Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, der Beklagten sei ihr Antrag auf Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens zugestellt worden. Auf Grund dieses Antrages habe das Erstgericht jedenfalls eine mündliche Streitverhandlung anberaumt. Die Ladung sei der Beklagten am 9.3.1984 zugegangen. Damit sei das unterbrochene Verfahren wieder aufgenommen gewesen (EvBl 1982/119). Dabei sei es unerheblich, von welchen Erwägungen sich das Erstgericht bei Anberaumung der Streitverhandlung habe leiten lassen. Für die Beklagte sei jedenfalls erkennbar gewesen, daß auf Grund des Antrages der Klägerin auf Wiederaufnahme der Erstrichter das Verfahren fortgesetzt habe.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen: Im vorliegenden Fall wurde das erstgerichtliche Verfahren durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der Klägerin nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz, aber noch vor Abgabe der Urteilsausfertigung an die Gerichtskanzlei, gemäß § 7 Abs1 KO unterbrochen. Hiedurch wurde die Fällung des auf Grund dieser Verhandlung vom Erstgericht zu erlassenden Urteiles nicht gehindert (§ 163 Abs3 ZPO, vgl. Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 464, EvBl 1979/115, 1 Ob 518/84 ua). Allerdings vermochte die Zustellung des Urteiles mit Rücksicht auf die Unterbrechungswirkung nicht den Lauf der Berufungsfrist in Gang zu setzen (vgl.§ 163 Abs1 ZPO). Erst mit der Aufnahme des Verfahrens begann die volle Frist von neuem zu laufen (§ 163 Abs1 letzter Satz ZPO). Die Rechtzeitigkeit der Berufung der Beklagten hängt somit vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufnahme des gemäß § 7Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen: Im vorliegenden Fall wurde das erstgerichtliche Verfahren durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der Klägerin nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz, aber noch vor Abgabe der Urteilsausfertigung an die Gerichtskanzlei, gemäß Paragraph 7, Abs1 KO unterbrochen. Hiedurch wurde die Fällung des auf Grund dieser Verhandlung vom Erstgericht zu erlassenden Urteiles nicht gehindert (Paragraph 163, Abs3 ZPO, vergleiche Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 464, EvBl 1979/115, 1 Ob 518/84 ua). Allerdings vermochte die Zustellung des Urteiles mit Rücksicht auf die Unterbrechungswirkung nicht den Lauf der Berufungsfrist in Gang zu setzen (vgl.Paragraph 163, Abs1 ZPO). Erst mit der Aufnahme des Verfahrens begann die volle Frist von neuem zu laufen (Paragraph 163, Abs1 letzter Satz ZPO). Die Rechtzeitigkeit der Berufung der Beklagten hängt somit vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufnahme des gemäß Paragraph 7
Abs1 KO unterbrochenen Verfahrens ab.
Die Klägerin brachte am 28.Februar 1984 beim Erstgericht einen als 'Antrag auf Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens' bezeichneten Schriftsatz (ON 39) ein, in dem sie ausführte, der Masseverwalter habe mit Schreiben vom 23.Februar 1984 den Eintritt in das Verfahren abgelehnt, und sich zum Beweis hiefür unter anderem auf das Schreiben des Masseverwalters, den Konkursakt und die Einvernahme des Masseverwalters berief. Abschließend führte die Klägerin aus: 'Wir nehmen sohin das unterbrochene Verfahren wieder auf und beantragen, dies gemäß §§ 164 ff ZPO zur Kenntnis zu nehmen'.Die Klägerin brachte am 28.Februar 1984 beim Erstgericht einen als 'Antrag auf Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens' bezeichneten Schriftsatz (ON 39) ein, in dem sie ausführte, der Masseverwalter habe mit Schreiben vom 23.Februar 1984 den Eintritt in das Verfahren abgelehnt, und sich zum Beweis hiefür unter anderem auf das Schreiben des Masseverwalters, den Konkursakt und die Einvernahme des Masseverwalters berief. Abschließend führte die Klägerin aus: 'Wir nehmen sohin das unterbrochene Verfahren wieder auf und beantragen, dies gemäß Paragraphen 164, ff ZPO zur Kenntnis zu nehmen'.
Hierauf faßte das Erstgericht am 5.März 1984 folgenden Beschluß:
Das Verfahren wird wieder aufgenommen.
Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 4.5.1984, 13 Uhr 30, Zi 127
C. 27 KlV mit HS ON 39 und Pkt 1 [oben]
BeklV mit GS ON 39 und Pkt 1 [oben].' Dem Beklagtenvertreter wurde zwar die Ladung zur mündlichen Streitverhandlung mit der Gleichschrift des Antrages ON 39
zugestellt, seine Behauptung, der Beschluß über die Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens sei ihm nicht zugestellt worden, konnte aber durch die vom Rekursgericht veranlaßten Erhebungen nicht entkräftet werden. Der Beklagtenvertreter erklärte, er habe erst am 26. Juni 1984 anläßlich einer Akteneinsicht festgestellt, daß das Erstgericht am 5.März 1984 einen Beschluß über die Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens gefaßt habe. Er brachte am 10.Juli 1984 die Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes ein; das Erstgericht wies dieses Rechtsmittel als verspätet zurück. Da die Zustellung des Beschlusses über die Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens an den Beklagten nicht geklärt werden konnte, ist im vorliegenden Fall entscheidend, ob der Zustellung der Ladung zur mündlichen Streitverhandlung unter Anschluß einer Gleichschrift des Antrages der Klägerin ON 39 bereits die Wirkung einer die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnenden Entscheidung beizumessen ist oder nicht.
