Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.
Nach § 235 Abs 5 ZPO idF des Art. IV Z 39 ZVN 1983 ist es "weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei", wenn die Parteibezeichnung "auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist". Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmen. Wie sich dazu aus den EB zur RV der ZVN 1983 (669 BlgNR 15. GP 52 f zu Z 31 [§ 235 ZPO]) ergibt, wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jene häufigen Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung der Partei - vor allem der beklagten Partei - vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Aktiv- oder Passivlegitimation herangezogen werden, indem er behauptet, Partei sei jemand anderer, als der, der eindeutig gemeint sei, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert. In den meisten aus der Judikatur bekannten Fällen handle es sich darum, daß eindeutig der Rechtsträger eines bestimmten Unternehmens in Anspruch genommen werden sollte, und zwar häufig als Arbeitgeber, daß aber der Name dieses Rechtsträgers verfehlt werde. Auch in Fällen, in den der als Partei gemeinte Rechtsträger eindeutig aus der Klage hervorgehe, jedoch - zufällig - auf eine eindeutig nicht gemeinte andere Person passe, etwa den gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des als Partei in Anspruch genommenen Rechtsträgers, sei die Partei auf den nach dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig gemeinten Rechtsträger zu ändern (SZ 19/186; in jüngerer Zeit grundlegend 4 Ob 12, 13/78). Die gerade in der letztgenannten Entscheidung ausgedrückte Auffassung solle in dem vorgeschlagenen Absatz 5 festgeschrieben werden. Sie entspreche wesentlich besser als eine streng formale Auffassung von der Parteibezeichnung der Verfahrensökonomie, also dem Grundsatz, daß mit geringsten Mitteln ein möglichst großer Erfolg erreicht werden soll (SZ 23/27), und bewahre auch oft den Kläger vor anderfalls drohenden Schäden durch Fristversäumung. Selbstverständlich dürfe durch einen solchen Vorgang nicht das rechtliche Gehör verletzt werden: Werde die Klage nicht demjenigen zugestellt, der tatsächlich Partei sei, sondern einem anderen, auf den gerade die unkorrekte Parteibezeichnung passe, und werde das Verfahren nur mit diesem durchgeführt, so müsse die richtige Partei, wenn sie später dem Verfahren beigezogen werde, das bis dahin durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen, das Verfahren könne nichtig sein; diese Schwierigkeit entstehe aber nicht dadurch, daß die unkorrekte Parteienbezeichnung später geändert werde (und damit eine andere als die ursprünglich am Verfahren beteiligte Person diesem beigezogen werde), sondern dadurch, daß von vornherein eine falsche Person dem Verfahren beigezogen worden sei, was auch sonst wiederholt vorkomme, wenn etwa die an sich korrekte Parteibezeichnung auch auf eine zweite Person gleichen Namens passe. Der Nichtigkeitsgrund werde allerdings dann wohl nicht vorliegen, wenn der gesetzliche oder hinreichend bevollmächtigte Vertreter der wahren Partei dem Verfahren beigezogen worden sei (SZ 19/186).Nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 39, ZVN 1983 ist es "weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei", wenn die Parteibezeichnung "auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist". Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmen. Wie sich dazu aus den EB zur Regierungsvorlage der ZVN 1983 (669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 52 f zu Ziffer 31, [§ 235 ZPO]) ergibt, wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jene häufigen Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung der Partei - vor allem der beklagten Partei - vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Aktiv- oder Passivlegitimation herangezogen werden, indem er behauptet, Partei sei jemand anderer, als der, der eindeutig gemeint sei, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert. In den meisten aus der Judikatur bekannten Fällen handle es sich darum, daß eindeutig der Rechtsträger eines bestimmten Unternehmens in Anspruch genommen werden sollte, und zwar häufig als Arbeitgeber, daß aber der Name dieses Rechtsträgers verfehlt werde. Auch in Fällen, in den der als Partei gemeinte Rechtsträger eindeutig aus der Klage hervorgehe, jedoch - zufällig - auf eine eindeutig nicht gemeinte andere Person passe, etwa den gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des als Partei in Anspruch genommenen Rechtsträgers, sei die Partei auf den nach dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig gemeinten Rechtsträger zu ändern (SZ 19/186; in jüngerer Zeit grundlegend 4 Ob 12, 13/78). Die gerade in der letztgenannten Entscheidung ausgedrückte Auffassung solle in dem vorgeschlagenen Absatz 5 festgeschrieben werden. Sie entspreche wesentlich besser als eine streng formale Auffassung von der Parteibezeichnung der Verfahrensökonomie, also dem Grundsatz, daß mit geringsten Mitteln ein möglichst großer Erfolg erreicht werden soll (SZ 23/27), und bewahre auch oft den Kläger vor anderfalls drohenden Schäden durch Fristversäumung. Selbstverständlich dürfe durch einen solchen Vorgang nicht das rechtliche Gehör verletzt werden: Werde die Klage nicht demjenigen zugestellt, der tatsächlich Partei sei, sondern einem anderen, auf den gerade die unkorrekte Parteibezeichnung passe, und werde das Verfahren nur mit diesem durchgeführt, so müsse die richtige Partei, wenn sie später dem Verfahren beigezogen werde, das bis dahin durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen, das Verfahren könne nichtig sein; diese Schwierigkeit entstehe aber nicht dadurch, daß die unkorrekte Parteienbezeichnung später geändert werde (und damit eine andere als die ursprünglich am Verfahren beteiligte Person diesem beigezogen werde), sondern dadurch, daß von vornherein eine falsche Person dem Verfahren beigezogen worden sei, was auch sonst wiederholt vorkomme, wenn etwa die an sich korrekte Parteibezeichnung auch auf eine zweite Person gleichen Namens passe. Der Nichtigkeitsgrund werde allerdings dann wohl nicht vorliegen, wenn der gesetzliche oder hinreichend bevollmächtigte Vertreter der wahren Partei dem Verfahren beigezogen worden sei (SZ 19/186).
