Begründung:
Die "W***" Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH war Wohnungseigentumsorganisator der Wohnanlage "Rositten-Maxglan" in Salzburg (EZ 2842 KG Maxglan). Mit dem zwischen ihr als Verkäuferin und 30 Personen, darunter die beiden Kläger, abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag, Beilage 6, kauften die Kläger je 104/7122-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum an einer Wohnung in einem von mehreren Wohnblöcken.
Mit der vorliegenden, gegen die "W***"
Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH erhobenen Klage begehrten Harald und Sieglinde K*** 1.) den Ausspruch, der zwischen der Beklagten und ihnen am 29.8.1985 abgeschlossene Kaufvertrag sei rechtsunwirksam und nichtig, 2.) "in eventu", insgesamt 9 im einzelnen auch angeführte Bestimmungen dieses Kaufvertrages "als rechtsunwirksam und nichtig zu erklären" und
3.) die Feststellung, daß die Beklagte ihnen gegenüber für alle aus der gänzlichen oder teilweisen Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 29.8.1985 entstehenden Schaden hafte.
Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Kläger nicht Folge, wobei es aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, sowohl in Ansehung des Hauptbegehrens als auch des Eventualbegehrens je 300.000 S übersteigt.
Nach Erstattung der von den Klägern erhobenen Revision und der Revisionsbeantwortung der beklagten Wohnbaugesellschaft wurde das Verfahren infolge der am 28.März 1990 erfolgten Eröffnung des Anschlußkonkurses über das Vermögen der seit Jänner 1990 als Aktiengesellschaft existenten Beklagten unterbrochen (S 24/90 des Landesgerichtes Salzburg).
Mit dem am 3.September 1990 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz vom 31.August 1990 (ON 22 dA) erklärten die Kläger, das Verfahren iS des § 7 Abs 2 KO aufzunehmen. Die vom Erstgericht hierauf durchgeführten Erhebungen ergaben, daß die Kläger die mit der vorliegenden Klage erhobenen Ansprüche im Konkurs der Beklagten nicht angemeldet haben.Mit dem am 3.September 1990 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz vom 31.August 1990 (ON 22 dA) erklärten die Kläger, das Verfahren iS des Paragraph 7, Absatz 2, KO aufzunehmen. Die vom Erstgericht hierauf durchgeführten Erhebungen ergaben, daß die Kläger die mit der vorliegenden Klage erhobenen Ansprüche im Konkurs der Beklagten nicht angemeldet haben.