Die Unterbrechung nach § 7 Abs 1 KO kann nur durch die Aufnahme des Verfahrens beseitigt werden (vgl.Bartsch-Pollak 3 I, 78, Anm.16). Die Form der Aufnahme ist im § 164 ZPO bestimmt. Darnach hat der zur Aufnahme Berechtigte einen Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, allenfalls deren Fortsetzung, wenn aber die Unterbrechung während des Laufes einer Frist zur Vornahme einer Prozeßhandlung eintrat, einen Antrag auf neuerliche Bestimmung einer Frist für diese Prozeßhandlung zu stellen (vgl. Bartsch-Pollak 3 I, 79, Anm.20) und zwar gemäß § 165 Abs1 ZPO bei dem Gericht, bei welchem die Rechtssache zum Zeitpunkte des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war. Da im vorliegenden Fall die Unterbrechung vor der Bindung des Erstgerichtes an seine Entscheidung (§ 416 Abs2 ZPO) eintrat, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens zutreffend bei diesem Gericht eingebracht. Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens kann nur durch Gerichtsbeschluß erfolgen (SZ 45/19, JBl 1973, 46 ua; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 465), der mit Rekurs anfechtbar ist (vgl. Fasching Zivilprozeßrecht, RZ 613). Weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages noch der Erhebung eines Rechtsmittels kommt die Wirkung der beschlußmäßigen Aufnahme eines nach § 7 Abs1 KO unterbrochenen Verfahrens zu, weil die ZPO stillschweigende Prozeßhandlungen und Entscheidungen nicht kennt (vgl. SZ 45/19, JBl 1973, 46 ua). Bei der Wertung eines nicht ausdrücklich die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens anordnenden Beschlusses als Aufnahmebeschluß im Sinn des § 165 Abs2 ZPO ist daher ein strenger Maßstab anzulegen. Selbst aus den einen milderen Standpunkt einnehmenden Entscheidungen JBl 1978, 433 u EvBl 1982/119, in welchen als hinreichend für die Wertung als Aufnahmebeschluß angesehen wurde, daß die Vornahme einer Gerichtshandlung beantragt wurde, durch die das unterbrochene Verfahren in Gang gesetzt werden sollte (in der Entscheidung JBl 1978, 433 wurde der Antrag des Klägers auf Zustellung eines Versäumungsurteils an den Beklagten zu Handen des Masseverwalters als Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens nach §§ 7 Abs2, 113 Abs1 KO gewertet, weil die Feststellung einer bei der Prüfungstagsatzung bestrittenen Konkursforderung stets nur durch die Fortsetzung des schon anhängigen, durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Rechtsstreites zu erfolgen hat; in der Entscheidung EvBl 1982/119, auf die sich der Revisionsrekurs stützt, beantragte die beklagte und gefährdete Partei die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens und die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung), und das Gericht mit Beschluß diesem Antrag Folge gab, könnte die Klägerin im vorliegenden Fall nichts gewinnen. Die Klägerin hat nämlich weder die Vornahme einer Gerichtshandlung beantragt, um das unterbrochene Verfahren wieder in Gang zu setzen, noch einen der im § 164 ZPO vorgesehenen Anträge gestellt, sondern lediglich vorgebracht, 'sie nehme das unterbrochene Verfahren wieder auf und beantrage, dies gemäß §§ 164 ff ZPO zur Kenntnis zu nehmen.' Wurde aber die Gleichschrift dieses Antrages dem Beklagtenvertreter gleichzeitig mit der Ladung zu einer mündlichen Streitverhandlung, jedoch ohne den vom Erstgericht gefaßten Beschluß auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zugestellt, kann darin keine einem Aufnahmebeschluß gleichzusetzende gerichtliche Entscheidung erblickt werden, zumal die Anberaumung einer Tagsatzung zum Unterschied von einem Beschluß auf Aufnahme des Verfahrens gar nicht abgesondert anfechtbar ist (§ 130 Abs2 ZPO). War also der genannte Beschluß nicht als solcher im Sinn des § 165 Abs2 ZPO zu werten, vermochte er auch nicht die Berufungsfrist gegenüber der Beklagten in Gang zu setzen. Da aber eine Zustellung des vom Erstgericht gefaßten Beschlusses über die Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens durch die Erhebungen nicht erwiesen werden konnte, die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels aber zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers wirkt (vgl.SZ 46/86 ua), begann die Berufungsfrist für den Beklagten, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, erst mit der Kenntnisnahme vom Aufnahmebeschluß anläßlich einer Akteneinsicht (26.Juni 1984) zu laufen; die Berufung wurde somit rechtzeitig erhoben.Die Unterbrechung nach Paragraph 7, Absatz eins, KO kann nur durch die Aufnahme des Verfahrens