Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinn einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Erstgericht hat die Frage, ob eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung oder eine unzulässige Parteienänderung vorliegt, zutreffend gelöst.
Nach § 235 Abs. 5 ZPO idF des Artikel IV Z 39 der ZVN 1983 ist es "weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei", wenn die Parteibezeichnung "auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist". Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Wie sich dazu aus den EB zur RV der ZVN 1983 (669 BlgNR 15. GP 52 f zu Z 31 !§ 235 ZPO ) ergibt, wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jene häufigen Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung der Partei - vor allem der beklagten Partei - vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Aktiv- oder Passivlegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig gemeint sei, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert. In den meisten aus der Judikatur bekannten Fällen handle es sich darum, daß eindeutig der Rechtsträger eines bestimmten Unternehmens in Anspruch genommn werden sollte, und zwar häufig als Arbeitgeber, daß aber der Name dieses Rechtsträgers verfehlt werde. Auch in Fällen, in denen der als Partei gemeinte Rechtsträger eindeutig aus der Klage hervorgehe, die unkorrekte Parteibezeichnung jedoch - zufällig - auf eine eindeutig nicht gemeinte andere Person passe, etwa den gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des als Partei in Anspruch genommenen Rechtsträgers, sei die Partei auf den nach dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig gemeinten Rechtsträger zu ändern (SZ 19/186; in jüngerer Zeit grundlegend 4 Ob 12, 13/78). Die gerade in der letztgenannten Entscheidung ausgedrückte Auffassung solle in dem vorgeschlagenen Absatz 5 festgeschrieben werden. Sie entspreche wesentlich besser als eine streng formale Auffassung von der Parteibezeichnung der Verfahrensökonomie, dem Grundsatz, daß mit geringsten Mitteln ein möglichst großer Erfolg erreicht werden soll (SZ 23/27), und bewahre auch oft den Kläger vor andernfalls drohenden Schäden durch Fristversäumung. Selbstverständlich dürfe durch einen solchen Vorgang nicht das rechtliche Gehör verletzt werden: Werde die Klage nicht demjenigen zugestellt, der tatsächlich Partei sei, sondern einem anderen, auf den gerade die unkorrekte Parteibezeichnung passe, und werde das Verfahren nur mit diesem durchgeführt, so müsse die richtige Partei, wenn sie später dem Parteiverfahren beigezogen werde, das bis dahin durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen, das Verfahren könne nichtig sein; diese Schwierigkeit entstehe aber nicht dadurch, daß die unkorrekte Parteienbezeichnung später geändert werde (und damit eine andere als die ursprünglich am Verfahren beteiligte Person diesem beigezogen werde), sondern dadurch, daß von vornherein eine falsche Person dem Verfahren beigezogen worden sei, was auch sonst wiederholt vorkomme, wenn etwa die an sich korrekte Parteibezeichnung auch auf eine zweite Person gleichen Namens passe. Der Nichtigkeitsgrund werde allerdings dann wohl nicht vorliegen, wenn der gesetzliche oder hinreichend bevollmächtigte Vertreter der wahren Partei dem Verfahren beigezogen worden sei (SZ 19/186). Der vorliegenden Klage ist eindeutig zu entnehmen, daß der Kläger, der im Hotel S*** beschäftigt war, seinen Arbeitgeber in Anspruch nehmen will. Der P*** Gesellschaft mbH & Co KG, die, wie insbesondere aus dem Anstellungsvertrag vom 11.November 1987 hervorgeht, dem Kläger gegenüber auch unter der Bezeichnung "Salzburg S*** Hotel" und der Adresse "Salzburg, Auerspergstraße 4" auftrat, mußte klar sein, daß ungeachtet der durch ihr Verhalten im geschäftlichen