Rechtssatz RS0020430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020430
Entscheidungsdatum
23.05.1996
Rechtssatz
Da die Frist des § 1075 ABGB dispositiv ist, erstreckt sich die Wirksamkeit des in § 1072 ABGB definierten Vorkaufsrechtes auch auf die Fälle einer vereinbarten, von der gesetzlichen abweichenden Frist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in einem solchen Fall die in § 1073 ABGB angeordnete, durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher begründete dingliche Wirkung sich nicht auf das Vorkaufsrecht in seiner konkreten (vereinbarten) zeitlichen Ausgestaltung beziehen soll.Da die Frist des Paragraph 1075, ABGB dispositiv ist, erstreckt sich die Wirksamkeit des in Paragraph 1072, ABGB definierten Vorkaufsrechtes auch auf die Fälle einer vereinbarten, von der gesetzlichen abweichenden Frist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in einem solchen Fall die in Paragraph 1073, ABGB angeordnete, durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher begründete dingliche Wirkung sich nicht auf das Vorkaufsrecht in seiner konkreten (vereinbarten) zeitlichen Ausgestaltung beziehen soll.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 127/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 127/92
Veröff: EvBl 1993/73 S 316
- 6 Ob 2015/96h
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2015/96h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020430
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0050OB00127_9200000_001