Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß der Abschluß eines Kaufvertrages unmöglich sei, weil der Kläger durch die Übernahme des Gesellschaftsanteiles des Beklagten Alleineigentümer der Liegenschaft geworden sei; das Grundbuch sei daher (nur) zu berichtigen.
Diese Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie baut auf der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsmeinung auf, daß die Liegenschaft Gesellschaftsvermögen gewesen und demzufolge auf den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger durch Anwachsung übergegangen sei. In einem solchen Fall ist das Grundbuch tatsächlich gemäß § 136 GBG zu berichtigen, dies allerdings nur dann, wenn die Gesellschaft im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist (so ausdrücklich Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht4 II 246; s. auch Koppensteiner in Straube, HGB, Art 7 Nr.15, 16 Rz 6, § 142 Rz 10;Diese Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie baut auf der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsmeinung auf, daß die Liegenschaft Gesellschaftsvermögen gewesen und demzufolge auf den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger durch Anwachsung übergegangen sei. In einem solchen Fall ist das Grundbuch tatsächlich gemäß Paragraph 136, GBG zu berichtigen, dies allerdings nur dann, wenn die Gesellschaft im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist (so ausdrücklich Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht4 römisch zwei 246; s. auch Koppensteiner in Straube, HGB, Artikel 7, Nr.15, 16 Rz 6, Paragraph 142, Rz 10;
Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 128; Feil, Personenhandelsgesellschaften im Grundbuch, GesRZ 1975, 112). Im vorliegenden Fall ist aber nicht die Gesellschaft, sondern Kläger und Beklagter je zur Hälfte im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, damit scheidet eine Berichtigung des Grundbuches aus: Diese würde voraussetzen, daß das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergibt (§ 136 GBG). Sie ist - bezogen auf das Eigentum - in jenen Fällen zulässig, in denen außerbücherlich Eigentum erworben wurde. Außerbücherlichen Eigentumserwerb gibt es aber nur in den im Gesetz geregelten Fällen (§§ 431, 425 ABGB; Bydlinski in Klang2 IV/2 120; SZ 48/104; SZ 52/12 ua). Da für die Einbringung einer Liegenschaft in eine OHG im Gesetz keine Ausnahme vorgesehen ist, ist die Eintragung der OHG in das Grundbuch die Voraussetzung eines vollwirksamen Rechtserwerbs (Koppensteiner in Straube aaO Art 7 Nr.9 - 11 § 124 Rz 18).Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 128; Feil, Personenhandelsgesellschaften im Grundbuch, GesRZ 1975, 112). Im vorliegenden Fall ist aber nicht die Gesellschaft, sondern Kläger und Beklagter je zur Hälfte im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, damit scheidet eine Berichtigung des Grundbuches aus: Diese würde voraussetzen, daß das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergibt (Paragraph 136, GBG). Sie ist - bezogen auf das Eigentum - in jenen Fällen zulässig, in denen außerbücherlich Eigentum erworben wurde. Außerbücherlichen Eigentumserwerb gibt es aber nur in den im Gesetz geregelten Fällen (Paragraphen 431, 425, ABGB; Bydlinski in Klang2 IV/2 120; SZ 48/104; SZ 52/12 ua). Da für die Einbringung einer Liegenschaft in eine OHG im Gesetz keine Ausnahme vorgesehen ist, ist die Eintragung der OHG in das Grundbuch die Voraussetzung eines vollwirksamen Rechtserwerbs (Koppensteiner in Straube aaO Artikel 7, Nr.9 - 11 Paragraph 124, Rz 18).
Die den Streitteilen je zur Hälfte zugeschriebene Liegenschaft steht also nicht im Eigentum der OHG; auf Grund welchen Titels die OHG die Liegenschaft benützt hat, kann dahingestellt bleiben. Ist aber die OHG nicht Liegenschaftseigentümerin, dann konnte die Liegenschaft auch nicht sachenrechtlich Gesellschaftsvermögen werden. Gegenstände, die nur "zur Nutzung eingebracht" wurden, gehören nicht zum Gesellschaftsvermögen (Schlegelberger-Kasten/Schmidt HGB5 III/1, 412 § 124 Rz 10). Soweit in der Entscheidung EvBl 1958/135 eine gegenteilige Auffassung vertreten wurde, kann diese nicht aufrechterhalten werden, weil sie dem Eintragungsgrundsatz widerspricht (vgl Bydlinski in Klang aaO).Die den Streitteilen je zur Hälfte zugeschriebene Liegenschaft steht also nicht im Eigentum der OHG; auf Grund welchen Titels die OHG die Liegenschaft benützt hat, kann dahingestellt bleiben. Ist aber die OHG nicht Liegenschaftseigentümerin, dann konnte die Liegenschaft auch nicht sachenrechtlich Gesellschaftsvermögen werden. Gegenstände, die nur "zur Nutzung eingebracht" wurden, gehören nicht zum Gesellschaftsvermögen (Schlegelberger-Kasten/Schmidt HGB5 III/1, 412 Paragraph 124, Rz 10). Soweit in der Entscheidung EvBl 1958/135 eine gegenteilige Auffassung vertreten wurde, kann diese nicht aufrechterhalten werden, weil sie dem Eintragungsgrundsatz widerspricht vergleiche Bydlinski in Klang aaO).
Das Eigentum an der Liegenschaftshälfte des Beklagten ist demnach trotz Übernahme von dessen Gesellschaftsanteil nicht durch Anwachsung auf den Kläger übergegangen. Für die Übertragung des Eigentumes sind also Titel und Modus notwendig; das sind die - von den Parteien ohnedies vereinbarte - Errichtung eines Kaufvertrages und dessen grundbücherliche Durchführung.
Die Vorinstanzen haben daher dem Klagebegehren im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Auf die Einverleibung der Löschung des zugunsten des Beklagten eingetragenen Vorkaufsrechtes ist nicht einzugehen, weil die Revision dazu keine Ausführungen enthält.
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.
Die Revisionsbeantwortung des Klägers war als verspätet zurückzuweisen, weil sie vom Kläger (entgegen § 508a Abs 2 ZPO) beim Erstgericht eingebracht wurde und beim Revisionsgericht erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingelangt ist.Die Revisionsbeantwortung des Klägers war als verspätet zurückzuweisen, weil sie vom Kläger (entgegen Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO) beim Erstgericht eingebracht wurde und beim Revisionsgericht erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingelangt ist.