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Entscheidung 8 Ob 341/99a×

Entscheidung 8 Ob 341/99a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob341/99a

Entscheidungsdatum

27.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Hans Rant, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Seilerstätte 5, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Wilhelm M*****, vertreten durch Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien als besonderer Verwalter, dieser vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,500.000,-- infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. Oktober 1999, GZ 1 R 197/99v-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Die vom besonderen Verwalter erhobene (zweite) außerordentliche Revision (beim Erstgericht eingelangt am 14. 1. 2000) wird zurückgewiesen.

2.) Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.) Obwohl die Zustellung des angefochtenen Urteils an den beklagten Masseverwalter erfolgte, schritt dieser nach dem Rubrum der fristgerecht am 2. 12. 1999 beim Erstgericht überreichten außerordentlichen Revision vertreten durch den besonderen Verwalter ein. Für eine neuerliche inhaltsgleiche Rechtsmittelschrift nach Zustellung des angefochtenen Urteils auch an den besonderen Verwalter war daher kein Raum.

Zu 2.) Gemäß Paragraph 113, KO gelten die Bestimmungen der Paragraphen 110 und 112 KO auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Änderung des Leistungs- in ein Feststellungsbegehren über die Richtigkeit der angemeldeten Forderung über Antrag oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen (SZ 26/233; JBl 1978, 433; 9 ObA 159/98t u.v. a.) und ist daher auch dann vom Berufungsgericht vorzunehmen, wenn die Konkurseröffnung nach Fällung des Urteils erster Instanz erfolgte (7 Ob 627/93). Nach Abschluss der Prüfungstagsatzung darf der Gläubiger, dessen Forderung bestritten und dem eine Frist zu deren Geltendmachung bestimmt wurde, nicht eine neue Klage einbringen, sondern muss die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens beantragen (JBl 1959, 162; JBl 1978, 433; 8 ObA 311/95). Die Frist des Paragraph 110, Absatz 4, KO hat keinen Präklusionscharakter. Sie ist nur für den Umfang der Teilnahmerechte im Konkursverfahren maßgeblich. Der Forderungsbestand selbst wird durch den Fristablauf nicht berührt (8 Ob 205/98z; 8 Ob 204/98b; 8 Ob 125/99m). Ist der Absonderungsgläubiger gleichzeitig hinsichtlich der gedeckten Forderung auch Konkursgläubiger, so hat er die Rechte und Pflichten seiner Doppelstellung. Solange nicht durch die Verwertung des Pfandes wenigstens ein Teil der Forderung zum Erlöschen gebracht ist, steht ihm die persönliche Forderung im vollen Umfang zu (ÖBA 1990, 722; ÖBA 1991, 60; SZ 64/185 u. a.).

Die Anforderungen an die Aufklärungspflichten von Banken dürfen nicht überspannt werden; dem Bankkunden ist zuzumuten, seine wirtschaftlichen Interessen selbst zu wahren (4 Ob 61/99w u. a.). Der Umfang der Aufklärungspflichten einer Bank ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles (10 Ob 2299/96b; 8 Ob 33/98f u. a.). Eine grobe Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, die sich mit dieser Frage ausführlich insbesondere unter Hinweis auf die prognostizierte Auslastung des geplanten Seniorenspitals auseinandergesetzt haben, liegt nicht vor, sodass auch Gründe der Rechtssicherheit keine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof erforderlich machen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit im Sinne der Entscheidung SZ 68/64 und der daran anschließenden Judikatur (RIS-Justiz RS0048312) sind schon wegen des erheblichen Eigeninteresses des Gemeinschuldners an der Kreditgewährung nicht gegeben, sodass unerörtert bleiben kann, ob das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Ges. m. b. H. jenem zwischen Familienangehörigen gleichgesetzt werden könnte.

Anmerkung

E57924 08A03419

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00341.99A.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20000427_OGH0002_0080OB00341_99A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026488 Rechtssatz 25.05.1983Zivilrecht
Eine Warnpflicht der Bank wird nur dann ausnahmsweise und mit entsprechenden Vorbehalten anzunehmen sein, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch zB eines Kreditnehmers hat, …
RS0039457 Rechtssatz 03.09.1958Zivilrecht
Das Verbot des § 7 Abs 3 KO kann auch nicht durch Einbringung einer neuen Klage umgangen werden. Nach Abschluss der Prüfungstagsatzung darf der Gläubiger, dessen Forderung bestritten ist und dem vom Konkurskommissär eine Frist zur Geltendmachung bestimmt wu …
RS0041103 Rechtssatz 22.09.1953Zivilrecht
Die - wenn auch erst im Revisionsverfahren erfolgte - Aufnahme des Prozesses durch den Masseverwalter hat zur Folge, dass der Leistungsprozess von Gesetzes wegen zum Prüfungsprozess geworden ist und von Amts wegen auf Feststellung der geltend gemachten Ford …
RS0064204 Rechtssatz 27.03.1985Zivilrecht
Ist der Absonderungsgläubiger gleichzeitig hinsichtlich der gedeckten Forderung auch ein Konkursgläubiger, so hat er die Rechte und Pflichten seiner Doppelstellung. Er darf den vollen Betrag anmelden, nimmt aber endgültig nur mit dem Ausfall als Konkursgläu …
RS0065967 Rechtssatz 03.04.1951Zivilrecht
Wurde das Begehren einer von Konkurseröffnung eingebrachten Leistungsklage nicht im Sinne des § 113 Abs 1 KO in ein Feststellungsbegehren geändert, so hat das Gericht von Amts wegen, falls es das Bestehen des Anspruches bejaht, lediglich die Feststellung de …
RS0106373 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Die Beratungspflichten und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.
RS0111890 Rechtssatz 29.04.1999Zivilrecht
Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Frist, die keinen Präklusionscharakter hat. Sie ist nur für den Umfang der Teilnahmerechte im Konkursverfahren maßgeblich. Der Forderungsbestand selbst wird durch den Fristablauf nicht berührt.