Begründung:
In der am 23.12.1981 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Johann C Gesellschaft mbH den Zuspruch eines Betrages von S 8.707,- netto s.A. Die Klage und Ladung zur ersten Tagsatzung vom 23.2.1982
wurde zu Handen des Geschäftsführers Johann C, Wien 16., Payergasse 14 am 19.2.1982 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt. Am 26.2.1982 erging ein dem Klagebegehren stattgebendes Versäumungsurteil, welches dem Geschäftsführer unter der gleichen Anschrift am 12.3.1982 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt wurde. Die Sendung wurde als nicht behoben nach Ablauf der Lagerfrist zurückgestellt.
Am 28.12.1983 erhob die nunmehr beklagte Partei als Masseverwalter Widerspruch gegen das Versäumungsurteil vom 26.2.1982, beantragte, dieses wegen Nichtigkeit aufzuheben, die Klage zu Handen des Masseverwalters zuzustellen und gemäß § 6 Abs 1 KO die Unterbrechung des Verfahrens festzustellen. Lediglich hilfsweise erhob die beklagte Partei Berufung wegen Nichtigkeit mit dem Antrag, das Versäumungsurteil als nichtig aufzuheben. Der Masseverwalter brachte vor, mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29.3.1982 zu S 81/82 sei über das Vermögen der Johann C Gesellschaft mbH der Konkurs eröffnet worden. Der Geschäftsführer Johann C habe bereits seit 28.1.1982 eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt, so daß dem Versäumungsurteil vom 26.2.1982 ein nichtiger Zustellvorgang zugrunde liege.Am 28.12.1983 erhob die nunmehr beklagte Partei als Masseverwalter Widerspruch gegen das Versäumungsurteil vom 26.2.1982, beantragte, dieses wegen Nichtigkeit aufzuheben, die Klage zu Handen des Masseverwalters zuzustellen und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KO die Unterbrechung des Verfahrens festzustellen. Lediglich hilfsweise erhob die beklagte Partei Berufung wegen Nichtigkeit mit dem Antrag, das Versäumungsurteil als nichtig aufzuheben. Der Masseverwalter brachte vor, mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29.3.1982 zu S 81/82 sei über das Vermögen der Johann C Gesellschaft mbH der Konkurs eröffnet worden. Der Geschäftsführer Johann C habe bereits seit 28.1.1982 eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt, so daß dem Versäumungsurteil vom 26.2.1982 ein nichtiger Zustellvorgang zugrunde liege.
Der Kläger habe die Forderung im Konkurs angemeldet, sie sei vom Masseverwalter bestritten worden. In der Sache wurde kostenpflichtige Klagsabweisung unter Bestreitung des Klagebegehrens dem Grunde und der Höhe nach beantragt.
Der Kläger erstattete eine Berufungsbeantwortung und beantragte, der Berufung wegen Nichtigkeit nicht Folge zu geben, wobei er sich auch darauf berief, daß eine Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens bisher nicht beantragt worden sei.
Auf Grund des Auftrages des Berufungsgerichtes, zunächst über den Widerspruch zu entscheiden, ordnete das Erstgericht mit Beschluß vom 15.5.1984
eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 8.6.1984 an. In dieser Tagsatzung trug die beklagte Partei wie im Widerspruch vor und erklärte ausdrücklich, das Verfahren gemäß § 7 Abs 2 KO fortzusetzen. Das Erstgericht verhandelte über den Widerspruch des Masseverwalters, wies diesen sowie die Berufung jedoch in der Folge als verspätet zurück. Es vertrat die Ansicht, aus der vom Klagevertreter vorgelegten Korrespondenz habe sich ergeben, daß dem Masseverwalter das Versäumungsurteil bereits mit Schreiben des Klagevertreters vom 2.7.1982 in Kopie zugemittelt worden sei. Da die beklagte Partei am 10.8.1982 auf dieses Schreiben geantwortet und sich darin auf den nichtigen Zustellvorgang berufen habe, habe spätestens am 10.8.1982 die Frist zur Erhebung des Widerspruches bzw. der Berufung begonnen.eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 8.6.1984 an. In dieser Tagsatzung trug die beklagte Partei wie im Widerspruch vor und erklärte ausdrücklich, das Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KO fortzusetzen. Das Erstgericht verhandelte über den Widerspruch des Masseverwalters, wies diesen sowie die Berufung jedoch in der Folge als verspätet zurück. Es vertrat die Ansicht, aus der vom Klagevertreter vorgelegten Korrespondenz habe sich ergeben, daß dem Masseverwalter das Versäumungsurteil bereits mit Schreiben des Klagevertreters vom 2.7.1982 in Kopie zugemittelt worden sei. Da die beklagte Partei am 10.8.1982 