Das Gesetz kennt zwar die Unterscheidung der grundbücherlichen Eintragungen unter anderem in Einverleibungen, Vormerkungen und Anmerkungen (§ 8 GBG), doch ist gemäß § 12 Abs 1 GUG in Grundbuchseintragungen die Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht anzugeben.Das Gesetz kennt zwar die Unterscheidung der grundbücherlichen Eintragungen unter anderem in Einverleibungen, Vormerkungen und Anmerkungen (Paragraph 8, GBG), doch ist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, GUG in Grundbuchseintragungen die Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht anzugeben.
Insoweit wurde dem § 103 Abs 1 GBG derogiert, der vorsah, daß jede
Eintragung auch die Bezeichnung ihrer Art zu enthalten hat. Gemäß §
98 GBG sind im Bewilligungsbeschluß die einzelnen Rechte mit den in
das Hauptbuch einzutragenden Worten anzuführen (zu denen nach dem
eben Gesagten die Eintragungsart im Falle der Einverleibung nicht
gehört). Ein Grundbuchsgesuch, das dem zu fassenden
Grundbuchsbeschluß entspricht, kann somit aus diesem Grunde keinen zur Abweisung berechtigenden Mangel aufweisen (s dazu auch Angst in NZ 1982, 118).
Zutreffend ging das Rekursgericht auch davon aus, daß durch die Unterfertigung des dem Eintragungsbegehren zugrundeliegenden Mietvertrages durch beide Vertragsteile auch das in § 12 dieses Vertrages umschriebene Vorkaufsrecht zwischen den Parteien vereinbart wurde. Einer gesonderten Annahmeerklärung bedurfte es nicht (s 5 Ob 75/91).Zutreffend ging das Rekursgericht auch davon aus, daß durch die Unterfertigung des dem Eintragungsbegehren zugrundeliegenden Mietvertrages durch beide Vertragsteile auch das in Paragraph 12, dieses Vertrages umschriebene Vorkaufsrecht zwischen den Parteien vereinbart wurde. Einer gesonderten Annahmeerklärung bedurfte es nicht (s 5 Ob 75/91).
Gemäß § 3 Abs 1 GBG ist jeder Grundbuchskörper als eine Einheit zu behandeln. Dies hat zur Folge, daß Belastungen nur ob dem ganzen Grundbuchskörper erfolgen können, mag sich auch der Inhalt des Rechtes, mit dem der ganze Grundbuchskörper belastet wird, nur auf einzelne Teile desselben beziehen (zB das Bestandrecht nur auf einzelne Flächen oder Räume; das Vorkaufsrecht nur auf einzelne Grundstücke der Liegenschaft). Der in § 12 Abs 2 GBG ausgesprochene Grundsatz, daß im Falle der Einverleibung von Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, diese Grenzen genau bezeichnet werden müssen, ändert nichts daran, daß auch solche Dienstbarkeiten auf dem ganzen Grundbuchskörper - und nicht nur auf den durch die genannten räumlichen Grenzen umschriebenen Teilen desselben - einverleibt werden. Die Vorschrift des § 3 Abs 2 LiegTeilG zieht lediglich für den Fall der Abschreibung von Bestandteilen des Grundbuchskörpers, auf die sich eine Grunddienstbarkeit nicht bezieht, die grundbuchsrechtliche Konsequenz aus der materiellrechtlichen Bestimmung des § 847 ABGB, wonach im Falle der Teilung eines Gutes eine Grunddienstbarkeit hinsichtlich derjenigen Teilstücke erlischt, auf die sich die Ausübung nicht bezieht. Für die Frage der Zulässigkeit der Einverleibung des Bestandrechtes oder des Vorkaufsrechtes nicht auf dem ganzen Grundbuchskörper, sondern bloß auf demjenigen Teil desselben, auf den sich die Ausübung dieser Rechte bezieht, kann daher weder aus § 3 Abs 2 LiegTeilG noch aus § 12 Abs 2 GBG eine vom Grundsatz des § 3 GBG abweichende Regelung gewonnen werden. Es kann daher sowohl das Bestandrecht (Feil, Grundbuchsgesetz 34; SZ 31/65; MGA Grundbuchsrecht4 § 19 GBG/E 13 betreffend Judikatur der Rekursgerichte) als auch das Vorkaufsrecht (RPflSlgG 2121 - LGZ Wien) nur auf dem ganzen Grundbuchskörper einverleibt werden.