Verkehr provozierten falschen Bezeichnung "S*** International Gesellschaft mbH" sie selbst als beklagte Partei in Anspruch genommen wurde, zumal der in der Klage als Vertreter der beklagten Partei angeführte Heinz K. H*** auch Geschäftsführer der "P*** Gesellschaft mbH & Co KG" war. Er hat sich in der Folge auch namens der beklagten Partei am Verfahren beteiligt (siehe AS 29). Bei der Änderung der Bezeichnung der beklagten Partei auf "P*** Gesellschaft mbH & Co KG" handelte es sich daher nicht um einen unzulässigen Parteienwechsel, sondern um eine zulässige Berichtigung der Parteienbezeichnung auf das vom Kläger von Anfang an als beklagte Partei in Anspruch genommene Rechtssubjekt. Daß nicht die S*** International Gesellschaft mbH, sondern die P*** Gesellschaft mbH & Co KG als beklagte Partei in Anspruch genommen wurde, mußte vor allem Heinz K. H*** als Geschäftsführer beider Gesellschaften von Anfang an klar gewesen sein. Dennoch nützte auch im vorliegenden Fall die beklagte Partei den Fehler des Klägers bei ihrer Bezeichnung schikanös als Grundlage für die Bestreitung der Klagslegitimation aus. Nach zulässiger Berichtigung der Bezeichnung auf das nach der Klage eindeutig gemeinte und daher von Anfang an in Anspruch genommene Rechtssubjekt "P*** Gesellschaft mbH & Co KG" bestand jedenfalls kein Prozeßverhältnis mit der "S*** International Gesellschaft mbH", sodaß der namens dieses Rechtssubjektes ergriffene Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 19. Dezember 1988, ON 8, unzulässig war (so schon 9 Ob A 251/88, 9 Ob A 11/89).Nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier Ziffer 39, der ZVN 1983 ist es "weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei", wenn die Parteibezeichnung "auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist". Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Wie sich dazu aus den EB zur Regierungsvorlage der ZVN 1983 (669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 52 f zu Ziffer 31, !§ 235 ZPO ) ergibt, wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jene häufigen Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung der Partei - vor allem der beklagten Partei - vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Aktiv- oder Passivlegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig gemeint sei, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert. In den meisten aus der Judikatur bekannten Fällen handle es sich darum, daß eindeutig der Rechtsträger eines bestimmten Unternehmens in Anspruch genommn werden sollte, und zwar häufig als Arbeitgeber, daß aber der Name dieses Rechtsträgers verfehlt werde. Auch in Fällen, in denen der als Partei gemeinte Rechtsträger eindeutig aus der Klage hervorgehe, die unkorrekte Parteibezeichnung jedoch - zufällig - auf eine eindeutig nicht gemeinte andere Person passe, etwa den gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des als Partei in Anspruch genommenen Rechtsträgers, sei die Partei auf den nach dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig gemeinten Rechtsträger zu ändern (SZ 19/186; in jüngerer Zeit grundlegend 4 Ob 12, 13/78). Die gerade in der letztgenannten Entscheidung ausgedrückte Auffassung solle in dem vorgeschlagenen Absatz 5 festgeschrieben werden. Sie entspreche wesentlich besser als eine streng formale Auffassung von der Parteibezeichnung der Verfahrensökonomie, dem Grundsatz, daß mit geringsten Mitteln ein möglichst großer Erfolg erreicht werden soll (SZ 23/27), und bewahre auch oft den Kläger vor andernfalls drohenden Schäden durch Fristversäumung. Selbstverständlich dürfe durch einen solchen Vorgang nicht das rechtliche Gehör verletzt werden: Werde die Klage nicht demjenigen zugestellt, der tatsächlich Partei sei, sondern einem anderen, auf den gerade