Begründung:
Der Antragsteller ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** K*****, bestehend aus dem
13.185 m2 großen Grundstück 268/1. Am 28.1.1994 beantragte er beim Erstgericht die grundbücherliche Teilung dieses Grundstücks. Aufgrund eines vom Vermessungsamt K***** am 31.8.1993 bescheinigten Teilungsausweises (richtig: Teilungsplanes) vom 14.7.1993 sowie einer Grundstücksänderung-Bewilligung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K***** vom 20.9.1993 soll in der EZ ***** die Teilung des Grundstückes 268/1 in dieses und das neue Grundstück 268/6, die Abschreibung des Grundstückes 268/6 unter Mitübertragung des Eigentumsrechtes des Antragstellers sowie teilweiser Mitübertragung aller haftenden Ranganmerkungen und die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für das Grundstück 268/6 bewilligt werden. Eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung dieses Rechtsvorganges oder einer Bestätigung, die diesen Genehmigungsbescheid erübrigt, liegt nicht vor.
Das Erstgericht nahm das Fehlen einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Teilungsvorganges zum Anlaß, das Grundbuchsgesuch abzuweisen. Das vom Antragsteller angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Es könne für die rechtliche Beurteilung dahingestellt bleiben, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, weil in beiden Fällen der abweisliche Beschluß des Erstgerichtes zu bestätigen sei.
Das Rekursgericht vertrete jedoch die Ansicht, daß für die Beurteilung des gegenständlichen Grundbuchsantrages die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl. Nr.69, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr.74/1991, zur Anwendung zu kommen hätten. Aus den Übergangsbestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes vom 7.7.1993, LGBl. Nr.82/1993, ergebe sich nämlich unter anderem, daß auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.Jänner 1994) abgeschlossen wurden, weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 in der geltenden Fassung anzuwenden sei (§ 40 Abs.4). Wenn auch der gegenständliche Antrag erst am 28.1.1994 beim Erstgericht eingebracht wurde, so datiere der Rechtsvorgang, nämlich der Teilungsausweis für die beabsichtigte Grundstücksteilung, vom 14.7.1993 (Vermessung am 8.7.1993). Dieser Teilungsausweis sei der maßgebliche Vorgang für den gegenständlichen Grundbuchsantrag. Auch der dem Antrag angeschlossene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K***** stamme aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundverkehrsgesetzes 1993.Das Rekursgericht vertrete jedoch die Ansicht, daß für die Beurteilung des gegenständlichen Grundbuchsantrages die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl. Nr.69, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr.74 aus 1991,, zur Anwendung zu kommen hätten. Aus den Übergangsbestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes vom 7.7.1993, Landesgesetzblatt Nr.82 aus 1993,, ergebe sich nämlich unter anderem, daß auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.Jänner 1994) abgeschlossen wurden, weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 in der geltenden Fassung anzuwenden sei (Paragraph 40, Absatz 4,). Wenn auch der gegenständliche Antrag erst am 28.1.1994 beim Erstgericht eingebracht wurde, so datiere der Rechtsvorgang, nämlich der Teilungsausweis für die beabsichtigte Grundstücksteilung, vom 14.7.1993 (Vermessung am 8.7.1993). Dieser Teilungsausweis sei der maßgebliche Vorgang für den gegenständlichen Grundbuchsantrag. Auch der dem Antrag angeschlossene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K***** stamme aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundverkehrsgesetzes 1993.
