Der Revisionsrekurs der Beklagten und ihrer Komplementärin ist jedenfalls unzulässig, der Rekurs der Komplementärin der Beklagten ist nicht berechtigt. Dem Rekurs der Klägerin kommt hingegen Berechtigung zu.
1. Zum "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Beklagten und ihrer Komplementärin:
Die Revisionsrekurswerber berufen sich zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses auf § 528 Abs 3 iVm § 505 Abs 4 ZPO und machen geltend, dass die Rekursentscheidung von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abweiche. Dabei wird jedoch Folgendes übersehen:Die Revisionsrekurswerber berufen sich zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses auf Paragraph 528, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 505, Absatz 4, ZPO und machen geltend, dass die Rekursentscheidung von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abweiche. Dabei wird jedoch Folgendes übersehen:
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss bestätigt, so ist der gegen den zweitinstanzlichen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht vorliegt. Eine formalrechtlich begründete Klagszurückweisung war hier jedoch nicht Gegenstand der Vorentscheidungen. Die gleichlautenden Entscheidungen der Vorinstanzen zur Frage der Berichtigung der Parteienbezeichnung der Beklagten können daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden (RIS-Justiz RS0112314 [T 1]). Dies ergibt sich für die Beklagte schon alleine daraus, dass das Verfahren durch die mit "außerordentlichem Revisionsrekurs" angefochtene Bestätigung des erstgerichtlichen Parteienberichtigungsbeschlusses keineswegs abgeschlossen ist (vgl 2 Ob 177/00v).Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss bestätigt, so ist der gegen den zweitinstanzlichen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs bereits nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht vorliegt. Eine formalrechtlich begründete Klagszurückweisung war hier jedoch nicht Gegenstand der Vorentscheidungen. Die gleichlautenden Entscheidungen der Vorinstanzen zur Frage der Berichtigung der Parteienbezeichnung der Beklagten können daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden (RIS-Justiz RS0112314 [T 1]). Dies ergibt sich für die Beklagte schon alleine daraus, dass das Verfahren durch die mit "außerordentlichem Revisionsrekurs" angefochtene Bestätigung des erstgerichtlichen Parteienberichtigungsbeschlusses keineswegs abgeschlossen ist vergleiche 2 Ob 177/00v).
Der Beklagten, die sich mit dieser Anfechtungsbeschränkung - trotz des zutreffenden Ausspruches des Rekursgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 2 iVm § 526 Abs 3 ZPO - überhaupt nicht befasst, ist daher zu erwidern, dass für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss im Sinne einer erleichterten Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes (wie nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, also bei Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO) nicht vorgesehen ist (vgl 10 Ob 325/99p; 9 Ob 164/00h sowie zum Fall der Klagsänderung: RIS-Justiz RS0039426 und im Kündigungsstreit: EvBl 1994/170).Der Beklagten, die sich mit dieser Anfechtungsbeschränkung - trotz des zutreffenden Ausspruches des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO - überhaupt nicht befasst, ist daher zu erwidern, dass für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss im Sinne einer erleichterten Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes (wie nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, also bei Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO) nicht vorgesehen ist vergleiche 10 Ob 325/99p; 9 Ob 164/00h sowie zum Fall der Klagsänderung: RIS-Justiz RS0039426 und im Kündigungsstreit: EvBl 1994/170).
Was aber die Komplementärin der Beklagten betrifft ist festzuhalten, dass ihr als nicht im Prozessrechtsverhältnis stehender Dritter, der - wie zu Punkt 3 noch näher auszuführen sein wird - klar sein musste, dass die Klage (Aufkündigung) ihrem gesamten Inhalt nach nicht gegen sie gerichtet war, nach der Rsp jegliche Beschwer bereits zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Parteienberichtigung fehlte (9 ObA 171/97f mwN; 9 ObA 179/97g; 8 ObA 118/98f; 8 ObA 180/98y; EvBl 1996/129 mwN; 1 Ob 236/97f uva), und auch ihr allfälliges Kosteninteresse keine Beschwer begründen konnte (RIS-Justiz RS0039313 [T 4]; 8 ObA 144/98d mwN).