Hier ist der Klage eindeutig zu entnehmen, daß der Kläger seinen Arbeitgeber in Anspruch nehmen wollte. Im Hinblick auf den Inhalt des Dienstzettels, in dem die M***** AG als Dienstgeber bezeichnet ist, mußte für den Kläger jedenfalls unklar sein, mit wem der Dienstvertrag zustande gekommen war. Das Erstgericht stellte dazu fest, daß der Kläger den Abteilungsleiter fragte, für welchen Dienstgeber er tätig sei, worauf ihm dieser die Aktiengesellschaft nannte. Aus dem Verfahren ergibt sich dazu, daß in einem einheitlichen Büro verschiedene Personen für verschieden Dienstgeber tätig waren. Unter diesen Umständen mußte Dipl.Ing.H***** M***** als Mitglied des Vorstandes der M***** AG klar sein, daß er selbst - ungeachtet der Bezeichnung in der Klage - als Beklagte in Anspruch genommen werden sollte. Bei der Änderung der Bezeichnung der beklagten Partei auf "Dipl.Ing.H***** M*****" handelte es sich daher nicht um einen unzulässigen Parteiwechsel, sondern um eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung auf das vom Kläger von Anfang an in Anspruch genommene Rechtssubjekt.
Ob die in der Klage genannte M***** AG die Einwendung der mangelnden passiven Klagslegitimation bereits im Einspruch gegen den Zahlungsbefehl oder bei einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erhoben hat, ist nicht entscheidend; wie oben ausgeführt, ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Für die Annahme, daß dem Kläger schon vor der Einbringung der Klage klar war, daß er nicht bei der von ihm in Anspruch genommenen Gesellschaft angestellt gewesen sei, bieten die vorliegenden Unterlagen keine Grundlage. Das Berufungsgericht läßt mit dieser Unterstellung die vom Erstgericht getroffene Feststellung außer Acht, daß dem Kläger über entsprechende Frage ausdrücklich die M***** AG als Dienstgeber genannt wurde. Im Hinblick auf die Verflechtung der Unternehmen - die Angestellten der M***** AG und des Dipl.Ing.H***** M***** waren in einem einheitlichen Büro tätig -, konnte auch bei Ausübung der Beschäftigung nicht klar zutage treten, wer Arbeitsvertragspartner des Klägers war.
Nach zulässiger Berichtigung der Bezeichnung auf das nach der Klage eindeutig gemeinte und daher von Anfang an in Anspruch genommene Rechtssubjekt Dipl.Ing.H***** M***** bestand jedenfalls kein Prozeßrechtsverhältnis mit der M***** AG, so daß der namens dieser Gesellschaft ergriffene Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes über die Berichtigung der Parteibezeichnung unzulässig war (9 Ob A 134/89 mwN).
Die über den unzulässigen Rekurs der - zufolge zulässiger Berichtigung der Parteibezeichnung - nicht am Verfahren beteiligten M***** AG ergangene Entscheidung des Rekursgerichtes war daher als nichtig aufzuheben und der Rekurs der M***** AG gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückzuweisen.
Die Rekursbeantwortung ist unzulässig. Abgesehen davon, daß die M***** AG nicht mehr Partei des Verfahrens ist und sich daher auch nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligen kann, handelt es sich beim Revisionsrekurs des Klägers um keinen der in § 521 a ZPO aufgezählten Fälle. Nur in diesen Fällen ist aber eine Beteiligung des Rekursgegners am Rekursverfahren vorgesehen.Die Rekursbeantwortung ist unzulässig. Abgesehen davon, daß die M***** AG nicht mehr Partei des Verfahrens ist und sich daher auch nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligen kann, handelt es sich beim Revisionsrekurs des Klägers um keinen der in Paragraph 521, a ZPO aufgezählten Fälle. Nur in diesen Fällen ist aber eine Beteiligung des Rekursgegners am Rekursverfahren vorgesehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 41 und 50 ZPO; die Kosten des Revisionsrekurses waren der am Verfahren nicht mehr beteiligten M***** AG aufzuerlegen, weil sie diese Kosten durch ihren unzulässigen Rekurs verursacht hat.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO; die Kosten des Revisionsrekurses waren der am Verfahren nicht mehr beteiligten M***** AG aufzuerlegen, weil sie diese Kosten durch ihren unzulässigen Rekurs verursacht hat.