daß auch die Beurteilung, ob und in welchem Umfang durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Ausnahmen von der materiellen Genehmigungspflicht eines sonst dem Tiroler Grundverkehrsgesetz unterliegenden Rechtserwerbes gegeben sind, von der Grundverkehrsbehörde und nicht vom Grundbuchsgericht zu beurteilen ist. Daraus folgt weiters, daß die Verfassungskonformität dieser von der Grundverkehrsbehörde anzuwendenden Bestimmungen vom Obersten Gerichtshof nicht zu beurteilen ist. Die Bestimmung des Paragraph 32, TirGVG, die allein der erkennende Senat bei Beurteilung dieser Rechtssache anzuwenden hat, erscheint verfassungsrechtlich unbedenklich, weil durch diese Gesetzesbestimmung lediglich klar gestellt wird, daß - bezogen auf die hier gegebene Fallgestaltung - die materiellrechtlichen Bestimmungen über den Erwerb an Rechten von Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist, ausschließlich durch die Grundverkehrsbehörde und nicht auch - möglicherweise abweichend - vom Grundbuchsgericht beurteilt werden. Gerade deswegen sieht Paragraph 32, Absatz eins, TirGVG die Beibringung eines rechtskräftigen Bescheides über die Feststellung vor, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Durch diese Gesetzesbestimmung wird dem Grundbuchsgericht jedwede über die Auslegung des Paragraph eins, TirGVG hinausgehende Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit eines Rechtserwerbes entzogen. Nur dann, wenn sich das Tiroler Grundverkehrsgesetz kraft der Bestimmungen seines Paragraph eins, auf bestimmte Vorgänge nicht bezieht, wäre auch die die Zulässigkeit von Grundbuchseintragungen regelnde Bestimmung des Paragraph 32, TirGVG nicht anzuwenden. Handelt es sich hingegen um Vorgänge, die grundsätzlich vom Geltungsbereich des Tiroler Grundverkehrsgesetzes erfaßt sind, so stellt Paragraph 32, TirGVG diejenige zivilrechtliche Bestimmung dar, durch die sichergestellt werden soll, daß der Vollzug des Tiroler Grundverkehrsgesetzes selbst im Bereich der Landesverwaltung bleibt.

Die Auslegung der nur der Grundverkehrsbehörde zu vollziehenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes stellt für den Obersten Gerichtshof keine erhebliche Rechtsfrage dar.

Anmerkung

E41471 05A11825

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB01182.95.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19960227_OGH0002_0050OB01182_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0060508 Rechtssatz 31.03.1989Zivilrecht
Die Eintragung in das Grundbuch (Einverleibung des Eigentumsrechtes) ist nur zulässig, wenn entweder die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu dem Rechtserwerb oder ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde, aus dem sich ergibt, dass eine derartige Zustimmung …
RS0066165 Rechtssatz 30.08.1994Zivilrecht
Ist fraglich, ob das TirGVG 1983 idF Nov 1991 bzw das neue TirGVG 1993 anzuwenden ist und hängt die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbs davon ab, ob das betroffene Grundstück unter jene gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen fällt, deren Vorliegen alle …
RS0083708 Rechtssatz 27.02.1996Zivilrecht
Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Ausnahmen von der materiellen Genehmigungspflicht eines sonst dem Tiroler Grundverkehrsgesetz unterliegenden Rechtserwerbes gegeben sind, ist von der Grundverkeh …
RS0083718 Rechtssatz 27.02.1996Zivilrecht
Enthält die Aufsandungserklärung im Pfandbestellungsvertrag die Wendung, es würde in die "Anmerkung der Einverleibung" des Pfandrechtes für eine bestimmte Darlehensforderung eingewilligt, so liegt es in dem dem Rechtsanwender eingeräumten und daher das Vorl …
RS0083719 Rechtssatz 27.02.1996Zivilrecht
Die vom Grundbuchsgericht ausschließlich anzuwendende Bestimmung des § 32 TirGVG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil hier lediglich klar gestellt wird, daß die materiellrechtlichen Bestimmungen über den Erwerb an Rechten von Grundstücken, wenn der R …