Rechtssatz RS0039457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039457
Entscheidungsdatum
17.11.2004
Rechtssatz
Das Verbot des § 7 Abs 3 KO kann auch nicht durch Einbringung einer neuen Klage umgangen werden. Nach Abschluss der Prüfungstagsatzung darf der Gläubiger, dessen Forderung bestritten ist und dem vom Konkurskommissär eine Frist zur Geltendmachung bestimmt wurde, nicht eine neue Klage einbringen, sondern er muss die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens beantragen. Einer zweiten Klage steht die Streitanhängigkeit auf Grund der ersten Klage entgegen.Das Verbot des Paragraph 7, Absatz 3, KO kann auch nicht durch Einbringung einer neuen Klage umgangen werden. Nach Abschluss der Prüfungstagsatzung darf der Gläubiger, dessen Forderung bestritten ist und dem vom Konkurskommissär eine Frist zur Geltendmachung bestimmt wurde, nicht eine neue Klage einbringen, sondern er muss die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens beantragen. Einer zweiten Klage steht die Streitanhängigkeit auf Grund der ersten Klage entgegen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 192/58
Entscheidungstext OGH 03.09.1958 5 Ob 192/58
Veröff: EvBl 1959/22 S 46 = JBl 1959 H6,162
- 7 Ob 711/77
Entscheidungstext OGH 24.11.1977 7 Ob 711/77
Veröff: JBl 1978,433
- 8 ObA 311/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1996 8 ObA 311/95
Auch; Beisatz: Hier: Arbeitsrechtssache in der Senatsbesetzung nach dem § 11 Abs 1 ASGG. (T1)
- 8 Ob 341/99a
Entscheidungstext OGH 27.04.2000 8 Ob 341/99a
Auch
- 2 Ob 249/00g
Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 249/00g
Vgl auch
- 9 ObA 105/04p
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 105/04p
Auch; Beisatz: Auch in der Zeit zwischen Bestreitung der Klageforderung in der Prüfungstagsatzung und der Klagezurückweisung (einer entgegen § 6 Abs 1 eingebrachten Klage) wäre eine neue Klage zufolge Streitanhängigkeit nicht zulässig. (T2); Veröff: SZ 2004/162
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039457
Dokumentnummer
JJR_19580903_OGH0002_0050OB00192_5800000_002