beseitigt werden (vgl.Bartsch-Pollak 3 römisch eins, 78, Anm.16). Die Form der Aufnahme ist im Paragraph 164, ZPO bestimmt. Darnach hat der zur Aufnahme Berechtigte einen Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, allenfalls deren Fortsetzung, wenn aber die Unterbrechung während des Laufes einer Frist zur Vornahme einer Prozeßhandlung eintrat, einen Antrag auf neuerliche Bestimmung einer Frist für diese Prozeßhandlung zu stellen vergleiche Bartsch-Pollak 3 römisch eins, 79, Anm.20) und zwar gemäß Paragraph 165, Abs1 ZPO bei dem Gericht, bei welchem die Rechtssache zum Zeitpunkte des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war. Da im vorliegenden Fall die Unterbrechung vor der Bindung des Erstgerichtes an seine Entscheidung (Paragraph 416, Abs2 ZPO) eintrat, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens zutreffend bei diesem Gericht eingebracht. Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens kann nur durch Gerichtsbeschluß erfolgen (SZ 45/19, JBl 1973, 46 ua; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 465), der mit Rekurs anfechtbar ist vergleiche Fasching Zivilprozeßrecht, RZ 613). Weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages noch der Erhebung eines Rechtsmittels kommt die Wirkung der beschlußmäßigen Aufnahme eines nach Paragraph 7, Abs1 KO unterbrochenen Verfahrens zu, weil die ZPO stillschweigende Prozeßhandlungen und Entscheidungen nicht kennt vergleiche SZ 45/19, JBl 1973, 46 ua). Bei der Wertung eines nicht ausdrücklich die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens anordnenden Beschlusses als Aufnahmebeschluß im Sinn des Paragraph 165, Abs2 ZPO ist daher ein strenger Maßstab anzulegen. Selbst aus den einen milderen Standpunkt einnehmenden Entscheidungen JBl 1978, 433 u EvBl 1982/119, in welchen als hinreichend für die Wertung als Aufnahmebeschluß angesehen wurde, daß die Vornahme einer Gerichtshandlung beantragt wurde, durch die das unterbrochene Verfahren in Gang gesetzt werden sollte (in der Entscheidung JBl 1978, 433 wurde der Antrag des Klägers auf Zustellung eines Versäumungsurteils an den Beklagten zu Handen des Masseverwalters als Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens nach Paragraphen 7, Abs2, 113 Abs1 KO gewertet, weil die Feststellung einer bei der Prüfungstagsatzung bestrittenen Konkursforderung stets nur durch die Fortsetzung des schon anhängigen, durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Rechtsstreites zu erfolgen hat; in der Entscheidung EvBl 1982/119, auf die sich der Revisionsrekurs stützt, beantragte die beklagte und gefährdete Partei die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens und die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung), und das Gericht mit Beschluß diesem Antrag Folge gab, könnte die Klägerin im vorliegenden Fall nichts gewinnen. Die Klägerin hat nämlich weder die Vornahme einer Gerichtshandlung beantragt, um das unterbrochene Verfahren wieder in Gang zu setzen, noch einen der im Paragraph 164, ZPO vorgesehenen Anträge gestellt, sondern lediglich vorgebracht, 'sie nehme das unterbrochene Verfahren wieder auf und beantrage, dies gemäß Paragraphen 164, ff ZPO zur Kenntnis zu nehmen.' Wurde aber die Gleichschrift dieses Antrages dem Beklagtenvertreter gleichzeitig mit der Ladung zu einer mündlichen Streitverhandlung, jedoch ohne den vom Erstgericht gefaßten Beschluß auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zugestellt, kann darin keine einem Aufnahmebeschluß gleichzusetzende gerichtliche Entscheidung erblickt werden, zumal die Anberaumung einer Tagsatzung zum Unterschied von einem Beschluß auf Aufnahme des Verfahrens gar nicht abgesondert anfechtbar ist (Paragraph 130, Abs2 ZPO). War also der genannte Beschluß nicht als solcher im Sinn des Paragraph 165, Abs2 ZPO zu werten, vermochte er auch nicht die Berufungsfrist gegenüber der Beklagten in Gang zu setzen. Da aber eine Zustellung des vom Erstgericht gefaßten Beschlusses über die Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens durch die Erhebungen nicht erwiesen werden konnte, die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels aber zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers wirkt (vgl.SZ 46/86 ua), begann die Berufungsfrist für den Beklagten, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, erst mit der Kenntnisnahme vom Aufnahmebeschluß anläßlich einer Akteneinsicht (26.Juni 1984) zu laufen; die Berufung wurde somit rechtzeitig erhoben.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.