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Rechtssatz RS0037181

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037181

Geschäftszahl

5Ob1527/85; 5Ob91/90; 8Ob607/92

Entscheidungsdatum

24.09.1992

Rechtssatz

Nach der gemäß Paragraph 167, ZPO auch auf außerhalb der ZPO geregelten Unterbrechungsfälle anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 164, ZPO endet die Unterbrechung des Verfahrens durch die auf Grund eines Parteiantrages - in den Fällen der Unterbrechung wegen Präjudizialität auch vom Amts wegen - anzuordnende Aufnahme des Verfahrens; der Antrag hat das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes glaubhaft zu machen. Die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erfolgt ohne vorhergehende mündliche Verhandlung (Paragraph 165, ZPO). Der den Antrag auf Aufnehme des unterbrochenen Verfahrens enthaltende Schriftsatz wird schon durch seine Einbringung dem Gericht gegenüber wirksam.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1527/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 1527/85
  • 5 Ob 91/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 5 Ob 91/90
    nur: Nach der gemäß § 167 ZPO auch auf außerhalb der ZPO geregelten Unterbrechungsfälle anzuwendenden Bestimmung des § 164 ZPO endet die Unterbrechung des Verfahrens durch die auf Grund eines Parteiantrages - in den Fällen der Unterbrechung wegen Präjudizialität auch vom Amts wegen - anzuordnende Aufnahme des Verfahrens; der Antrag hat das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes glaubhaft zu machen. (T1) Veröff: RZ 1991/22 S 96
  • 8 Ob 607/92
    Entscheidungstext OGH 24.09.1992 8 Ob 607/92
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0037181

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0050OB01527_8500000_001