Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens werden, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen (§ 6 Abs 3 KO) abgesehen, alle Rechtsstreitigkeiten, in welchen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, von Gesetzeswegen in jeder Lage des Verfahrens unterbrochen (Bartsch-Pollak, Konkursordnung, I3, S 74 f.; Fasching, II, S 778 f.; JBl 1972/578). Alle vom Prozeßgericht erst nach Eintritt der Unterbrechung vorgenommenen Gerichtshandlungen sind demnach rechtsunwirksam (Fasching, II, S 792; Bartsch-Pollak, I3, S 76). Die an den Beklagten erst am Tage nach der Konkurseröffnung über sein Vermögen erfolgte Zustellung des Versäumungsurteiles (ONr 2) war somit wirkungslos.Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens werden, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen (Paragraph 6, Absatz 3, KO) abgesehen, alle Rechtsstreitigkeiten, in welchen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, von Gesetzeswegen in jeder Lage des Verfahrens unterbrochen (Bartsch-Pollak, Konkursordnung, I3, S 74 f.; Fasching, römisch zwei, S 778 f.; JBl 1972/578). Alle vom Prozeßgericht erst nach Eintritt der Unterbrechung vorgenommenen Gerichtshandlungen sind demnach rechtsunwirksam (Fasching, römisch zwei, S 792; Bartsch-Pollak, I3, S 76). Die an den Beklagten erst am Tage nach der Konkurseröffnung über sein Vermögen erfolgte Zustellung des Versäumungsurteiles (ONr 2) war somit wirkungslos.
Das Rekursgericht übersieht jedoch, daß ein durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des beklagten Gemeinschuldners unterbrochener Rechtsstreit nach § 7 Abs 2 KO auch vom Kläger wieder aufgenommen werden kann. Macht dieser allerdings eine Konkursforderung geltend, so kann er die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens beantragen (Bartsch-Pollak, I3, S 79; SZ 43/158). Dies ist hier der Fall, weil die von der Rekurswerberin im Konkursverfahren angemeldete Klagsforderung vom Masseverwalter bestritten wurde. Die Feststellung einer bei der Prüfungstagsatzung bestrittenen Forderung hat aber stets durch Fortsetzung des schon anhängigen, durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Rechtsstreites zu geschehen. In keinem Fall ist ein neuerliches Verfahren anhängig zu machen (Bartsch-Pollak, I3, S 527 f.; JBl 1947/445, 1958/183; EvBl 1950/328 uam). Auch der Umstand, daß sich dieses Verfahren bereits im Rechtsmittelstadium befindet, ist entgegen der vom Masseverwalter in seinem Rekurs vertretenen Ansicht (ONr 11) ohne Bedeutung. In diesem Falle hat vielmehr das Rechtsmittelgericht, wenn es den Bestand der Klagsforderung bejaht, deren Feststellung als Konkursforderung unter Abweisung des Mehrbegehrens auszusprechen (SZ 24/90, 26/233; JBl 1947/445; 1958/183; EvBl 1950/328).Das Rekursgericht übersieht jedoch, daß ein durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des beklagten Gemeinschuldners unterbrochener Rechtsstreit nach Paragraph 7, Absatz 2, KO auch vom Kläger wieder aufgenommen werden kann. Macht dieser allerdings eine Konkursforderung geltend, so kann er die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens beantragen (Bartsch-Pollak, I3, S 79; SZ 43/158). Dies ist hier der Fall, weil die von der Rekurswerberin im Konkursverfahren angemeldete Klagsforderung vom Masseverwalter bestritten wurde. Die Feststellung einer bei der Prüfungstagsatzung bestrittenen Forderung hat aber stets durch Fortsetzung des schon anhängigen, durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Rechtsstreites zu geschehen. In keinem Fall ist ein neuerliches Verfahren anhängig zu machen (Bartsch-Pollak, I3, S 527 f.; JBl 1947/445, 1958/183; EvBl 1950/328 uam). Auch der Umstand, daß sich dieses Verfahren bereits im Rechtsmittelstadium befindet, ist entgegen der vom Masseverwalter in seinem Rekurs vertretenen Ansicht (ONr 11) ohne Bedeutung. In diesem Falle hat vielmehr das Rechtsmittelgericht, wenn es den Bestand der Klagsforderung bejaht, deren Feststellung als Konkursforderung unter Abweisung des Mehrbegehrens auszusprechen (SZ 24/90, 26/233; JBl 1947/445; 1958/183; EvBl 1950/328).