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GBG ist jeder Grundbuchskörper als eine Einheit zu behandeln. Dies hat zur Folge, daß Belastungen nur ob dem ganzen Grundbuchskörper erfolgen können, mag sich auch der Inhalt des Rechtes, mit dem der ganze Grundbuchskörper belastet wird, nur auf einzelne Teile desselben beziehen (zB das Bestandrecht nur auf einzelne Flächen oder Räume; das Vorkaufsrecht nur auf einzelne Grundstücke der Liegenschaft). Der in Paragraph 12, Absatz 2, GBG ausgesprochene Grundsatz, daß im Falle der Einverleibung von Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, diese Grenzen genau bezeichnet werden müssen, ändert nichts daran, daß auch solche Dienstbarkeiten auf dem ganzen Grundbuchskörper - und nicht nur auf den durch die genannten räumlichen Grenzen umschriebenen Teilen desselben - einverleibt werden. Die Vorschrift des Paragraph 3, Absatz 2, LiegTeilG zieht lediglich für den Fall der Abschreibung von Bestandteilen des Grundbuchskörpers, auf die sich eine Grunddienstbarkeit nicht bezieht, die grundbuchsrechtliche Konsequenz aus der materiellrechtlichen Bestimmung des Paragraph 847, ABGB, wonach im Falle der Teilung eines Gutes eine Grunddienstbarkeit hinsichtlich derjenigen Teilstücke erlischt, auf die sich die Ausübung nicht bezieht. Für die Frage der Zulässigkeit der Einverleibung des Bestandrechtes oder des Vorkaufsrechtes nicht auf dem ganzen Grundbuchskörper, sondern bloß auf demjenigen Teil desselben, auf den sich die Ausübung dieser Rechte bezieht, kann daher weder aus Paragraph 3, Absatz 2, LiegTeilG noch aus Paragraph 12, Absatz 2, GBG eine vom Grundsatz des Paragraph 3, GBG abweichende Regelung gewonnen werden. Es kann daher sowohl das Bestandrecht (Feil, Grundbuchsgesetz 34; SZ 31/65; MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 19, GBG/E 13 betreffend Judikatur der Rekursgerichte) als auch das Vorkaufsrecht (RPflSlgG 2121 - LGZ Wien) nur auf dem ganzen Grundbuchskörper einverleibt werden.
In dem hier zu beurteilenden Fall bezieht sich der Grundbuchsantrag zum Teil auf die ganze Liegenschaft (EZ *****), zum Teil nur auf einzelne Grundstücke (EZ *****), doch kommt eine Teilbewilligung nicht in Betracht, weil die in den §§ 11 und 12 des Vertrages enthaltenen Aufsandungserklärungen nur die Einverleibung ob bestimmten Grundstücken, nicht aber jeweils ob dem ganzen Grundbuchskörper (mit bloßer Umschreibung der Rechte, die sich nur auf einzelne Grundstücke beziehen) zulassen.In dem hier zu beurteilenden Fall bezieht sich der Grundbuchsantrag zum Teil auf die ganze Liegenschaft (EZ *****), zum Teil nur auf einzelne Grundstücke (EZ *****), doch kommt eine Teilbewilligung nicht in Betracht, weil die in den Paragraphen 11 und 12 des Vertrages enthaltenen Aufsandungserklärungen nur die Einverleibung ob bestimmten Grundstücken, nicht aber jeweils ob dem ganzen Grundbuchskörper (mit bloßer Umschreibung der Rechte, die sich nur auf einzelne Grundstücke beziehen) zulassen.
