Begründung:
Mit der am 25.Juli 1983 erhobenen Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB die Räumung der von ihm gemieteten Wohnung.Mit der am 25.Juli 1983 erhobenen Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten gemäß Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB die Räumung der von ihm gemieteten Wohnung.
Der Beklagte bestritt die Richtigkeit des von der Klägerin im Zuge des Verfahrens betragsmäßig genannten Rückstandes an Mietzins und Betriebskosten (39.925,49 S) mangels hinlänglicher Aufschlüsselung. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27.4.1984 brachte die Klägerin vor, daß es sich bei dem Rückstand um Erhaltungsbeiträge und besondere Aufwendungen für Kosten der Zentralheizung handle, worauf der Beklagte die von der Klägerin der Berechnung des Erhaltungsbeitrages zugrunde gelegte Größe der Wohnung und die Richtigkeit des begehrten Erhaltungsbeitrages bestritt. In Ermanglung der Möglichkeit, in die Belege Einsicht zu nehmen, seien die Betriebskosten auch noch nicht fällig. Das Erstgericht leitete hierauf die Parteien an, ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle anhängig zu machen und sprach hierauf von Amts wegen die Unterbrechung des Verfahrens aus (ON 13 dA). Nach Ausfertigung dieses Beschlusses (ON 20 dA) behob das Rekursgericht infolge Rekurses der Klägerin den erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschluß (ON 25 dA). Im fortgesetzten Verfahren führte die Klägerin weiters aus, an Hauptmietzins, Erhaltungsbeitrag, Betriebskosten und Umsatzsteuer hafte ein Rückstand von insgesamt 60.391,32 S aus; der 'reine Grundmietzins' betrage monatlich 395,30 S; diesbezüglich bestehe - unter Bedachtnahme auf zwischenweilige Zahlungen des Beklagten - ein Rückstand von 9.487,20 S. Der Beklagte legte hierauf die Gleichschrift eines von ihm an die Schlichtungsstelle gerichteten Antrages auf 'Zinsüberprüfung (§§ 45, 21, 24 MRG)' vor und beantragte die Unterbrechung des Verfahrens über die Räumungsklage (AS 61 und Beilage/2). Am 22.2.1985 unterbrach das Erstgericht gemäß § 41 MRG das Verfahren mit dem Beifügen, daß dessen Fortsetzung erst auf Antrag einer Partei nach Rechtskraft des Schlichtungsverfahrens Schli 1/85 bzw. des MSch-Verfahrens erfolgen werde (ON 34 dA). In ihrem am 28.2.1985 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz brachte die Klägerin vor, den der Räumungsklage zugrundeliegenden Betrag auf den reinen Hauptmietzinsrückstand zu beschränken, um weiteren Prozeßverzögerungen zu begegnen. Mit dem Vater des Beklagten sei ein monatlicher Mietzins von 442,20 S vereinbart worden. Da der Beklagte in die Mietrechte seines Vaters eingetreten sei, sei die Vereinbarung auch für ihn wirksam. Ab April 1982 sei eine Grundzinsreduzierung auf 5,90 S pro Quadratmeter vorgenommen worden, weil die bisher im Grundzins enthalten gewesenen Kosten für besondere Aufwendungen (§ 24 MRG) gesondert verrechnet würden. Dem Beklagten werde daher seit April 1982 ein Grundzins von 395,30 S monatlich vorgeschrieben. Der nun auf den Grundzinsrückstand eingeschränkte noch offene Betrag errechne sich somit für die Zeit von 10/82 bis 2/83 und von 4/83 bis 11/84 mit insgesamt 9.487,20 S. Da der reine Grundmietzins nicht bestritten worden sei und auf einer gültigen Vereinbarung beruhe, werde die Beschlußfassung nach § 33 Abs 3 MRG beantragt.Der Beklagte bestritt die Richtigkeit des von der Klägerin im Zuge des Verfahrens betragsmäßig genannten Rückstandes an Mietzins und Betriebskosten (39.925,49 S) mangels hinlänglicher Aufschlüsselung. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27.4.1984 brachte die Klägerin vor, daß es sich bei dem Rückstand um Erhaltungsbeiträge und besondere Aufwendungen für Kosten der Zentralheizung handle, worauf der Beklagte die von der Klägerin der Berechnung des Erhaltungsbeitrages zugrunde gelegte Größe der Wohnung und die Richtigkeit des begehrten Erhaltungsbeitrages bestritt. In Ermanglung der Möglichkeit, in die Belege Einsicht zu nehmen, seien die Betriebskosten auch noch nicht fällig. Das Erstgericht leitete hierauf die Parteien an, ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle anhängig zu machen und sprach hierauf von Amts wegen die Unterbrechung des Verfahrens aus (ON 13 dA). Nach Ausfertigung dieses Beschlusses (ON 20 dA) behob das Rekursgericht infolge Rekurses der Klägerin den erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschluß (ON 25 dA). Im fortgesetzten Verfahren führte die Klägerin weiters aus, an Hauptmietzins, Erhaltungsbeitrag, Betriebskosten und Umsatzsteuer hafte ein Rückstand von insgesamt 60.391,32 S aus; der 'reine Grundmietzins' betrage monatlich 395,30 S; diesbezüglich bestehe - unter Bedachtnahme auf zwischenweilige Zahlungen des Beklagten - ein Rückstand von 9.487,20 S. Der Beklagte legte hierauf die Gleichschrift eines von ihm an die Schlichtungsstelle gerichteten Antrages auf 'Zinsüberprüfung (Paragraphen 45, 21, 24, MRG)' vor und beantragte