Rechtssatz RS0037193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037193
Entscheidungsdatum
23.10.2018
Rechtssatz
Der Fortsetzungsbeschluss, durch den die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung beseitigt wird, muss nicht als solcher bezeichnet werden (hier: Beschluss auf Zustellung eines Versäumungsurteil an den Masseverwalter).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 711/77
Entscheidungstext OGH 24.11.1977 7 Ob 711/77
Veröff: JBl 1978/433
- 7 Ob 557/82
Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 557/82
Veröff: EvBl 1982/119 S 401
- 4 Ob 152/83
Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 152/83
Auch; Beisatz: Hier: Zustellung der Revision an den Masseverwalter. (T1)
- 4 Ob 12/85
Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 12/85
Beisatz: Wurde das Verfahren vom Erstgericht durch die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung über den Widerspruch wieder aufgenommen, mag dies auch wegen des fehlenden Fortsetzungsantrages des Masseverwalters verfrüht gewesen sein, so kann doch nach Aufnahme des Verfahrens durch den Masseverwalter seine Berufung und der Widerspruch gegen des Versäumungsurteil nicht mehr als unzulässig zurückgewiesen werden. (T2)
- 1 Ob 583/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 583/93
Vgl; Veröff: SZ 66/178
- 7 Ob 627/93
Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 627/93
- 6 Ob 79/99g
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 79/99g
Auch; Beisatz: Wenn ein Masseverwalter in einem Aktivprozess des Gemeinschuldners gemäß § 8 KO eintritt und das Erstgericht darüber eine Tagsatzung ausschreibt, diese durchführt und in merito entscheidet, hat es damit schlüssig dem Fortsetzungsantrag gemäß § 166 Abs 2 ZPO stattgegeben, womit die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 KO beseitigt wurde. (T3)
- 8 ObA 104/01d
Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 ObA 104/01d
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Es ist darauf abzustellen, ob durch die nächste das Verfahren vorantreibende Verfügung der Entscheidungswille des Gerichts, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist. (T4); Beisatz: Durch die Zustellung einer Gleichschrift des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren mit dem Datum der Zustellverfügung im Sinn des § 165 Abs 2 ZPO aufgenommen. (T5)
- 6 Ob 318/01k
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 318/01k
Auch; Beis wie T4
- 9 Ob 40/03b
Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 40/03b
Beis ähnlich wie T4
- 2 Ob 165/04k
Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 165/04k
Auch; Beisatz: Es ist erforderlich, dass der auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens zielende Antrags- beziehungsweise Entscheidungswille deutlich erkennbar ist. (T6); Beisatz: Wenn weder die Parteien noch das Gericht eine Unterbrechung annahmen, kann der weiteren Durchführung des Verfahrens kein konkludenter Antrags- oder Entscheidungswille auf dessen Wiederaufnahme unterstellt werden. (T7)
- 8 Ob 14/07b
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 14/07b
Auch; Beisatz: Hier: Ergibt sich aber aus der erstgerichtlichen Begründung gerade das Fehlen eines Entscheidungswillens, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen. (T8)
- 3 Ob 171/08f
Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 171/08f
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7
- 9 ObA 61/15h
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 61/15h
Auch; Beis wie T6
- 9 ObA 61/17m
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 61/17m
- 10 Ob 21/18p
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 Ob 21/18p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037193
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19771124_OGH0002_0070OB00711_7700000_001