auf dieses Schreiben geantwortet und sich darin auf den nichtigen Zustellvorgang berufen habe, habe spätestens am 10.8.1982 die Frist zur Erhebung des Widerspruches bzw. der Berufung begonnen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Masseverwalters Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht auf, das gesetzmäßige Verfahren über den Widerspruch unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund einzuleiten. Es vertrat die Ansicht, eine rechtswirksame Zustellung des Versäumungsurteils sei nicht erfolgt. Da sich der Geschäftsführer der ehemals beklagten Partei vom 28.1.1982 bis 24.6.1983 in Strafhaft befunden und das hinterlegte Versäumungsurteil nicht behoben habe, sei das Verfahren im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses am 29.3.1982 anhängig gewesen und gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen worden. Das Versäumungsurteil gegen die Gemeinschuldnerin sei bereits vor Eröffnung des Konkurses gefällt worden, so daß die Bekämpfung dieses Versäumungsurteils mit Berufung bzw. die Erhebung eines Widerspruches dagegen auf die Weiterführung einer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung anhängigen Streitsache abgezielt habe. Durch die übermittlung einer Kopie des Versäumungsurteils an den Masseverwalter durch den Klagevertreter habe die Frist zur Erhebung von Widerspruch und Nichtigkeitsberufung gemäß § 163 Abs 1 ZPO nicht zu laufen begonnen. Dadurch sei keine Sanierung der mangelhaften Zustellung erfolgt.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Masseverwalters Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht auf, das gesetzmäßige Verfahren über den Widerspruch unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund einzuleiten. Es vertrat die Ansicht, eine rechtswirksame Zustellung des Versäumungsurteils sei nicht erfolgt. Da sich der Geschäftsführer der ehemals beklagten Partei vom 28.1.1982 bis 24.6.1983 in Strafhaft befunden und das hinterlegte Versäumungsurteil nicht behoben habe, sei das Verfahren im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses am 29.3.1982 anhängig gewesen und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen worden. Das Versäumungsurteil gegen die Gemeinschuldnerin sei bereits vor Eröffnung des Konkurses gefällt worden, so daß die Bekämpfung dieses Versäumungsurteils mit Berufung bzw. die Erhebung eines Widerspruches dagegen auf die Weiterführung einer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung anhängigen Streitsache abgezielt habe. Durch die übermittlung einer Kopie des Versäumungsurteils an den Masseverwalter durch den Klagevertreter habe die Frist zur Erhebung von Widerspruch und Nichtigkeitsberufung gemäß Paragraph 163, Absatz eins, ZPO nicht zu laufen begonnen. Dadurch sei keine Sanierung der mangelhaften Zustellung erfolgt.
Nach dem hier noch anzuwendenden § 108 ZPO aF (der inhaltlich mit § 7 ZustG übereinstimme) genüge es nämlich für die Sanierung eines Zustellmangels nicht, daß dem Empfänger die einer anderen Person zugestellte Ausfertigung übermittelt wurde. Es müsse die für den Empfänger bestimmte Ausfertigung diesem tatsächlich ausgehändigt worden sein. Dem Vorbringen und der Aktenlage müsse entnommen werden, daß die eingeklagte Forderung bei der Prüfungstagsatzung angemeldet und vom Beklagten bestritten worden sei. Da der Beklagte nunmehr gemäß § 7 Abs 2 KO das Verfahren aufgenommen habe, werde das Erstgericht über den primär erhobenen Widerspruch zu entscheiden haben.Nach dem hier noch anzuwendenden Paragraph 108, ZPO aF (der inhaltlich mit Paragraph 7, ZustG übereinstimme) genüge es nämlich für die Sanierung eines Zustellmangels nicht, daß dem Empfänger die einer anderen Person zugestellte Ausfertigung übermittelt wurde. Es müsse die für den Empfänger bestimmte Ausfertigung diesem tatsächlich ausgehändigt worden sein. Dem Vorbringen und der Aktenlage müsse entnommen werden, daß die eingeklagte Forderung bei der Prüfungstagsatzung angemeldet und vom Beklagten bestritten worden sei. Da der Beklagte nunmehr gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KO das Verfahren aufgenommen habe, werde das Erstgericht über den primär erhobenen Widerspruch zu entscheiden haben.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit den Anträgen,den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen oder dem Erstgericht die dem Gesetz entsprechenden Aufträge zu erteilen.