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Rechtssatz RS0061417

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061417

Geschäftszahl

7Ob602/57; 4Ob528/93

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Norm

4.EVHGB Art7 Nr9
HGB §124 Abs1

Rechtssatz

Der Rechtserwerb einer OHG, ist nicht an die Verwendung der Firma gebunden; es genügt, daß das Geschäft nach Absicht der Parteien als Geschäft der Gesellschaft geschlossen wurde. Daß die Verbücherung eines Liegenschaftserwerbes auf die Namen der Gesellschafter erfolgte, ist bedeutungslos, weil es sich hier nur um die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Gesellschaftern handelt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 602/57
    Entscheidungstext OGH 15.01.1958 7 Ob 602/57
    Veröff: EvBl 1958/135 S 213
  • 4 Ob 528/93
    Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 528/93
    Gegenteilig; Beisatz: Ist aber die OHG nicht Liegenschaftseigentümerin, kann die Liegenschaft auch nicht sachenrechtlich Gesellschaftsvermögen werden, 7 Ob 602/57 wird daher nicht aufrecht erhalten. (T1) Veröff: SZ 66/146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0061417

Dokumentnummer

JJR_19580115_OGH0002_0070OB00602_5700000_001