2. Zum Rekurs der Komplementärin der Beklagten:
Die Komplementärin der Beklagten bekämpft die Zurückweisung ihrer Berufung (Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses) und hält daran fest, dass ihre Rechtsmittellegitimation als Berufungswerberin einerseits aus ihrer - mangels Rechtskraft der Parteienberichtigung zum Zeitpunkt der Berufungserhebung - angeblich noch bestehenden Stellung als Verfahrenspartei und andererseits daraus abzuleiten sei, dass ihr bis zur Berichtigung erhebliche Verfahrenskosten erwachsen seien. Mit der - zutreffenden - Argumentation des Berufungsgerichtes, dass die Rechtsmittelbefugnis schon deshalb zu verneinen ist, weil das Urteil nicht gegen die "Einschreiterin" erging, setzt sich die Komplementärin der Beklagten nicht auseinander. Sie ist daher darauf und auf die vorstehenden Ausführungen zur Beschwer zu verweisen. Das Berufungsgericht hat die unzulässige Berufung der Komplementärin der Beklagten zu Recht zurückgewiesen.
3. Zum Rekurs der Klägerin:
Der Rekurs ist (- im Hinblick auf die gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO erleichterte Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes - ohne Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes [vgl 1 Ob 248/99y]) zulässig, weil das Berufungsgericht - wie es selbst einräumt - von den Grundsätzen der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, wenn es das Vorliegen "des Nichtigkeitsgrundes" (gemeint offenbar nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO) bejaht; er ist aber auch berechtigt.Der Rekurs ist (- im Hinblick auf die gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO erleichterte Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes - ohne Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes [vgl 1 Ob 248/99y]) zulässig, weil das Berufungsgericht - wie es selbst einräumt - von den Grundsätzen der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, wenn es das Vorliegen "des Nichtigkeitsgrundes" (gemeint offenbar nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) bejaht; er ist aber auch berechtigt.
Zunächst ist auf den den Ausführungen der Rekursbeantwortung vorangestellten Hinweis der Beklagten einzugehen, dass die in der Begründung des Zulassungsausspruches aber auch im Rekurs der Klägerin zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes jeweils Zahlungsansprüche zum Gegenstand hatte, während es sich vorliegend um einen Kündigungsstreit handle, dem eine Kündigungserklärung zugrundeliege, die das Erstgericht "in Beschlussform gegen die E*****gesellschaft mbH erlassen" habe. Zu der damit angesprochenen grundsätzlichen Frage, ob die Verbesserung von Inhaltsmerkmalen einer Aufkündigung (als Rechtsgestaltungserklärung, auf deren Grundlage ein gerichtliches Mandat erlassen und über deren Rechtswirkungen im Zeitpunkt ihres Zuganges an den Aufkündigungsgegner der Kündigungsstreit geführt wird [immolex 1999/138; immolex 2000/124]) nach Erhebung von Einwendungen überhaupt möglich ist, hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst (7 Ob 105/00t vom 28. 6. 2000) Stellung genommen und dabei folgenden Standpunkt vertreten:
