- 9 ObA 134/89
Entscheidungstext OGH 28.06.1989 9 ObA 134/89
- 9 ObA 300/90
Entscheidungstext OGH 05.12.1990 9 ObA 300/90
Auch
- 9 ObA 165/92
Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 165/92
Auch
- 9 ObA 1038/92
Entscheidungstext OGH 13.01.1993 9 ObA 1038/92
Auch
- 9 ObA 342/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 9 ObA 342/93
Vgl auch
- 8 ObA 201/96
Entscheidungstext OGH 08.02.1996 8 ObA 201/96
Auch
- 9 ObA 171/97f
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 9 ObA 171/97f
Auch
- 1 Ob 236/97f
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 236/97f
Auch; Beisatz: Wenn das Gericht zweiter Instanz dem unzulässigen Rechtsmittel, eines Rechtssubjekts, das nicht Partei des Prozessrechtsverhältnisses wurde, Folge gibt und das Berichtigungsbegehren abweist, missachtet es die Rechtskraft der vom Erstgericht beschlossenen Berichtigung der Parteibezeichnung, was Nichtigkeit bewirkt. (T1)
- 8 ObA 175/97m
Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 ObA 175/97m
- 9 ObA 179/97g
Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 179/97g
Beisatz: Fehlen jeglicher Beschwer. (T2)
- 9 ObA 6/98t
Entscheidungstext OGH 11.03.1998 9 ObA 6/98t
Auch; nur: Wird die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt, besteht kein Prozessrechtsverhältnis mehr mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt. (T3)
- 8 ObA 180/98y
Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 ObA 180/98y
Auch; Beis wie T2
- 8 ObA 144/98d
Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 144/98d
Auch; Beisatz: Die geltend gemachten Kosteninteressen begründen keine Beschwer. Die Kostenfrage tritt gegenüber dem Hauptanspruch - Berichtigung der Parteienbezeichnung - in den Hintergrund. (T4)
- 8 ObA 118/98f
Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 118/98f
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Der Revisionsrekurs gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung, einer in Wahrheit nie in das Prozessrechtsverhältnis einbezogenen Partei ist als unzulässig zurückzuweisen. (T5)
- 9 ObA 144/99p
Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 ObA 144/99p
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Wurde die Klage nicht demjenigen zugestellt, der tatsächlich Partei ist, sondern einem anderen, auf den gerade die unkorrekte Parteienbezeichnung passt und dann das Verfahren mit diesem durchgeführt, so muss die richtige Partei, wenn sie nach der Berichtigung dem Verfahren beigezogen wird, das bis dahin unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen. (T6)
- 2 Ob 315/99h
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 315/99h
Vgl auch; Beis wie T4
- 9 ObA 57/01z
Entscheidungstext OGH 14.03.2001 9 ObA 57/01z
- 3 Ob 132/01k
Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 132/01k
nur T3; Beisatz: Die Lösung der Rechtsfrage, ob die Revisionsrekurswerberin erkennen konnte, dass die Klage in Wahrheit nicht gegen sie gerichtet war, und ob daher mit ihr kein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde, geht in der Bedeutung über den Anlassfall nicht hinaus und ist deshalb nicht erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO. (T7)
- 8 ObA 64/01x
Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 ObA 64/01x
nur T3
- 8 ObA 265/01f
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObA 265/01f
Vgl auch; Beisatz: Die in den Prozess einbezogene, aber von der klagenden Partei tatsächlich nach ihrem Vorbringen nicht in Anspruch genommene Partei ist eine "Quasi-Partei". Die ihr gegenüber gesetzten Prozesshandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei, gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen. (T8)
- 7 Ob 56/03s
Entscheidungstext OGH 02.04.2003 7 Ob 56/03s
nur: Wird die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt, besteht kein Prozessrechtsverhältnis mehr mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt; ein von dieser Partei erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen. (T9); Beis wie T4; Beisatz: Als nicht im Prozessrechtsverhältnis stehender Dritten fehlt ihr jegliche Beschwer bereits zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Parteienberichtigung. (T10)
- 9 ObA 49/03a
Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 ObA 49/03a
nur T9
- 9 ObA 76/04y
Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 ObA 76/04y
nur T9; Beis wie T8
- 9 ObA 101/05a
Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 101/05a
nur T9
- 9 ObA 82/07k
Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 82/07k
Vgl auch; nur T3; Beis wie T6
- 7 Ob 25/08i
Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 25/08i
nur T9; Beis wie T4; Beis wie T10
- 8 Ob 51/10y
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 51/10y
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Derjenige, dem im Verfahren die Parteistellung abgesprochen wurde, ist grundsätzlich legitimiert, die Überprüfung dieser Rechtsansicht zu verlangen. (T11); Bem: So bereits RS0035319 und RS0107893. (T12)
- 1 Ob 12/12i
Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 12/12i
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T11; Beis wie T12
- 2 Ob 75/14i
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 75/14i
Gegenteilig; Beis wie T11
- 1 Ob 92/17m
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 92/17m
Gegenteilig; Beis wie T11; Beisatz: Die Nebenintervenientin, die nunmehr im Verfahren (auch) als beklagte Partei behandelt werden soll, ist zum Rekurs gegen den Beschluss auf Berichtigung der Parteienbezeichnung rechtsmittellegitimiert. (T13)
- 6 Ob 204/20y
Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 204/20y
Vgl; Beis wie T4