Begründung:
Mit seiner gegen die "Paul K*****GmbH & Co KG" gerichteten Klage vom 27.12.1996 begehrte der Kläger an Entgeltfortzahlung, restlichem Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration, Urlaubsentschädigung und Abfertigung insgesamt S 154.700 brutto sA. Der Kläger sei von der Beklagten unberechtigt entlassen worden.
Die Paul K***** GesmbH & Co KG beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß nicht sie, sondern die Paul K*****GesmbH Arbeitgeber des Klägers gewesen sei. In der Folge brachte sie vor, daß die Paul K*****GesmbH & Co KG bereits vor Klageeinbringung gelöscht, jedoch noch vorher den Beklagtenvertretern Prozeßvollmacht erteilt worden sei. Das Erstgericht berichtigte die Parteienbezeichnung der beklagten Partei auf "Liquidationsmasse nach Paul K*****GesmbH & Co KG" und erkannte diese für schuldig, der klagenden Partei S 154.700 sA zu zahlen.
Das Berufungsgericht berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei auf "Paul K*****GesmbH" und gab der von der "Liquidationsmasse nach Paul K*****GesmbH & Co KG" erhobenen Berufung nicht Folge. Es stellte hiezu fest:
Am 20.12.1995 schlossen die R***** Gesellschaft mbH, die zu 100 % Gesellschafterin der Paul K***** GesmbH und einzige Kommanditistin der Paul K***** GesmbH & Co KG war und die Paul K***** GesmbH einen Einbringungsvertrag, mit welchem die übertragende Gesellschaft R*****GesmbH ihren Kommanditanteil an der Paul K*****GesmbH & Co KG in die Paul K*****GesmbH unter Anwendungen der Bestimmungen des Artikel III UmgrStG als Gesamtsache und Sacheinlage einbrachte. Nach dem Willen beider Vertragsteile wurde durch die vertragsgegenständliche Einbringung der Kommanditanteile der R***** GesmbH in die bisherige Komplementär GesmbH die Kommanditgesellschaft aufgelöst und gingen im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Aktiva und Passiva der KG auf die Paul K***** GesmbH über. Mit der Gesamtrechtsnachfolge sei die Paul K*****GmbH mehr als ein Jahr vor Klageeinbringung in das bestehende Arbeitsverhältnis als Arbeitgeber eingetreten. Am 11.5.1996 sei die Paul K*****GesmbH & Co KG im Firmenbuch gelöscht worden. Da kein Zweifel daran bestehen könne, daß der Kläger als Arbeitnehmer seinen letzten Arbeitgeber wegen seiner Ansprüche aufgrund ungerechtfertigter Entlassung in Anspruch habe nehmen wollen, sei die Bezeichnung der beklagten Partei auf die "Paul K*****GesmbH" zu berichtigen. Eine solche Berichtigung habe in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu erfolgen.Am 20.12.1995 schlossen die R***** Gesellschaft mbH, die zu 100 % Gesellschafterin der Paul K***** GesmbH und einzige Kommanditistin der Paul K***** GesmbH & Co KG war und die Paul K***** GesmbH einen Einbringungsvertrag, mit welchem die übertragende Gesellschaft R*****GesmbH ihren Kommanditanteil an der Paul K*****GesmbH & Co KG in die Paul K*****GesmbH unter Anwendungen der Bestimmungen des Artikel römisch drei UmgrStG als Gesamtsache und Sacheinlage einbrachte. Nach dem Willen beider Vertragsteile wurde durch die vertragsgegenständliche Einbringung der Kommanditanteile der R***** GesmbH in die bisherige Komplementär GesmbH die Kommanditgesellschaft aufgelöst und gingen im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Aktiva und Passiva der KG auf die Paul K***** GesmbH über. Mit der Gesamtrechtsnachfolge sei die Paul K*****GmbH mehr als ein Jahr vor Klageeinbringung in das bestehende Arbeitsverhältnis als Arbeitgeber eingetreten. Am 11.5.1996 sei die Paul K*****GesmbH & Co KG im Firmenbuch gelöscht worden. Da kein Zweifel daran bestehen könne, daß der Kläger als Arbeitnehmer seinen letzten Arbeitgeber wegen seiner Ansprüche aufgrund ungerechtfertigter Entlassung in Anspruch habe nehmen wollen, sei die Bezeichnung der beklagten Partei auf die "Paul K*****GesmbH" zu berichtigen. Eine solche Berichtigung habe in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu erfolgen.
Namens der "Paul K*****GesmbH & Co KG" erhoben deren Rechtsanwälte, die sich jedoch nie auf eine auch von der "Paul K*****GesmbH" erteilte Vollmacht beriefen, Revision aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei wies in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der von der Paul K*****GesmbH & Co KG erhobenen Revision hin und beantragte deren Zurückweisung, hilfsweise, der Revision nicht Folge zu geben.
Die "Paul K*****GesmbH", welcher über Auftrag des Revisionsgerichtes ebenfalls eine Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses und des Berufungsurteils zugestellt wurde, erhob dagegen kein Rechtsmittel.
Die Revision der Paul K*****GesmbH & Co KG ist unzulässig.