Zwar ist eine gerichtliche Aufkündigung eine formstrenge Prozesshandlung, sodass nach Erhebung von Einwendungen eine Korrektur von Inhaltsmängeln (wie etwa ungenügende Bezeichnung des Bestandgegenstandes) grundsätzlich unzulässig ist (RIS-Justiz RS0000067). Diese in 5 Ob 549/95 vertretene Auffassung wurde jedoch bereits zu 1 Ob 217/98p (EvBl 1999/141 = immolex 1999/138 = JBl 1999, 475 = WoBl 2000/44 = NZ 2000, 283) als zu streng angesehen und ausgesprochen, dass die genaue Bezeichnung des aufgekündigten Bestandobjektes "kein formalistischer Selbstzweck" sein darf; sie soll die Aufkündigung eines dem Kündigungsgegner ohnehin zweifelsfrei bekannten Bestandgegenstandes nicht verhindern; er darf nur nicht im Unklaren sein, welches Bestandverhältnis nach dem Willen des Kündigenden durch die Aufkündigung zu seinem Ende kommen soll. Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjektes in der Aufkündigung kann daher auch (noch) nach Erhebung der Einwendungen verbessert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wusste oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen musste, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des § 235 ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0111666; 7 Ob 105/00t mwN).Zwar ist eine gerichtliche Aufkündigung eine formstrenge Prozesshandlung, sodass nach Erhebung von Einwendungen eine Korrektur von Inhaltsmängeln (wie etwa ungenügende Bezeichnung des Bestandgegenstandes) grundsätzlich unzulässig ist (RIS-Justiz RS0000067). Diese in 5 Ob 549/95 vertretene Auffassung wurde jedoch bereits zu 1 Ob 217/98p (EvBl 1999/141 = immolex 1999/138 = JBl 1999, 475 = WoBl 2000/44 = NZ 2000, 283) als zu streng angesehen und ausgesprochen, dass die genaue Bezeichnung des aufgekündigten Bestandobjektes "kein formalistischer Selbstzweck" sein darf; sie soll die Aufkündigung eines dem Kündigungsgegner ohnehin zweifelsfrei bekannten Bestandgegenstandes nicht verhindern; er darf nur nicht im Unklaren sein, welches Bestandverhältnis nach dem Willen des Kündigenden durch die Aufkündigung zu seinem Ende kommen soll. Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjektes in der Aufkündigung kann daher auch (noch) nach Erhebung der Einwendungen verbessert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wusste oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen musste, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des Paragraph 235, ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0111666; 7 Ob 105/00t mwN).
Da für die hier erfolgte - bereits rechtskräftige (vgl 1 Ob 236/97f) - Berichtigung der Parteienbezeichnung der Beklagten nichts anderes gelten kann, ist aus dem Hinweis auf die Besonderheiten der Aufkündigung und des aufgrund dieses Antrags erlassenen Mandats (vgl 1 Ob 217/98p und 1 Ob 284/99t) für den in der Rekursbeantwortung vertretenen Standpunkt nichts zu gewinnen.Da für die hier erfolgte - bereits rechtskräftige vergleiche 1 Ob 236/97f) - Berichtigung der Parteienbezeichnung der Beklagten nichts anderes gelten kann, ist aus dem Hinweis auf die Besonderheiten der Aufkündigung und des aufgrund dieses Antrags erlassenen Mandats vergleiche 1 Ob 217/98p und 1 Ob 284/99t) für den in der Rekursbeantwortung vertretenen Standpunkt nichts zu gewinnen.
Das Berufungsgericht hat die wegen Nichtigkeit ausgesprochene Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils darauf gestützt, dass die Aufkündigung bislang nicht wirksam an die (beklagte) KG zugestellt worden sei, und dass sich eine Vollmachtserteilung der KG an den Beklagtenvertreter vor Schluss der Verhandlung nicht aus dem erstgerichtlichen Verfahren ergebe; die Kommanditgesellschaft sei diesem Verfahren daher "nicht beigezogen" gewesen. Nach der Bestimmung des § 477 Abs 1 ZPO hätte das Berufungsgericht allerdings nicht nur das angefochtene Urteil sondern das gesamte von der erblickten Nichtigkeit betroffene erstinstanzliche Verfahren aufheben müssen (Kodek in Rechberger**2 Rz 3 zu § 477 ZPO). Dazu bestand jedoch tatsächlich kein Anlass, weil (auch) dem Standpunkt, dass die Beklagte dem erstinstanzlichen Verfahren "nicht beigezogen" worden sei, nicht beigetreten werden kann:Das Berufungsgericht hat die wegen Nichtigkeit