Gemäß § 3 Abs.1 lit.k Grundverkehrsgesetz 1983 bedürfe jede Teilung von Grundstücken, durch die neue Grundparzellen entstehen sollen, sofern hiezu nicht gleichzeitig die Zustimmung nach lit.a erforderlich ist, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, soweit im Abs.2 nichts anderes bestimmt ist. Die Ausnahmebestimmung des Abs.2 lit.k, wonach es bei der Teilung von Grundstücken, die von den zuständigen Vermessungsbehörden im Rahmen des Feldvergleiches von Amts wegen oder von den Agrarbehörden vorgenommen werden, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nach Abs.1 nicht bedarf, treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Gleiches gelte für die Ausnahmebesitmmung des Abs.2 lit.j, die bei Grundstücksteilungen nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde lediglich dann nicht vorsieht, wenn aus dem Trennstück kein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll. Von eben dieser Neubildung eines Grundbuchskörpers müsse aber nach dem gegenständlichen Grundbuchsantrag ausgegangen werden. Somit bedürfe es nach der früheren Rechtslage jedenfalls der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde für die in Rede stehende Teilung, auch wenn es sich dabei lediglich um eine solche im eigenen Besitz ohne zusätzlichen Rechtserwerb einer dritten Person handle.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera k, Grundverkehrsgesetz 1983 bedürfe jede Teilung von Grundstücken, durch die neue Grundparzellen entstehen sollen, sofern hiezu nicht gleichzeitig die Zustimmung nach Litera a, erforderlich ist, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Die Ausnahmebestimmung des Absatz 2, Litera k,, wonach es bei der Teilung von Grundstücken, die von den zuständigen Vermessungsbehörden im Rahmen des Feldvergleiches von Amts wegen oder von den Agrarbehörden vorgenommen werden, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nach Absatz eins, nicht bedarf, treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Gleiches gelte für die Ausnahmebesitmmung des Absatz 2, Litera j,, die bei Grundstücksteilungen nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde lediglich dann nicht vorsieht, wenn aus dem Trennstück kein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll. Von eben dieser Neubildung eines Grundbuchskörpers müsse aber nach dem gegenständlichen Grundbuchsantrag ausgegangen werden. Somit bedürfe es nach der früheren Rechtslage jedenfalls der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde für die in Rede stehende Teilung, auch wenn es sich dabei lediglich um eine solche im eigenen Besitz ohne zusätzlichen Rechtserwerb einer dritten Person handle.
Der Beschluß des Erstgerichtes sei aber auch nach der neuen Rechtslage nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller sei zwar dahin beizupflichten, daß aufgrund des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K***** vom 20.9.1993 möglicherweise von Bauland auszugehen sei (§§ 12 und 14 TBO), doch hätten die §§ 31 und 32 des Grundverkehrsgesetzes 1993 sinngemäß auch für die Teilung Gültigkeit. Solange der rechtskräftige Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich ist, die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für einen Rechtserwerb oder die von der Grundverkehrsbehörde bestätigte Erklärung nach § 10 Abs.2 nicht vorliegt, dürfe das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt und insbesondere auch das Recht nicht in das Grundbuch eingetragen werden (§ 31 Abs.1 TGVG 1993). Gemäß § 32 Abs.1 TGVG 1993 dürfe ein Recht an einem Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch der rechskräftige Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, der den Rechtserwerb genehmigende grundverkehrsrechtliche Bescheid oder die von der Grundverkehrsbehörde bestätigte Erklärung nach § 10 Abs.2 oder im Fall des § 20 Abs.2 2.Satz die Bieterbewilligung oder die Bestätigung nach § 20 Abs.3 letzter Satz beigeschlossen sei. Die Rechtsansicht, wonach auch die Grundstücksteilung unter die genannten Paragraphen fällt, sei damit zu begründen, daß im 10.Abschnitt (Grundbuchseintragungen) keinerlei Ausnahmsfälle für die Teilung vorgesehen seien. Zudem würde die Beurteilung der Frage, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt, ausschließlich den Grundverkehrsbehörden (vgl. § 24 Abs.1) und keinesfalls dem Grundbuchsgericht obliegen (5 Ob 9/89). Schließlich träfen die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach § 5 lit.h und i TGVG 1993, die für Baugrundstücke im § 10 lit.e ebenfalls aufgezählt sind, auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Diesbezüglich könne auf die Ausführungen zum Grundverkehrsgesetz 1983 verwiesen werden.Der Beschluß des Erstgerichtes sei aber auch nach der neuen Rechtslage nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller sei zwar dahin beizupflichten, daß aufgrund des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K***** vom 20.9.1993 möglicherweise von Bauland auszugehen sei (Paragraphen 12 und 14 TBO), doch hätten die Paragraphen 31 und 32 des Grundverkehrsgesetzes 1993 sinngemäß auch für die Teilung Gültigkeit. Solange der rechtskräftige Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich ist, die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für einen Rechtserwerb oder die von der Grundverkehrsbehörde bestätigte Erklärung nach Paragraph 10, Absatz 2, nicht vorliegt, dürfe das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt und insbesondere auch das Recht nicht in das Grundbuch eingetragen werden (Paragraph 31, Absatz eins, TGVG 1993). Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, TGVG 1993 dürfe ein Recht an einem Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch der rechskräftige Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, der den Rechtserwerb genehmigende grundverkehrsrechtliche Bescheid oder die von der Grundverkehrsbehörde bestätigte Erklärung nach Paragraph 10, Absatz 2, oder im Fall des Paragraph 20, Absatz 2, 2.Satz die Bieterbewilligung oder die Bestätigung nach Paragraph 20, Absatz 3, letzter Satz beigeschlossen sei. Die Rechtsansicht, wonach auch die Grundstücksteilung unter die genannten Paragraphen fällt, sei damit zu begründen, daß im 10.Abschnitt (Grundbuchseintragungen) keinerlei Ausnahmsfälle für die Teilung vorgesehen seien. Zudem würde die Beurteilung der Frage, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt, ausschließlich den Grundverkehrsbehörden vergleiche Paragraph 24, Absatz eins,) und keinesfalls dem Grundbuchsgericht obliegen (5 Ob 9/89). Schließlich träfen die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Paragraph 5, Litera h und i TGVG 1993, die für Baugrundstücke im Paragraph 10, Litera e, ebenfalls aufgezählt sind, auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Diesbezüglich könne auf die Ausführungen zum Grundverkehrsgesetz 1983 verwiesen werden.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zu den Problemen, ob altes oder neues Recht anzuwenden sei und ob die §§ 31 und 32 TGVG 1993 auch für Grundstücksteilungen gelten, noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zu den Problemen, ob altes oder neues Recht anzuwenden sei und ob die Paragraphen 31 und 32 TGVG 1993 auch für Grundstücksteilungen gelten, noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs vertritt der Antragsteller den Standpunkt, daß gemäß § 40 Abs.4 iVm § 41 Abs.1 TGVG 1993 neues Recht anzuwenden sei, weil bei einer Grundstücksteilung von einem abgeschlossenen Rechtsvorgang erst gesprochen werden könne, wenn um die grundbücherliche Durchführung der Teilung angesucht wird. Bei allen diesem Grundbuchsgesuch vorhergehenden Schritten (Erstellung eines Teilungsplanes und Teilungsausweises, Bescheinigung des Teilungsplanes durch das Vermessungsamt unter gleichzeitiger Festsetzung der Grundstücksnummern und Änderungsbewilligung des Bürgermeisters) gehe es bloß um die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen einer Grundstücksteilung, nicht jedoch um die allein dem Grundstückseigentümer vorbehaltene Begründung oder Änderung von Rechten. Das neue, seit 1.1.1994 geltende Tiroler Grundverkehrsgesetz sehe jedoch eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder auch nur eine Befassung der Grundverkehrsbehörde bei der Teilung von Baugrundstücken nicht vor. Auch die §§ 31 und 32 TGVG 1993 stünden der begehrten Grundbuchseintragung nicht entgegen, weil sich § 31 leg.cit. nur mit der Rechtswirksamkeit eines Rechtserwerbs befasse und auch § 32 leg.cit. nur die grundbücherliche Eintragung eines Rechtes behandle, wogegen hier das bloße Faktum einer Grundstücksteilung verbüchert werden solle. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder im Sinne einer Bewilligung der begehrten Grundbuchseintragungen abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs vertritt der Antragsteller den Standpunkt, daß gemäß Paragraph 40, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, TGVG 1993 neues Recht anzuwenden sei, weil bei einer Grundstücksteilung von einem abgeschlossenen Rechtsvorgang erst gesprochen werden könne, wenn um die grundbücherliche Durchführung der Teilung angesucht wird. Bei allen diesem Grundbuchsgesuch vorhergehenden Schritten (Erstellung eines Teilungsplanes und Teilungsausweises, Bescheinigung des Teilungsplanes durch das Vermessungsamt unter gleichzeitiger Festsetzung der Grundstücksnummern und Änderungsbewilligung des Bürgermeisters) gehe es bloß um die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen einer Grundstücksteilung, nicht jedoch um die allein dem Grundstückseigentümer vorbehaltene Begründung oder Änderung von Rechten. Das neue, seit 1.1.1994 geltende Tiroler Grundverkehrsgesetz sehe jedoch eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder auch nur eine Befassung der Grundverkehrsbehörde bei der Teilung von Baugrundstücken nicht vor. Auch die Paragraphen 31 und 32 TGVG 1993 stünden der begehrten Grundbuchseintragung nicht entgegen, weil sich Paragraph 31, leg.cit. nur mit der Rechtswirksamkeit eines Rechtserwerbs befasse und auch Paragraph 32, leg.cit. nur die grundbücherliche Eintragung eines Rechtes behandle, wogegen hier das bloße Faktum einer Grundstücksteilung verbüchert werden solle. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder im Sinne einer Bewilligung der begehrten Grundbuchseintragungen abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.