Die Rekurse sind gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, aber nicht gerechtfertigt.Die Rekurse sind gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, aber nicht gerechtfertigt.
Im Sinne der ständigen, auch seit der ZVN 1983 aufrechterhaltenen Rechtsprechung tritt gemäß § 160 ZPO im Anwaltsprozeß durch den Tod des bestellten Anwaltes die von amtswegen zu berücksichtigende (6 Ob 813/81) Unterbrechung des Verfahrens von selbst ein, ohne daß es eines richterlichen Beschlusses bedürfte (SZ 44/43 = EvBl. 1972/44 S 73; 2 Ob 574/83; 6 Ob 743/89 ua). Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gemäß § 164 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozeßgegner ohne rechtliche Wirkung. Sie sind zwar vom Gericht zum Gegenstand einer Verfügung zu machen, aber nur insofern, daß es diese Prozeßhandlung zurückzuweisen hat. Die wirkungslosen Prozeßhandlungen sind keiner Genehmigung zugänglich (4 Ob 76/72; SZ 51/150; 6 Ob 673/90 ua). Das Gericht kann daher über ein nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel solange nicht meritorisch entscheiden, als das Verfahren nicht wiederaufgenommen ist, sondern kann grundsätzlich - ausgenommen sind allenfalls trotz der Verfahrensunterbrechung ergangene gerichtliche Verfügungen - nur mit der Zurückweisung dieses Rechtsmittels vorgehen (SZ 43/158 = EvBl. 1971/59 S. 99; SZ 45/19; SZ 51/150; 6 Ob 702/90; 10 Ob S 261/91 ua). An der Unwirksamkeit eines Rechtsmittels ändert es auch nichts, daß dieses nicht schon vom Erstgericht zurückgewiesen wurde (5 Ob 128/74). Der Umstand, daß die Unterbrechung erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eintritt, hindert nach der ausdrücklichen Anordnung des § 163 Abs 3 ZPO allerdings nicht die Erlassung des erstgerichtlichen Urteiles.Im Sinne der ständigen, auch seit der ZVN 1983 aufrechterhaltenen Rechtsprechung tritt gemäß Paragraph 160, ZPO im Anwaltsprozeß durch den Tod des bestellten Anwaltes die von amtswegen zu berücksichtigende (6 Ob 813/81) Unterbrechung des Verfahrens von selbst ein, ohne daß es eines richterlichen Beschlusses bedürfte (SZ 44/43 = EvBl. 1972/44 S 73; 2 Ob 574/83; 6 Ob 743/89 ua). Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gemäß Paragraph 164, ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozeßgegner ohne rechtliche Wirkung. Sie sind zwar vom Gericht zum Gegenstand einer Verfügung zu machen, aber nur insofern, daß es diese Prozeßhandlung zurückzuweisen hat. Die wirkungslosen Prozeßhandlungen sind keiner Genehmigung zugänglich (4 Ob 76/72; SZ 51/150; 6 Ob 673/90 ua). Das Gericht kann daher über ein nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel solange nicht meritorisch entscheiden, als das Verfahren nicht wiederaufgenommen ist, sondern kann grundsätzlich - ausgenommen sind allenfalls trotz der Verfahrensunterbrechung ergangene gerichtliche Verfügungen - nur mit der Zurückweisung dieses Rechtsmittels vorgehen (SZ 43/158 = EvBl. 1971/59 S. 99; SZ 45/19; SZ 51/150; 6 Ob 702/90; 10 Ob S 261/91 ua). An der Unwirksamkeit eines Rechtsmittels ändert es auch nichts, daß dieses nicht schon vom Erstgericht zurückgewiesen wurde (5 Ob 128/74). Der Umstand, daß die Unterbrechung erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eintritt, hindert nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO allerdings nicht die Erlassung des erstgerichtlichen Urteiles.
Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber kann das unterbrochene Verfahren grundsätzlich auch nur über Antrag (§ 164 ZPO) und auf Grund eines Gerichtsbeschlusses (§ 165 Abs 2 ZPO) wiederaufgenommen werden (vgl. RZ 1991/22 S 96). In der Erhebung eines Rechtsmittels ist nach der Rechtsprechung keinesfalls der Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zu erblicken (SZ 41/93; SZ 43/151; SZ 49/135; 6 Ob 582/87 ua) und auch der Zustellung desselben oder selbst eines Aufnahmeantrages an den Gegner kommt nicht die Wirkung einer beschlußmäßigen Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zu, weil die Zivilprozeßordnung stillschweigende Prozeßhandlungen und Entscheidungen nicht kennt (SZ 45/19; RZ 1986/40; 8 Ob 55/89; 8 Ob 24/90 ua). Schließlich bleibt der Rechtsstreit auch dann unterbrochen, wenn für den bisherigen Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt und dieser von der Partei bevollmächtigt wurde (5 Ob 545/76; 8 Ob 30/73). Das gleiche gilt für die Bestellung eines Substituten, denn ein solcher ist nur berechtigt, für einen anderen Rechtsanwalt einzuschreiten, solange der Substituent noch selbst den Anwaltsberuf ausübt (2 Ob 504/80).Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber kann das unterbrochene Verfahren grundsätzlich auch nur über Antrag (Paragraph 164, ZPO) und auf Grund eines Gerichtsbeschlusses (Paragraph 165, Absatz 2, ZPO) wiederaufgenommen werden vergleiche RZ 1991/22 S 96). In der Erhebung eines Rechtsmittels ist nach der Rechtsprechung keinesfalls der Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zu erblicken (SZ 41/93; SZ 43/151; SZ 49/135; 6 Ob 582/87 ua) und auch der Zustellung desselben oder selbst eines Aufnahmeantrages an den Gegner kommt nicht die Wirkung einer beschlußmäßigen Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zu, weil die Zivilprozeßordnung stillschweigende Prozeßhandlungen und Entscheidungen nicht kennt (SZ 45/19; RZ 1986/40; 8 Ob 55/89; 8 Ob 24/90 ua). Schließlich bleibt der Rechtsstreit auch dann unterbrochen, wenn für den bisherigen Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt und dieser von der Partei bevollmächtigt wurde (5 Ob 545/76; 8 Ob 30/73). Das gleiche gilt für die Bestellung eines Substituten, denn ein solcher ist nur berechtigt, für einen anderen Rechtsanwalt einzuschreiten, solange der Substituent noch selbst den Anwaltsberuf ausübt (2 Ob 504/80).
Damit erweisen sich sämtliche Argumente der Rekurswerber als nicht stichhältig. Ihren Rechtsmitteln war demgemäß nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.