die unkorrekte Parteibezeichnung passe, und werde das Verfahren nur mit diesem durchgeführt, so müsse die richtige Partei, wenn sie später dem Parteiverfahren beigezogen werde, das bis dahin durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen, das Verfahren könne nichtig sein; diese Schwierigkeit entstehe aber nicht dadurch, daß die unkorrekte Parteienbezeichnung später geändert werde (und damit eine andere als die ursprünglich am Verfahren beteiligte Person diesem beigezogen werde), sondern dadurch, daß von vornherein eine falsche Person dem Verfahren beigezogen worden sei, was auch sonst wiederholt vorkomme, wenn etwa die an sich korrekte Parteibezeichnung auch auf eine zweite Person gleichen Namens passe. Der Nichtigkeitsgrund werde allerdings dann wohl nicht vorliegen, wenn der gesetzliche oder hinreichend bevollmächtigte Vertreter der wahren Partei dem Verfahren beigezogen worden sei (SZ 19/186). Der vorliegenden Klage ist eindeutig zu entnehmen, daß der Kläger, der im Hotel S*** beschäftigt war, seinen Arbeitgeber in Anspruch nehmen will. Der P*** Gesellschaft mbH & Co KG, die, wie insbesondere aus dem Anstellungsvertrag vom 11.November 1987 hervorgeht, dem Kläger gegenüber auch unter der Bezeichnung "Salzburg S*** Hotel" und der Adresse "Salzburg, Auerspergstraße 4" auftrat, mußte klar sein, daß ungeachtet der durch ihr Verhalten im geschäftlichen Verkehr provozierten falschen Bezeichnung "S*** International Gesellschaft mbH" sie selbst als beklagte Partei in Anspruch genommen wurde, zumal der in der Klage als Vertreter der beklagten Partei angeführte Heinz K. H*** auch Geschäftsführer der "P*** Gesellschaft mbH & Co KG" war. Er hat sich in der Folge auch namens der beklagten Partei am Verfahren beteiligt (siehe AS 29). Bei der Änderung der Bezeichnung der beklagten Partei auf "P*** Gesellschaft mbH & Co KG" handelte es sich daher nicht um einen unzulässigen Parteienwechsel, sondern um eine zulässige Berichtigung der Parteienbezeichnung auf das vom Kläger von Anfang an als beklagte Partei in Anspruch genommene Rechtssubjekt. Daß nicht die S*** International Gesellschaft mbH, sondern die P*** Gesellschaft mbH & Co KG als beklagte Partei in Anspruch genommen wurde, mußte vor allem Heinz K. H*** als Geschäftsführer beider Gesellschaften von Anfang an klar gewesen sein. Dennoch nützte auch im vorliegenden Fall die beklagte Partei den Fehler des Klägers bei ihrer Bezeichnung schikanös als Grundlage für die Bestreitung der Klagslegitimation aus. Nach zulässiger Berichtigung der Bezeichnung auf das nach der Klage eindeutig gemeinte und daher von Anfang an in Anspruch genommene Rechtssubjekt "P*** Gesellschaft mbH & Co KG" bestand jedenfalls kein Prozeßverhältnis mit der "S*** International Gesellschaft mbH", sodaß der namens dieses Rechtssubjektes ergriffene Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 19. Dezember 1988, ON 8, unzulässig war (so schon 9 Ob A 251/88, 9 Ob A 11/89).
Die über den unzulässigen Rekurs der - zufolge zulässiger Berichtigung der Parteibezeichnung - nicht am Verfahren beteiligten "S*** International Gesellschaft mbH" ergangene Sachentscheidung des Rekursgerichtes war daher als nichtig aufzuheben und der Rekurs der S*** International Gesellschaft mbH gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 41 und 50 ZPO; die Kosten des Revisionsrekurses waren der am Verfahren nicht mehr beteiligten S*** International Gesellschaft mbH aufzuerlegen, weil sie diese Kosten durch ihren unzulässigen Rekurs dem Kläger verursacht hat.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO; die Kosten des Revisionsrekurses waren der am Verfahren nicht mehr beteiligten S*** International Gesellschaft mbH aufzuerlegen, weil sie diese Kosten durch ihren unzulässigen Rekurs dem Kläger verursacht hat.