Mit Recht erblickte daher das Erstgericht in dem Schriftsatz der Rekurswerberin (ONr 9) einen Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens nach §§ 7 Abs 2, 113 Abs 1 KO. In einem derartigen Schriftsatz muß nämlich nicht ausdrücklich die Fortsetzung des Rechtsstreites begehrt werden. Es genügt vielmehr, wenn die Vornahme einer Gerichtshandlung beantragt wird (hier Zustellung des Versäumungsurteiles an den Masseverwalter), durch die das unterbrochene Verfahren in Gang gesetzt werden soll (§ 164 ZPO). Auch der die begehrte Zustellung des Versäumungsurteiles anordnende Beschluß des Erstgerichtes ist als Fortsetzungsbeschluß im Sinne des § 165 Abs 2 ZPO (die klagende Partei kann den Rechtsstreit nur in der Weise fortsetzen ...) zu betrachten (JBl 1973/46), durch den die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung beseitigt wurde (Bartsch-Pollak, I3, S 78). Die vom Rekursgericht angenommene Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses ONr 10 und der Zustellung des Versäumungsurteiles an den Masseverwalter liegt somit nicht vor. Auch der Antrag der Rekurswerberin (ONr 9) ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes keineswegs unzulässig.Mit Recht erblickte daher das Erstgericht in dem Schriftsatz der Rekurswerberin (ONr 9) einen Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens nach Paragraphen 7, Absatz 2, 113, Absatz eins, KO. In einem derartigen Schriftsatz muß nämlich nicht ausdrücklich die Fortsetzung des Rechtsstreites begehrt werden. Es genügt vielmehr, wenn die Vornahme einer Gerichtshandlung beantragt wird (hier Zustellung des Versäumungsurteiles an den Masseverwalter), durch die das unterbrochene Verfahren in Gang gesetzt werden soll (Paragraph 164, ZPO). Auch der die begehrte Zustellung des Versäumungsurteiles anordnende Beschluß des Erstgerichtes ist als Fortsetzungsbeschluß im Sinne des Paragraph 165, Absatz 2, ZPO (die klagende Partei kann den Rechtsstreit nur in der Weise fortsetzen ...) zu betrachten (JBl 1973/46), durch den die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung beseitigt wurde (Bartsch-Pollak, I3, S 78). Die vom Rekursgericht angenommene Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses ONr 10 und der Zustellung des Versäumungsurteiles an den Masseverwalter liegt somit nicht vor. Auch der Antrag der Rekurswerberin (ONr 9) ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes keineswegs unzulässig.
Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten wurde nun der aufgenommene Rechtsstreit nicht neuerlich unterbrochen. Mit diesem Zeitpunkt war nur die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters als gesetzlichen Vertreters des Gemeinschuldners (Beklagten) beendet, der wieder die volle Verfügungsgewalt über sein Vermögen erlangte (Bartsch-Pollak, I3, S 80; Fasching, II, S 779). Damit ist aber auch der Prüfungsprozeß wieder zum Leistungsstreit geworden.Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten wurde nun der aufgenommene Rechtsstreit nicht neuerlich unterbrochen. Mit diesem Zeitpunkt war nur die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters als gesetzlichen Vertreters des Gemeinschuldners (Beklagten) beendet, der wieder die volle Verfügungsgewalt über sein Vermögen erlangte (Bartsch-Pollak, I3, S 80; Fasching, römisch zwei, S 779). Damit ist aber auch der Prüfungsprozeß wieder zum Leistungsstreit geworden.
Der angefochtene Beschluß war daher im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. Auch im Zuspruch der Kosten für den Antrag der Rekurswerberin (ONr 9) ist der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen, weil durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die strittige Frage der Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens endgültig erledigt wird (Fasching II S 362). Die Bekämpfung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung durch den Masseverwalter, über die der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses zu entscheiden hat (vgl. Fasching, II, S 354, 6 Ob 355/61), ist somit verfehlt.Der angefochtene Beschluß war daher im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. Auch im Zuspruch der Kosten für den Antrag der Rekurswerberin (ONr 9) ist der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen, weil durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die strittige Frage der Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens endgültig erledigt wird (Fasching römisch zwei S 362). Die Bekämpfung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung durch den Masseverwalter, über die der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses zu entscheiden hat vergleiche Fasching, römisch zwei, S 354, 6 Ob 355/61), ist somit verfehlt.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.