ausgesprochene Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils darauf gestützt, dass die Aufkündigung bislang nicht wirksam an die (beklagte) KG zugestellt worden sei, und dass sich eine Vollmachtserteilung der KG an den Beklagtenvertreter vor Schluss der Verhandlung nicht aus dem erstgerichtlichen Verfahren ergebe; die Kommanditgesellschaft sei diesem Verfahren daher "nicht beigezogen" gewesen. Nach der Bestimmung des Paragraph 477, Absatz eins, ZPO hätte das Berufungsgericht allerdings nicht nur das angefochtene Urteil sondern das gesamte von der erblickten Nichtigkeit betroffene erstinstanzliche Verfahren aufheben müssen (Kodek in Rechberger**2 Rz 3 zu Paragraph 477, ZPO). Dazu bestand jedoch tatsächlich kein Anlass, weil (auch) dem Standpunkt, dass die Beklagte dem erstinstanzlichen Verfahren "nicht beigezogen" worden sei, nicht beigetreten werden kann:
Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt vor, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde. Es bildet daher keinen Nichtigkeitsgrund, wenn die Partei trotz eines gesetzwidrigen Zustellvorganges von der Tagsatzung zeitgerecht Kenntnis erhalten hat (Kodek aaO Rz 7 Abs 3 zu § 477 ZPO; Fasching IV 127 Anm 22 mwN). Von einer derartigen Kenntnis der Beklagten hätte das Berufungsgericht aber ausgehen müssen:Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO liegt vor, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde. Es bildet daher keinen Nichtigkeitsgrund, wenn die Partei trotz eines gesetzwidrigen Zustellvorganges von der Tagsatzung zeitgerecht Kenntnis erhalten hat (Kodek aaO Rz 7 Absatz 3, zu Paragraph 477, ZPO; Fasching römisch vier 127 Anmerkung 22 mwN). Von einer derartigen Kenntnis der Beklagten hätte das Berufungsgericht aber ausgehen müssen:
Hat es sich doch ausdrücklich der (der oberstgerichtlichen Rsp folgenden) Beurteilung des Erstgerichtes angeschlossen, wonach sich aus der gegenständlichen Aufkündigung (durch die Berufung auf den zwischen der Klägerin und der beklagten KG abgeschlossenen Mietvertrag und durch die Bezeichnung der Vermieterin als Alleineigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergeben habe, dass die Klägerin ihr mit der Beklagten bestehendes Mietverhältnis beenden wollte und sich bloß in der Bezeichnung ihrer Vermieterin vergriffen hatte (AS 107 bzw 236 = S 18 des Ersturteils bzw S 8 der Berufungsentscheidung). Auf dieser Grundlage bedurfte es aber schon deshalb keiner Heilung der allenfalls mangelhaften Zustellung an die auf dem Zustellstück nicht genannte Beklagte (vgl dazu Gitschthaler in Rechberger ZPO**2 Rz 5 ff zu § 87 [§ 7 ZustG]), weil die Aufkündigung ohnehin - wenn auch offenbar irrtümlich - an die Komplementärin der Beklagten gerichtet war und von deren Prokuristin an ihrer Wohnanschrift übernommen wurde, wo eine wirksame Zustellung (Gitschthaler aaO Rz 2 zu § 87 [§ 4 ZustG] mwN) an die GmbH als juristische Person erfolgte:Hat es sich doch ausdrücklich der (der oberstgerichtlichen Rsp folgenden) Beurteilung des Erstgerichtes angeschlossen, wonach sich aus der gegenständlichen Aufkündigung (durch die Berufung auf den zwischen der Klägerin und der beklagten KG abgeschlossenen Mietvertrag und durch die Bezeichnung der Vermieterin als Alleineigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergeben habe, dass die Klägerin ihr mit der Beklagten bestehendes Mietverhältnis beenden wollte und sich bloß in der Bezeichnung ihrer Vermieterin vergriffen hatte (AS 107 bzw 236 = S 18 des Ersturteils bzw S 8 der Berufungsentscheidung). Auf dieser Grundlage bedurfte es aber schon deshalb keiner Heilung der allenfalls mangelhaften Zustellung an die auf dem Zustellstück nicht genannte Beklagte vergleiche dazu Gitschthaler in Rechberger ZPO**2 Rz 5 ff zu Paragraph 87, [§ 7 ZustG]), weil die Aufkündigung ohnehin - wenn auch offenbar irrtümlich - an die Komplementärin der Beklagten gerichtet war und von deren Prokuristin an ihrer Wohnanschrift übernommen wurde, wo eine wirksame Zustellung (Gitschthaler aaO Rz 2 zu Paragraph 87, [§ 4 ZustG] mwN) an die GmbH als juristische Person erfolgte:
Zum einen ist bei einer Kommanditgesellschaft nämlich jeder zur Vertretung befugte Gesellschafter ein zur Empfangnahme befugter Vertreter (EvB 1991/142; SZ 59/138; Gitschthaler aaO Rz 3 zu § 87 [§ 13 ZustG]; HS 4133) und es muss davon ausgegangen werden, dass das maßgebliche Tatsachenwissen eines vertretungsbefugten Gesellschafters Wissen der Gesellschaft darstellt, weil die Gesellschaft als solche gar nichts anderes als ihre sie im Rechtsverkehr repräsentierenden Gesellschafter wissen kann (RdW 1997, 275; RIS-Justiz RS0062145 [T 2]; 5 Ob 2394/96m, 5 Ob 2396/96f uva); zum anderen genügt zur ordnungsgemäßen Vertretung der KG eine vom Komplementär erteilte Prozessvollmacht (JBl 1960, 383), und die Beklagte hält dazu in ihrer Nichtigkeitsberufung selbst fest, dass als Parteienvertreter der GmbH und der KG derselbe Rechtsanwalt einschreitet (AS 163 = S 3 in ON 20).Zum einen ist bei einer Kommanditgesellschaft nämlich jeder zur Vertretung befugte Gesellschafter ein zur Empfangnahme befugter Vertreter (EvB 1991/142; SZ 59/138; Gitschthaler aaO Rz 3 zu Paragraph 87, [§ 13 ZustG]; HS 4133) und es muss davon ausgegangen werden, dass das maßgebliche Tatsachenwissen eines vertretungsbefugten Gesellschafters Wissen der Gesellschaft darstellt, weil die Gesellschaft als solche gar nichts anderes als ihre sie im Rechtsverkehr repräsentierenden Gesellschafter wissen kann (RdW 1997, 275; RIS-Justiz RS0062145 [T 2]; 5 Ob 2394/96m, 5 Ob 2396/96f uva); zum anderen genügt zur ordnungsgemäßen Vertretung der KG eine vom Komplementär erteilte Prozessvollmacht (JBl 1960, 383), und die Beklagte hält dazu in ihrer Nichtigkeitsberufung selbst fest, dass als Parteienvertreter der GmbH und der KG derselbe Rechtsanwalt einschreitet (AS 163 = S 3 in ON 20).
War für die auch die Beklagte vertretende Prokuristin erkennbar, dass die Klägerin die KG und nicht deren Komplementärin in Anspruch nehmen wollte, dann ist - wie gerade im Fall der Vertretung mehrerer Rechtssubjekte durch einen gemeinsamen Vertreter bereits ausgesprochen wurde (8 ObA 201/96, EvBl 1996/129) - das Verfahren nicht nichtig und es kann auch keine Rede davon sein, dass der Beklagten durch die zulässige Berichtigung der Parteienbezeichnung die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen worden wäre.
Dem Rekurs der Klägerin war daher Folge zu geben und in Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Nichtigkeitsberufung zu verwerfen. Die begehrte Wiederherstellung des Ersturteils konnte jedoch nicht erfolgen, weil die Streitsache noch nicht zur Entscheidung reif ist. Es wird vielmehr das Gericht zweiter Instanz nunmehr über die weitere Berufung der Beklagten (Mängel- und Rechtsrüge sowie Berufung im Kostenpunkt) zu befinden haben (vgl 1 Ob 583/93).Dem Rekurs der Klägerin war daher Folge zu geben und in Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Nichtigkeitsberufung zu verwerfen. Die begehrte Wiederherstellung des Ersturteils konnte jedoch nicht erfolgen, weil die Streitsache noch nicht zur Entscheidung reif ist. Es wird vielmehr das Gericht zweiter Instanz nunmehr über die weitere Berufung der Beklagten (Mängel- und Rechtsrüge sowie Berufung im Kostenpunkt) zu befinden haben vergleiche 1 Ob 583/93).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.