die Unterbrechung des Verfahrens über die Räumungsklage (AS 61 und Beilage/2). Am 22.2.1985 unterbrach das Erstgericht gemäß Paragraph 41, MRG das Verfahren mit dem Beifügen, daß dessen Fortsetzung erst auf Antrag einer Partei nach Rechtskraft des Schlichtungsverfahrens Schli 1/85 bzw. des MSch-Verfahrens erfolgen werde (ON 34 dA). In ihrem am 28.2.1985 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz brachte die Klägerin vor, den der Räumungsklage zugrundeliegenden Betrag auf den reinen Hauptmietzinsrückstand zu beschränken, um weiteren Prozeßverzögerungen zu begegnen. Mit dem Vater des Beklagten sei ein monatlicher Mietzins von 442,20 S vereinbart worden. Da der Beklagte in die Mietrechte seines Vaters eingetreten sei, sei die Vereinbarung auch für ihn wirksam. Ab April 1982 sei eine Grundzinsreduzierung auf 5,90 S pro Quadratmeter vorgenommen worden, weil die bisher im Grundzins enthalten gewesenen Kosten für besondere Aufwendungen (Paragraph 24, MRG) gesondert verrechnet würden. Dem Beklagten werde daher seit April 1982 ein Grundzins von 395,30 S monatlich vorgeschrieben. Der nun auf den Grundzinsrückstand eingeschränkte noch offene Betrag errechne sich somit für die Zeit von 10/82 bis 2/83 und von 4/83 bis 11/84 mit insgesamt 9.487,20 S. Da der reine Grundmietzins nicht bestritten worden sei und auf einer gültigen Vereinbarung beruhe, werde die Beschlußfassung nach Paragraph 33, Absatz 3, MRG beantragt.
Nach Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses ON 34 stellte die Klägerin den Antrag, die Verfahrensunterbrechung von Amts wegen (§ 192 ZPO) aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, weil der vom Beklagten geschuldete Betrag auf den reinen Grundzinsrückstand eingeschränkt worden sei und der Beklagte diesen Betrag nicht bestritten habe. Da die Unterbrechung nur im Hinblick auf die Bestreitung der Höhe des vorgeschriebenen Erhaltungsbeitrages, der Betriebskosten und der besonderen Aufwendungen erfolgt sei, sei die für die Unterbrechung nach § 41 MRG erforderliche Präjudizialität des Schlichtungsstellenverfahrens nicht mehr gegeben. Mit Beschluß vom 19.3.1985 (ON 41 dA) hob das Erstgericht seinen Unterbrechungsbeschluß ON 34 auf.Nach Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses ON 34 stellte die Klägerin den Antrag, die Verfahrensunterbrechung von Amts wegen (Paragraph 192, ZPO) aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, weil der vom Beklagten geschuldete Betrag auf den reinen Grundzinsrückstand eingeschränkt worden sei und der Beklagte diesen Betrag nicht bestritten habe. Da die Unterbrechung nur im Hinblick auf die Bestreitung der Höhe des vorgeschriebenen Erhaltungsbeitrages, der Betriebskosten und der besonderen Aufwendungen erfolgt sei, sei die für die Unterbrechung nach Paragraph 41, MRG erforderliche Präjudizialität des Schlichtungsstellenverfahrens nicht mehr gegeben. Mit Beschluß vom 19.3.1985 (ON 41 dA) hob das Erstgericht seinen Unterbrechungsbeschluß ON 34 auf.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Beklagten dagegen erhobenen Rekurs Folge; es wies den Antrag der Klägerin, die Verfahrensunterbrechung aufzuheben, mit dem Ausspruch ab, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei (ON 47 dA). Das Verfahren vor der Schlichtungssstelle sei für die Räumungsklage nach wie vor präjudiziell, weil die mit Schriftsatz vom 22.2.1985 vorgenommene Einschränkung des Auflösungsgrundes auf den Grundmietzinsrückstand mangels mündlichen Vortrages des Schriftsatzes noch nicht wirksam geworden sei. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (EvBl 1982/141 mwH) bestehe kein Grund, im Falle der Klagseinschränkung - anders als bei der Klagsrücknahme - vom allgemeinen Grundsatz der Mündlichkeit (§§ 176, 177 ZPO) abzugehen. Zur Begründung des Ausspruches über die Unzulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof verwies das Rekursgericht auf die 'zitierte ständige Rechtsprechung'.Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Beklagten dagegen erhobenen Rekurs Folge; es wies den Antrag der Klägerin, die Verfahrensunterbrechung aufzuheben, mit dem Ausspruch ab, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei (ON 47 dA). Das Verfahren vor der Schlichtungssstelle sei für die Räumungsklage nach wie vor präjudiziell, weil die mit Schriftsatz vom 22.2.1985 vorgenommene Einschränkung des Auflösungsgrundes auf den Grundmietzinsrückstand mangels mündlichen Vortrages des Schriftsatzes noch nicht wirksam geworden sei. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (EvBl 1982/141 mwH) bestehe kein Grund, im Falle der Klagseinschränkung - anders als bei der Klagsrücknahme - vom allgemeinen Grundsatz der Mündlichkeit (Paragraphen 176, 177, ZPO) abzugehen. Zur Begründung des Ausspruches über die Unzulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof verwies das Rekursgericht auf die 'zitierte ständige Rechtsprechung'.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern.