Begründung:
Die Antragstellerin begehrte auf Grund des Pfandvertrages vom 9.12.1994/3.3.1995 ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft die Einverleibung des Pfandrechtes für eine Forderung von S 2,200.000,- sowie die Anmerkung der Löschungsverpflichtung gemäß § 469 a ABGB bei einem vorausgehenden Pfandrecht.Die Antragstellerin begehrte auf Grund des Pfandvertrages vom 9.12.1994/3.3.1995 ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft die Einverleibung des Pfandrechtes für eine Forderung von S 2,200.000,- sowie die Anmerkung der Löschungsverpflichtung gemäß Paragraph 469, a ABGB bei einem vorausgehenden Pfandrecht.
Das Erstgericht wies dieses Grundbuchsgesuch mit der Begründung ab, die Antragstellerin habe weder einen der in § 32 Abs 1 TirGVG genannten Bescheide noch eine von der Grundverkehrsbehörde bestätigte Erklärung nach § 10 Abs 2 TirGVG vorgelegt.Das Erstgericht wies dieses Grundbuchsgesuch mit der Begründung ab, die Antragstellerin habe weder einen der in Paragraph 32, Absatz eins, TirGVG genannten Bescheide noch eine von der Grundverkehrsbehörde bestätigte Erklärung nach Paragraph 10, Absatz 2, TirGVG vorgelegt.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Gemäß § 1 Abs 1 lit c TirGVG 1993 gelte dieses Gesetz für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer sei. Ausländer seien nach § 2 Abs 5 lit b TirGVG juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile an Vermögen mindestens zur Hälfte Ausländern gehörten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, TirGVG 1993 gelte dieses Gesetz für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer sei. Ausländer seien nach Paragraph 2, Absatz 5, Litera b, TirGVG juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile an Vermögen mindestens zur Hälfte Ausländern gehörten.
§ 12 Abs 1 lit b TirGVG normiere, daß der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde Rechtsgeschäfte bedürften, welche die Begründung von Pfandrechten an Baugrundstücken zugunsten von ausländischen Personen, denen Nutzungsrechte an solchen Grundstücken zustünden, zum Gegenstand hätten.Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, TirGVG normiere, daß der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde Rechtsgeschäfte bedürften, welche die Begründung von Pfandrechten an Baugrundstücken zugunsten von ausländischen Personen, denen Nutzungsrechte an solchen Grundstücken zustünden, zum Gegenstand hätten.
Nach § 32 Abs 1 TirGVG dürfe ein Recht an einem Grundstück nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch der rechtskräftige Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich sei, oder über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung des Rechtserwerbers oder die von der Grundverkehrsbehörde bestätigte Erklärung nach § 10 Abs 2 TirGVG oder im Falle des § 20 Abs 2 zweiter Satz TirGVG die Bieterbewilligung oder die Bestätigung nach § 20 Abs 3 letzter Satz beigeschlossen sei. Diese Bestimmung gelte nach § 32 Abs 2 TirGVG nur dann nicht, wenn der Rechtserwerb nach § 1 Abs 2 TirGVG nicht diesem Gesetz unterliege oder wenn die Verbücherung unter bestimmten Umständen im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens oder eines Verlassenschaftsverfahrens erfolge. § 1 Abs 2 TirGVG betreffe jedoch nur den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Eisenbahnbuch oder im Bergbuch eingetragen worden seien, oder den Erwerb von Rechten im Rahmen einer Enteignung. Die Ausnahmetatbestände des § 32 Abs 2 TirGVG kämen daher nicht zum Tragen.Nach Paragraph 32, Absatz eins, TirGVG dürfe ein Recht an einem Grundstück nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch der rechtskräftige Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich sei, oder über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung des Rechtserwerbers oder die von der Grundverkehrsbehörde bestätigte Erklärung nach Paragraph 10, Absatz 2, TirGVG oder im Falle des Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz TirGVG die Bieterbewilligung oder die Bestätigung nach Paragraph 20, Absatz 3, letzter Satz beigeschlossen sei. Diese Bestimmung gelte nach Paragraph 32, Absatz 2, TirGVG nur dann nicht, wenn der Rechtserwerb nach Paragraph eins, Absatz 2, TirGVG nicht diesem Gesetz unterliege oder wenn die Verbücherung unter bestimmten Umständen im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens oder eines Verlassenschaftsverfahrens erfolge. Paragraph eins, Absatz 2, TirGVG betreffe jedoch nur den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Eisenbahnbuch oder im Bergbuch eingetragen worden seien, oder den Erwerb von Rechten im Rahmen einer Enteignung. Die Ausnahmetatbestände des Paragraph 32, Absatz 2, TirGVG kämen daher nicht zum Tragen.