Gemäß § 9 GBG kann im Grundbuch das Vorkaufsrecht (§ 1073 ABGB) eingetragen werden. Die Bestimmung des § 1075 ABGB, welche die gesetzlichen Fristen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes regelt, wird darin nicht genannt. Da nach nunmehr herrschender Ansicht die Frist des § 1075 ABGB dispositiv ist (JBl 1976, 428 ua), erstreckt sich die Wirksamkeit des in § 1072 ABGB definierten Vorkaufsrechtes auch auf die Fälle einer vereinbarten, von der gesetzlichen abweichenden Frist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in einem solchen Fall die in § 1073 ABGB angeordnete, durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher begründete dingliche Wirkung sich nicht auf das Vorkaufsrecht in seiner konkreten (vereinbarten) zeitlichen Ausgestaltung beziehen soll. Eine Einschränkung der dinglichen Wirkung auf ein Vorkaufsrecht, soweit es den subsidiär geltenden Bestimmungen des § 1075 ABGB entspricht, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Die in der Rechtsprechung (NZ 1931, 77 - OLG Wien) vertretene Meinung, dadurch, daß in § 9 GBG neben dem Worte Vorkaufsrecht der § 1073 ABGB angeführt sei, werde zum Ausdruck gebracht, daß nur ein solches Vorkaufsrecht eingetragen werden könne, das "dem § 1073 f ABGB" entspreche, ist nicht überzeugend.Gemäß Paragraph 9, GBG kann im Grundbuch das Vorkaufsrecht (Paragraph 1073, ABGB) eingetragen werden. Die Bestimmung des Paragraph 1075, ABGB, welche die gesetzlichen Fristen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes regelt, wird darin nicht genannt. Da nach nunmehr herrschender Ansicht die Frist des Paragraph 1075, ABGB dispositiv ist (JBl 1976, 428 ua), erstreckt sich die Wirksamkeit des in Paragraph 1072, ABGB definierten Vorkaufsrechtes auch auf die Fälle einer vereinbarten, von der gesetzlichen abweichenden Frist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in einem solchen Fall die in Paragraph 1073, ABGB angeordnete, durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher begründete dingliche Wirkung sich nicht auf das Vorkaufsrecht in seiner konkreten (vereinbarten) zeitlichen Ausgestaltung beziehen soll. Eine Einschränkung der dinglichen Wirkung auf ein Vorkaufsrecht, soweit es den subsidiär geltenden Bestimmungen des Paragraph 1075, ABGB entspricht, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Die in der Rechtsprechung (NZ 1931, 77 - OLG Wien) vertretene Meinung, dadurch, daß in Paragraph 9, GBG neben dem Worte Vorkaufsrecht der Paragraph 1073, ABGB angeführt sei, werde zum Ausdruck gebracht, daß nur ein solches Vorkaufsrecht eingetragen werden könne, das "dem Paragraph 1073, f ABGB" entspreche, ist nicht überzeugend.
§ 9 GBG spricht eben nur von § 1073 ABGB (dingliche Wirkung eines Vorkaufsrechtes) und stellt daher die ergänzende grundbuchsrechtliche Bestimmung zu dieser Norm dar, verweist aber nicht einmal andeutungsweise auch auf die folgenden Bestimmungen.Paragraph 9, GBG spricht eben nur von Paragraph 1073, ABGB (dingliche Wirkung eines Vorkaufsrechtes) und stellt daher die ergänzende grundbuchsrechtliche Bestimmung zu dieser Norm dar, verweist aber nicht einmal andeutungsweise auch auf die folgenden Bestimmungen.
Wegen der anderen dargelegten Abweisungsgründe war jedoch dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.