Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß ein unterbrochenes Verfahren nur durch Gerichtsbeschluß (§ 165 Abs. 2 ZPO) aufgenommen werden könne. Ebenso wurde ausgesprochen, daß die Zivilprozeßordnung stillschweigende Prozeßhandlungen und Entscheidungen nicht kennt (SZ 45/19; JBl. 1973, 46; RZ 1986/40; 8 Ob 607/92). Gegenstand der zitierten Entscheidungen waren Fälle der Verfahrensunterbrechung durch Konkurseröffnung (§ 7 KO, § 159 ZPO) sowie auf Grund des Todes des Parteienvertreters (§ 160 ZPO). Gegenständlich liegt der - soweit überblickbar - noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragene Fall der Verfahrensunterbrechung gemäß § 191 ZPO wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung zur Entscheidung vor. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, sind die Bestimmungen der §§ 164 ff ZPO über die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens und damit auch die Bestimmung des § 165 Abs. 2 ZPO über die Entscheidung durch das Gericht gemäß § 167 ZPO auch auf die Fälle der §§ 190, 191 ZPO sinngemäß anzuwenden. Dabei darf allerdings nicht unbeachtet bleiben, daß sich die beiden Gruppen von Unterbrechungstatbeständen insoweit unterscheiden, als die Aufnahme des gemäß §§ 155 ff ZPO unterbrochenen Verfahrens mit Rekurs anfechtbar ist (RZ 1986/40; Fasching ZPR2 Rdz 613), während gemäß § 192 Abs. 2 ZPO die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können. Gegen den Aufnahmebeschluß des wegen Präjudizialität unterbrochenen Verfahrens steht somit - entgegen der Ansicht der Beklagten - der Rekurs nicht zu (SZ 24/323; Fasching aaO). In diesem besonderen Falle räumt somit der Gesetzgeber der Verfahrensfortsetzung gegenüber dem möglichen Fortbestehen von Unterbrechungsgründen erhöhte Priorität ein. Dies kann aber bei der Wertung eines nicht ausdrücklich die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens anordnenden Beschlusses als Aufnahmebeschluß im Sinne des § 165 Abs. 2 ZPO nicht unbeachtet bleiben. Vielmehr ist in einem derartigen Falle darauf abzustellen, ob durch die nächste das Verfahren vorantreibende Verfügung des Gerichtes dessen Entscheidungswille, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen deutlich erkennbar ist. Dies ist im gegenständlichen Fall zumindest für den Beschluß vom 21.10.1991, mit welchem nach dem Fortsetzungsantrag die mündliche Streitverhandlung anberaumt wurde, zu bejahen. In diesem Sinne tritt der erkennende Senat den Entscheidungen JBl. 1978, 433; EvBl. 1982/119 und 4 Ob 12/85 bei, wonach die Ausschreibung einer Verhandlung oder die Verfügung, die Gleichschrift des Fortsetzungsantrages zuzustellen, als ausreichend deutlicher Aufnahmebeschluß angesehen wurde. Auf die Frage, ob diese (ältere) Rechtsprechung auch in den Unterbrechungsfällen der §§ 155 ff ZPO anzuwenden ist, braucht gegenständlich aus den dargestellten Erwägungen nicht eingegangen werden.Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß ein unterbrochenes Verfahren nur durch Gerichtsbeschluß (Paragraph 165, Absatz 2, ZPO) aufgenommen werden könne. Ebenso wurde ausgesprochen, daß die Zivilprozeßordnung stillschweigende Prozeßhandlungen und Entscheidungen nicht kennt (SZ 45/19; JBl. 1973, 46; RZ 1986/40; 8 Ob 607/92). Gegenstand der zitierten Entscheidungen waren Fälle der Verfahrensunterbrechung durch Konkurseröffnung (Paragraph 7, KO, Paragraph 159, ZPO) sowie auf Grund des Todes des Parteienvertreters (Paragraph 160, ZPO). Gegenständlich liegt der - soweit überblickbar - noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragene Fall der Verfahrensunterbrechung gemäß Paragraph 191, ZPO wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung zur Entscheidung vor. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, sind die Bestimmungen der Paragraphen 164, ff ZPO über die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens und damit auch die Bestimmung des Paragraph 165, Absatz 2, ZPO über die Entscheidung durch das Gericht gemäß Paragraph 167, ZPO auch auf die Fälle der Paragraphen 190, 191, ZPO sinngemäß anzuwenden. Dabei darf allerdings nicht unbeachtet bleiben, daß sich die beiden Gruppen von Unterbrechungstatbeständen insoweit unterscheiden, als die Aufnahme des gemäß Paragraphen 155, ff ZPO unterbrochenen Verfahrens mit Rekurs anfechtbar ist (RZ 1986/40; Fasching ZPR2 Rdz 613), während gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO die nach Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können. Gegen den Aufnahmebeschluß des wegen Präjudizialität unterbrochenen Verfahrens steht somit - entgegen der Ansicht der Beklagten - der Rekurs nicht zu (SZ 24/323; Fasching aaO). In diesem besonderen Falle räumt somit der Gesetzgeber der Verfahrensfortsetzung gegenüber dem möglichen Fortbestehen von Unterbrechungsgründen erhöhte Priorität ein. Dies kann aber bei der Wertung eines nicht ausdrücklich die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens anordnenden Beschlusses als Aufnahmebeschluß im Sinne des Paragraph 165, Absatz 2, ZPO nicht unbeachtet bleiben. Vielmehr ist in einem derartigen Falle darauf abzustellen, ob durch die nächste das Verfahren vorantreibende Verfügung des Gerichtes dessen Entscheidungswille, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen deutlich erkennbar ist. Dies ist im gegenständlichen Fall zumindest für den Beschluß vom 21.10.1991, mit welchem nach dem Fortsetzungsantrag die mündliche Streitverhandlung anberaumt wurde, zu bejahen. In diesem Sinne tritt der erkennende Senat den Entscheidungen JBl. 1978, 433; EvBl. 1982/119 und 4 Ob 12/85 bei, wonach die Ausschreibung einer Verhandlung oder die Verfügung, die Gleichschrift des Fortsetzungsantrages zuzustellen, als ausreichend deutlicher Aufnahmebeschluß angesehen wurde. Auf die Frage, ob diese (ältere) Rechtsprechung auch in den Unterbrechungsfällen der Paragraphen 155, ff ZPO anzuwenden ist, braucht gegenständlich aus den dargestellten Erwägungen nicht eingegangen werden.
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und in Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Nichtigkeitsberufung zu verwerfen. Das Gericht zweiter Instanz wird nunmehr über das Rechtsmittel der Beklagten weiter zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.