Auch aus § 12 Abs 1 lit b TirGVG lasse sich für den Standpunkt der Antragstellerin nichts gewinnen, weil das Erstgericht nur auf Grund der vorliegenden Urkunden in Verbindung mit dem Grundbuchsstand den entscheidungswesentlichen Sachverhalt prüfen könne, daraus sich aber nicht zwingend ergebe, daß der Antragstellerin nicht entgegen den Vertragswortlaut doch - eventuell außerbücherliche - Nutzungsrechte zustünden.Auch aus Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, TirGVG lasse sich für den Standpunkt der Antragstellerin nichts gewinnen, weil das Erstgericht nur auf Grund der vorliegenden Urkunden in Verbindung mit dem Grundbuchsstand den entscheidungswesentlichen Sachverhalt prüfen könne, daraus sich aber nicht zwingend ergebe, daß der Antragstellerin nicht entgegen den Vertragswortlaut doch - eventuell außerbücherliche - Nutzungsrechte zustünden.
Da es sich bei der Antragstellerin unbestrittenermaßen um eine ausländische juristische Person handle und ein Benützungsrecht derselben an der Liegenschaft nicht vorweg ausgeschlossen werden könne, sei es dem Grundbuchsgericht verwehrt, darüber abzusprechen, ob der Gegenstand des Rechtserwerbes der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe oder nicht. Darüber habe ausnahmslos die Grundverkehrsbehörde, welche - anders als das Erstgericht im Grundbuchsverfahren - die Möglichkeit zur Prüfung habe, ob der Antragstellerin an der gegenständlichen Liegenschaft tatsächlich keine Nutzungsrechte im Sinne des § 12 Abs 1 lit b TirGVG zustehen, zu entscheiden (RZ 1989, 170/83 ua).Da es sich bei der Antragstellerin unbestrittenermaßen um eine ausländische juristische Person handle und ein Benützungsrecht derselben an der Liegenschaft nicht vorweg ausgeschlossen werden könne, sei es dem Grundbuchsgericht verwehrt, darüber abzusprechen, ob der Gegenstand des Rechtserwerbes der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe oder nicht. Darüber habe ausnahmslos die Grundverkehrsbehörde, welche - anders als das Erstgericht im Grundbuchsverfahren - die Möglichkeit zur Prüfung habe, ob der Antragstellerin an der gegenständlichen Liegenschaft tatsächlich keine Nutzungsrechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, TirGVG zustehen, zu entscheiden (RZ 1989, 170/83 ua).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 32 TirGVG bestünden nicht, weil dessen Wortlaut durch Art 3 Abs 1 der zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15 a B-VG abgeschlossenen Vereinbarung (BGBl 1993/260) vorgegeben sei.Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 32, TirGVG bestünden nicht, weil dessen Wortlaut durch Artikel 3, Absatz eins, der zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15, a B-VG abgeschlossenen Vereinbarung (BGBl 1993/260) vorgegeben sei.
Da es sich bei den §§ 12 und 32 TirGVG um Rechtsvorschriften betreffend die Verhinderung von Zweitwohnsitzen im Sinne des Artikels 70 des Beitrittsvertrages zur Europäischen Union handle stünden diese Bestimmungen auch nicht dem Artikel 73 b Abs 1 des EG-Vertrages betreffend den Kapitalverkehr - zumindest bis zum Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist - entgegen.Da es sich bei den Paragraphen 12 und 32 TirGVG um Rechtsvorschriften betreffend die Verhinderung von Zweitwohnsitzen im Sinne des Artikels 70 des Beitrittsvertrages zur Europäischen Union handle stünden diese Bestimmungen auch nicht dem Artikel 73 b Absatz eins, des EG-Vertrages betreffend den Kapitalverkehr - zumindest bis zum Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist - entgegen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob zur Einverleibung eines Pfandrechtes für einen Ausländer die Vorlage eines Bescheides oder einer Erklärung gemäß § 32 Abs 1 TirGVG notwendig sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob zur Einverleibung eines Pfandrechtes für einen Ausländer die Vorlage eines Bescheides oder einer Erklärung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, TirGVG notwendig sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Eintragungsbegehren vollständig stattgegeben werde.
In einem - nach Ablauf der dreißigtägigen (§ 123 Abs 1 GBG) Rechtsmittelfrist - eingebrachten Schriftsatz machte die Antragstellerin ergänzende Ausführungen und legte ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck betreffend ein Ansuchen der Antragstellerin um Erlassung eines Bescheides gemäß § 32 TirGVG vor.In einem - nach Ablauf der dreißigtägigen (Paragraph 123, Absatz eins, GBG) Rechtsmittelfrist - eingebrachten Schriftsatz machte die Antragstellerin ergänzende Ausführungen und legte ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck betreffend ein Ansuchen der Antragstellerin um Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 32, TirGVG vor.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der ergänzende Schriftsatz zum Revisionsrekurs ist unzulässig.