- 1 Ob 290/71
Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 290/71
Veröff: SZ 44/171 = EvBl 1972/189 S 351
- 8 Ob 5/73
Entscheidungstext OGH 06.03.1973 8 Ob 5/73
Beisatz: Doch kann die OHG, auch nach Ausscheiden des zweiten Gesellschafters und Übernahme des Unternehmens durch den verbleibenden Gesellschafter unter der bisherigen Firma klagen und geklagt werden. (T1) Veröff: ÖBl 1973,65
- 7 Ob 836/76
Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 836/76
Beisatz: Gesamtrechtsnachfolge (T2) Veröff: JBl 1978,40
- 1 Ob 709/78
Entscheidungstext OGH 11.10.1978 1 Ob 709/78
Veröff: JBl 1979,369
GlRS VwGH vom 19.03.1981, 16/0981/80
nur: Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern aus der OHG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über (Anwachsung); das bisherige Gesamthandeigentum an der OHG wird dadurch Alleineigentum in der Hand des Übernehmers. Die OHG hört damit zu bestehen auf. (T3) Veröff: AnwBl 1982,321
- 6 Ob 1/86
Entscheidungstext OGH 23.01.1986 6 Ob 1/86
Auch; nur T3; Veröff: SZ 59/20 = EvBl 1986/180 S 763 = JBl 1986,454 (Reich - Rohrwig) = RdW 1986,143 = GesRZ 1986,99 = NZ 1987,102
- 8 Ob 652/88
Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 652/88
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 62/127 = WBl 1990,85 = GesRZ 1990,156 (Mahr, 148)
- 4 Ob 114/90
Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 114/90
Vgl auch; Beisatz: Hier: Berichtigung der Parteibezeichnung. (T4) Veröff: ÖBl 1991,120
- 1 Ob 2002/96k
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 2002/96k
Vgl; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ausscheiden der Kommanditisten aus der Kommanditgesellschaft; Gesellschaftsvermögen wächst dem Komplementär an. (T5)
- 9 ObA 6/98t
Entscheidungstext OGH 11.03.1998 9 ObA 6/98t
Vgl; nur: Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern aus der OHG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über (Anwachsung). (T6); Beis wie T4; Beis wie T5
- 2 Ob 54/00f
Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 54/00f
Auch; nur: Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern aus der OHG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über (Anwachsung); das bisherige Gesamthandeigentum an der OHG wird dadurch Alleineigentum in der Hand des Übernehmers. (T7); Veröff: SZ 73/50
- 4 Ob 78/01a
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 78/01a
nur T7; Veröff: SZ 74/122
- 5 Ob 147/05m
Entscheidungstext OGH 04.10.2005 5 Ob 147/05m
- 2 Ob 202/05b
Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 202/05b
Auch; Beisatz: Hier: Hat die KG mit dem Tod des Komplementärs zu bestehen aufgehört. (T8)
- 5 Ob 204/06w
Entscheidungstext OGH 03.10.2006 5 Ob 204/06w
Beis wie T2; Beisatz: Dieser Vorgang der Berichtigung im Grundbuch gemäß § 136 GBG ist grundsätzlich zugänglich. (T9)
- 6 Ob 152/08h
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 152/08h
Vgl; Beisatz: Nach § 907 Abs 8 ist § 142 UGB auch auf Gesellschaften anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2007 errichtet wurden. Soweit § 142 UGB eine Ergänzung zur nunmehr auch im Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft vorgesehenen Ausschließungsklage (§ 140 Abs 1 letzter Satz UGB) darstellt, ist die Anwendbarkeit auch auf Altgesellschaften wohl durchaus folgerichtig. Insoweit entspricht § 140 Abs 1 letzter Satz UGB in Verbindung mit § 142 Abs 1 UGB nämlich nur der bisherigen Regelung des § 142 HGB. Anderes gilt jedoch für die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 142 UGB durch die Handelsrechtsreform auf alle Fälle, in denen nur mehr ein Gesellschafter „verbleibt". Die Universalsukzession ist nunmehr in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft (oder aller Gesellschafter bis auf einen bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft) vorgesehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der zum Ausscheiden führende Grund einen Vorwurf begründet oder nicht. Damit ist der Gesetzgeber für die zweigliedrige Gesellschaft vom sonst weiter geltenden Auflösungsprinzip in Richtung des Ausscheidens- oder Ausschließungsprinzips abgegangen. (T10); Veröff: SZ 2008/103
- 6 Ob 48/11v
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 48/11v
Vgl; Beisatz: Der zeitliche Anwendungsbereich des § 142 Abs 1 UGB ist, soweit er einen Übergang des Gesellschaftsvermögens an den verbleibenden Gesellschafter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes vorsieht, auf nach dem 1. 1. 2007 gegründete Gesellschaften zu beschränken. (T11); Bem: So schon 6 Ob 152/08h. (T12)
- 5 Ob 62/15a
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 62/15a
Veröff: SZ 2015/28