Begründung:
Die Antragstellerin begehrte ua aufgrund der Bestätigung gemäß § 89 a NO vom 27.7.1994, Beil./A, ob der der E***** AG zugeschriebenen Liegenschaft die "Einverleibung des Eigentums gemäß § 136 GBG" für sich.Die Antragstellerin begehrte ua aufgrund der Bestätigung gemäß Paragraph 89, a NO vom 27.7.1994, Beil./A, ob der der E***** AG zugeschriebenen Liegenschaft die "Einverleibung des Eigentums gemäß Paragraph 136, GBG" für sich.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab; die Voraussetzungen des § 32 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 (TGVG 93) seien nicht erfüllt. Es fehle ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei, oder die rechtskräftige Genehmigung bzw die Erklärung im Sinne des § 10 Abs 2 TGVG 93.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab; die Voraussetzungen des Paragraph 32, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993 (TGVG 93) seien nicht erfüllt. Es fehle ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei, oder die rechtskräftige Genehmigung bzw die Erklärung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, TGVG 93.
Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Antragstellerin gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei.
Gemäß § 40 Abs 4 TGVG 1993 sei auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.1.1994) abgeschlossen wurden, weiterhin das TGVG 1983 anzuwenden. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Bestätigung gemäß § 89 a NO ergäbe sich, daß die nach § 40 Abs 4 TGVG 1993 maßgeblichen Rechtsvorgänge sich vor dem 1.1.1994 ereignet hätten, sodaß hier allenfalls noch das TGVG 1983 anzuwenden wäre.Gemäß Paragraph 40, Absatz 4, TGVG 1993 sei auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.1.1994) abgeschlossen wurden, weiterhin das TGVG 1983 anzuwenden. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Bestätigung gemäß Paragraph 89, a NO ergäbe sich, daß die nach Paragraph 40, Absatz 4, TGVG 1993 maßgeblichen Rechtsvorgänge sich vor dem 1.1.1994 ereignet hätten, sodaß hier allenfalls noch das TGVG 1983 anzuwenden wäre.
In Übereinstimmung mit den Rekursauführungen sei davon auszugehen, daß hier im Zuge einer sogenannten verschmelzenden Umwandlung nach §§ 2 ff Umwandlungsgesetz das Vermögen der E***** Aktiengesellschaft bzw der Ö***** durch Universalsukzession auf die alleinige Gesellschafterin, nämlich die Antragstellerin, übergegangen sei. Es sei demnach außerbücherlich eine Rechtsänderung eingetreten, die eine Berichtigung des Grundbuchsstandes nach § 136 GBG rechtfertige.In Übereinstimmung mit den Rekursauführungen sei davon auszugehen, daß hier im Zuge einer sogenannten verschmelzenden Umwandlung nach Paragraphen 2, ff Umwandlungsgesetz das Vermögen der E***** Aktiengesellschaft bzw der Ö***** durch Universalsukzession auf die alleinige Gesellschafterin, nämlich die Antragstellerin, übergegangen sei. Es sei demnach außerbücherlich eine Rechtsänderung eingetreten, die eine Berichtigung des Grundbuchsstandes nach Paragraph 136, GBG rechtfertige.
Unabhängig davon werde aber auch im Rekurs nicht in Zweifel gezogen, daß hier eine Vermögensübertragung stattgefunden habe.
Nach § 3 Abs 1 lit a TGVG 1983 bedürfe jeder originäre oder derivative Eigentumserwerb - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Nach § 2 Abs 3 TGVG 1983 dürfe eine Eintragung, die einen Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 TGVG 1983 zum Gegenstand habe, nur dann bewilligt werden, wenn entweder die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu diesem Rechtserwerb oder ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde, aus dem sich ergibt, daß die Zustimmung nicht erforderlich ist, oder eine Bestätigung im Sinne des § 2 Abs 2 TGVG vorliegt. Daraus ergebe sich unmißverständlich, daß unabhängig davon, daß bereits außerbücherlich im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund der verschmelzenden Umwandlung eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft eingetreten sei, eine entsprechende Grundbuchseintragung nur dann bewilligt werden dürfe, wenn gleichzeitig mit dem Gesuch eine dieser vorgenannten Urkunden vorgelegt werde.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, TGVG 1983 bedürfe jeder originäre oder derivative Eigentumserwerb - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Nach Paragraph 2, Absatz 3, TGVG 1983 dürfe eine Eintragung, die einen Rechtserwerb im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TGVG 1983 zum Gegenstand habe, nur dann bewilligt werden, wenn entweder die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu diesem Rechtserwerb oder ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde, aus dem sich ergibt, daß die Zustimmung nicht erforderlich ist, oder eine Bestätigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TGVG vorliegt. Daraus ergebe sich unmißverständlich, daß unabhängig davon, daß bereits außerbücherlich im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund der verschmelzenden Umwandlung eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft eingetreten sei, eine entsprechende Grundbuchseintragung nur dann bewilligt werden dürfe, wenn gleichzeitig mit dem Gesuch eine dieser vorgenannten Urkunden vorgelegt werde.
Den Ausspruch über die Zulassigkeit des (ordentlichen) Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß keine einheitliche Judikatur zur Frage vorliege, ob auch für eine nach § 136 GBG vorzunehmende Eintragung § 2 Abs 3 TGVG 1983 zum Tragen komme; da das für Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge vor dem 1.1.1994 weiterhin anzuwendende TGVG 1983 noch in zahlreichen Fällen anwendbar sei, komme dieser Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Den Ausspruch über die Zulassigkeit des (ordentlichen) Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß keine einheitliche Judikatur zur Frage vorliege, ob auch für eine nach Paragraph 136, GBG vorzunehmende Eintragung Paragraph 2, Absatz 3, TGVG 1983 zum Tragen komme; da das für Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge vor dem 1.1.1994 weiterhin anzuwendende TGVG 1983 noch in zahlreichen Fällen anwendbar sei, komme dieser Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, ihn "aufzuheben und die begehrte Eintragung ihres Eigentumsrechtes selbst zu verfügen oder der ersten Instanz aufzutragen".
Der Rekurs ist im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin wiederholt ihre bereits im Rekurs an die zweite Instanz vertretene Rechtsansicht, wonach bei der Gesamtrechtsnachfolge einer Verschmelzung durch Aufnahme ein außerbücherlicher Eigentumserwerb bewirkt werde, sodaß das Grundbuch auch ohne die erforderliche Genehmigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 136 GBG berichtigt werden könne.Die Rechtsmittelwerberin wiederholt ihre bereits im Rekurs an die zweite Instanz vertretene Rechtsansicht, wonach bei der Gesamtrechtsnachfolge einer Verschmelzung durch Aufnahme ein außerbücherlicher Eigentumserwerb bewirkt werde, sodaß das Grundbuch auch ohne die erforderliche Genehmigung der Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 136, GBG berichtigt werden könne.