Rechtssatz RS0061417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061417
Geschäftszahl
7Ob602/57; 4Ob528/93
Entscheidungsdatum
16.11.1993
Norm
4.EVHGB Art7 Nr9
HGB §124 Abs1
Rechtssatz
Der Rechtserwerb einer OHG, ist nicht an die Verwendung der Firma gebunden; es genügt, daß das Geschäft nach Absicht der Parteien als Geschäft der Gesellschaft geschlossen wurde. Daß die Verbücherung eines Liegenschaftserwerbes auf die Namen der Gesellschafter erfolgte, ist bedeutungslos, weil es sich hier nur um die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Gesellschaftern handelt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 602/57
Entscheidungstext OGH 15.01.1958 7 Ob 602/57
Veröff: EvBl 1958/135 S 213
- 4 Ob 528/93
Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 528/93
Gegenteilig; Beisatz: Ist aber die OHG nicht Liegenschaftseigentümerin, kann die Liegenschaft auch nicht sachenrechtlich Gesellschaftsvermögen werden, 7 Ob 602/57 wird daher nicht aufrecht erhalten. (T1) Veröff: SZ 66/146
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0061417
Dokumentnummer
JJR_19580115_OGH0002_0070OB00602_5700000_001