Rechtssatz RS0064204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064204
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
Ist der Absonderungsgläubiger gleichzeitig hinsichtlich der gedeckten Forderung auch ein Konkursgläubiger, so hat er die Rechte und Pflichten seiner Doppelstellung. Er darf den vollen Betrag anmelden, nimmt aber endgültig nur mit dem Ausfall als Konkursgläubiger an der Befriedigung teil; die ihm aus dem Erlös des Absonderungsgegenstandes geleisteten Zahlungen werden ihm abgerechnet.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 35/85
Entscheidungstext OGH 27.03.1985 3 Ob 35/85
- 3 Ob 67/89
Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 67/89
Vgl
- 8 Ob 49/89
Entscheidungstext OGH 09.03.1990 8 Ob 49/89
Auch; Veröff: ÖBA 1990,722
- 8 Ob 10/89
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 10/89
Beisatz: Solange nicht durch die Verwertung des Pfandes wenigstens ein Teil der Forderung zum Erlöschen gebracht worden ist, steht ihm die persönliche Forderung im vollen Umfang zu. Die Realisierung des Pfandes kann ihm nicht abgenötigt werden. (T1) Veröff: ecolex 1990,608 = ÖBA 1991,60
- 3 Ob 89/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1991 3 Ob 89/91
Veröff: SZ 64/185 = ÖBA 1992,664
- 8 Ob 2042/96v
Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 Ob 2042/96v
Vgl auch
- 8 Ob 341/99a
Entscheidungstext OGH 27.04.2000 8 Ob 341/99a
nur: Ist der Absonderungsgläubiger gleichzeitig hinsichtlich der gedeckten Forderung auch ein Konkursgläubiger, so hat er die Rechte und Pflichten seiner Doppelstellung. (T2) Beis wie T1 nur: Solange nicht durch die Verwertung des Pfandes wenigstens ein Teil der Forderung zum Erlöschen gebracht worden ist, steht ihm die persönliche Forderung im vollen Umfang zu. (T3)
- 8 Ob 235/00t
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 235/00t
nur T2
- 8 Ob 55/02z
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 55/02z
nur: Ist der Absonderungsgläubiger gleichzeitig hinsichtlich der gedeckten Forderung auch ein Konkursgläubiger, so hat er die Rechte und Pflichten seiner Doppelstellung. Er darf den vollen Betrag anmelden, nimmt aber endgültig nur mit dem Ausfall als Konkursgläubiger an der Befriedigung teil. (T4) Beis wie T3; Beisatz: Dass sich ein Absonderungsgläubiger am Konkursverfahren auch als Konkursgläubiger beteiligt, ist nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wenn er als Absonderungsgläubiger mit einer nur teilweisen Befriedigung seiner Forderung zu rechnen hat, zumal er ja nur mit seinem Ausfall am Konkursverfahren teilnimmt. Ist daher die Forderung des Gläubigers im Rahmen des Absonderungsrechtes voll gedeckt, so ist zwar die Teilnahme am Konkursverfahren (als Konkursgläubiger) dessen ungeachtet möglich, aber nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. War das Absonderungsrecht selbst nie strittig, so ist die Teilnahme am Konkursverfahren (als Konkursgläubiger) auch nicht mit dem Umstand zu rechtfertigen, dass das Absonderungsrecht erst in einem späten Verfahrensstadium formell anerkannt wurde. (T5)
- 7 Ob 185/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 7 Ob 185/25v
Beisatz: Zur Möglichkeit des Gläubigers, den aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Schadenersatzprozess gegen einen haftpflichtversicherten Schädiger kumulativ als Prüfungsprozess gemäß § 110 IO und als Absonderungsprozess mit einem auf Exekution in den Deckungsanspruch nach § 157 VersVG gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Leistungsbegehren fortzusetzen. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064204
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19850327_OGH0002_0030OB00035_8500000_001