Rechtssatz RS0037209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037209
Geschäftszahl
4Ob303/63; 8Ob81/79 (8Ob82/79); 2Ob521/85; 5Ob91/90
Entscheidungsdatum
23.10.1990
Rechtssatz
Die Unterbrechung eines Zivilprozesses durch Konkurseröffnung wird nur durch die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nach den § 164 ff ZPO nicht aber dadurch beseitigt, daß der Masseverwalter erklärt, er nehme den streitigen Gegenstand nicht für die Masse in Anspruch und gebe ihn an den Gemeinschuldner frei.Die Unterbrechung eines Zivilprozesses durch Konkurseröffnung wird nur durch die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nach den Paragraph 164, ff ZPO nicht aber dadurch beseitigt, daß der Masseverwalter erklärt, er nehme den streitigen Gegenstand nicht für die Masse in Anspruch und gebe ihn an den Gemeinschuldner frei.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 303/63
Entscheidungstext OGH 12.02.1963 4 Ob 303/63
Veröff: ÖBl 1964,9 (mit Glosse von Wahle)
- 8 Ob 81/79
Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 81/79
nur: Die Unterbrechung eines Zivilprozesses durch Konkurseröffnung wird nur durch die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nach den § 164 ff ZPO beseitigt. (T1)
- 2 Ob 521/85
Entscheidungstext OGH 11.06.1985 2 Ob 521/85
nur T1; Veröff: RZ 1986/40 S 136
- 5 Ob 91/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 5 Ob 91/90
nur T1; Veröff: RZ 1991/22 S 96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0037209
Dokumentnummer
JJR_19630212_OGH0002_0040OB00303_6300000_002