Begründung:
Der am 24.12.1983 verstorbene Kaufmann Karl S*** hatte zu Lebzeiten gegenüber der beklagten Bank durch ein Blanko-Wechselakzept mit Ermächtigungs-(Widmungs-)Erklärung vom 26.2.1974 die persönliche Haftung für die Rückzahlung von Krediten übernommen, die von dieser Bank der W***- UND M*** Vertriebs-GmbH eingeräumt worden waren. Außerdem hatte Karl S*** der Kreditgeberin zur Besicherung ihrer Forderungen jeder Art gegen die genannte GmbH schon am 21.12.1973 an einer ihm gehörigenden Liegenschaft, der EZ 27 KG Bad Gleichenberg, eine Höchstbetragshypothek von 1,2 Mill. S angeboten. Später, am 19.2.1975, bot er eine weitere Höchstbetragshypothek von S 600.000,-- an. Nach Annahme dieser Anbote durch die beklagte Partei am 13.2.1974 bzw. 26.2.1975 erfolgte - allerdings erst einige Jahre später - mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Feldbach vom 3.12.1981 die grundbücherliche Einverleibung der beiden Höchstbetragshypotheken.
Das Ermächtigungsschreiben und die Pfandbestellungsurkunden enthalten jeweils Klauseln, wonach der Wechsel- bzw. Pfandschuldner Karl S*** die beglaubigten Buchauszüge der Pfandgläubigerin (Kreditgeberin) als voll gültigen Beweis für den Bestand deren Forderung gegen die Kreditnehmerin anerkennt.
Der Krediteinräumung waren die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bankinstitute in der Fassung 1951 zugrundegelegen. Die beklagte Kreditgeberin legte der W***- UND
M*** Vertriebs-GmbH am 10.3.1988 Abschlußrechnungen, die den Stand des Kreditkontos Nr. 109-140-299/00 - in der Folge als Konto A bezeichnet - ab 31.12.1985 vierteljährlich bis 31.3.1988 ausweisen und am gleichen Tag auch noch eine weitere Abschlußrechnung für die Zeit vom 31.3. bis 7.4.1988, schließlich am 16.6.1988 eine Abschlußrechnung für die Zeit vom 7.4. bis 6.6.1988. Nach Eröffnung des Konkurses über das Nachlaßvermögen des Karl S*** zu 20 S 8/86 des Landesgerichtes für ZRS Graz meldete die beklagte Partei die Forderung, die bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung, dem 4.3.1986, aus dem eben angeführten Konto A gegen den Nachlaß des Karl S*** geltend gemacht wird, mit S 1,741.392,60 zur Feststellung als Konkursforderung an; überdies aus einem weiteren Konto Nr. 109-140-299/01 - Konto B - eine Forderung von S 202.850,90, somit insgesamt S 1,944.243,59. Diese Konkursforderung wurde vom nun klagenden Masseverwalter nach anfänglicher teilweiser Bestreitung am 4.6.1986 in vollem Umfang anerkannt, zumal es sich bei den Kontenbelastungen nach dem Tod des Karl S*** um Zinsenbelastungen bzw. um Rückbelastungen aus nicht eingelösten Wechseln handelte.
In dem vom Masseverwalter ab 9.3.1987 betriebenen Versteigerungsverfahren E 9062/87 des Bezirksgerichtes Feldbach wurde die Liegenschaft EZ 27 KG Bad Gleichenberg am 26.11.1987 dem Ersteher um ein Meistbot zugeschlagen, das die Höchstbeträge der beiden Hypotheken der beklagten Partei von zusammen 1,8 Mill. S nicht erreichte. Die beklagte Partei hatte zum Versteigerungstermin mitgeteilt, daß ihre Forderung die Pfandhöchstbeträge übersteige und sie deren Berichtigung durch Barzahlung beantrage.
Zur Meistbotsverteilungstagsatzung vom 7.4.1988 begehrte sie mit Forderungsanmeldung vom 22.3.1988, mit der sie zugleich den Pfandrechtseinverleibungsbeschluß und die mit 10.3.1988 datierten Abschlußrechnungen für beide Konten, jeweils für die Zeit vom 31.3. bis 7.4.1988, vorlegte, "nach Maßgabe des Zulangens des Meistbotes die Zuweisung von 1,8 Mill. S als den Pfandhöchstbetrag zuzüglich anteiliger Fruktifikationszinsen ab 26.11.1987 durch Barzahlung". Die beiden Abschlußrechnungen weisen auf dem Konto A einen Nettosaldo von S 2,413.853,24 und auf dem Konto B einen solchen von S 237.541,67 aus.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Meistbotsverteilungsbeschluß vom 19.4.1988 wurde der beklagten Partei in der bücherlichen Rangordnung, jeweils an Kapital, im Rahmen der Höchstbetragshypothek von 1,2 Mill. S dieser Betrag zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung und im Rahmen der Höchstbetragshypothek von S 600.000,-- der Meistbotsrest von S 156.287,25 zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen. Die Zuweisung macht also insgesamt S 1,356.287,25 (den Meistbotsrest laut Seite 2 des Meistbotsverteilungsbeschlusses) aus.
Die beklagte Partei teilte dem Konkursgericht mit Schriftsatz vom 23.6.1988 mit, daß sie den ihr zugewiesenen Betrag im Umfang von S 717.579,36 (di der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren) zur Abdeckung der nach der Konkurseröffnung anerlaufenen Zinsen verwendet habe, weshalb ihre restliche Konkursforderung noch S 1,305.535,70 betrage (dh nur um S 638.707,89 durch die Zuweisung vermindert worden sei). Der Masseverwalter (Kläger) vertritt die Auffassung, daß die Konkursforderung mit dem vollen Zuweisungsbetrag von S 1,356.287,25 getilgt worden sei, zumal eine Umwidmung der rechtskräftigen Kapitalzuweisung auf Zinsen nicht möglich wäre. Er begehrte daher die Feststellung der Konkursforderung mit restlichen (jetzt noch relevanten) S 587.956,34.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß sie zu der von ihr vorgenommenen Verrechnung berechtigt sei; die Konkursforderung aus dem Konto A habe sich um S 638.707,89 von S 1,741.392,60 auf S 1,102.684,71 reduziert, die Forderung aus dem Konto B betrage unverändert S 202.850,99, wie im Zeitpunkt der Konkurseröffnung.
Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers - abgesehen von einer in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung von hier nicht mehr relevanten S 11.404,52 - statt und führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:
Die Geltendmachung von Zinsen seit der Konkurseröffnung durch ein die Zinsen abdeckendes Absonderungsrecht sei grundsätzlich zulässig. Im vorliegenden Fall sei also ihre Befriedigung aus der Pfandsache, der mit zwei Höchstbetragshypotheken zugunsten der Kreditforderungen der beklagten Partei gegen die GmbH belasteten Liegenschaft des Karl S***, grundsätzlich möglich. Der beklagten Partei sei es aber nicht gelungen, ihre Berechtigung zur Kapitalisierung der Zinsen zu beweisen; deshalb sei ihr die Geltendmachung der in den Abschlußrechnungen kapitalisierten Zinsen im Rahmen ihres Absonderungsrechts verwehrt. Gehe man vom anerkannten Schuldsaldo (Kapital) aus, so bestehe kein Zweifel daran, daß durch die Kapitalzuweisung im Meistbotsverteilungsverfahren von S 1,356.287,25 die (Konkurs-)Forderung der beklagten Partei um diesen Betrag, den ganzen Zuweisungsbetrag, vermindert worden und daher nur noch ein Betrag von S 587.956,34 im Konkurs teilnahmeberechtigt sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es fügte seiner Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt an und führte im wesentlichen aus:
Die Geltendmachung von Zinsen seit der Konkurseröffnung durch ein die Zinsen deckendes Absonderungsrecht sei zulässig. Der Endtermin der Verzinsung falle jedoch mit dem Zuschlagstag zusammen. Die beklagte Partei habe vom Zuweisungsbetrag von S 1,356.287,25 jenen Betrag zuviel auf Zinsen in Abrechnung gebracht, der auf den Zeitraum zwischen Zuschlag und Meistbotsverteilung entfällt. Es fehle an Unterlagen, um errechnen zu können, welche Zinsenbeträge von der beklagten Partei zu Unrecht beansprucht werden. Es möge richtig sein, daß alle Zuweisungen im Versteigerungsverfahren ausdrücklich auf das Forderungskapital gewidmet wurden, aber daraus folge noch nicht, daß die beklagte Partei die Zuweisung nachträglich zu Unrecht umgewidmet habe. Nach Punkt 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen könnte durchaus von der Berechtigung einer vierteljährlichen Zinsenkapitalisierung ausgegangen werden; dies sei mit den Parteien zu erörtern. Davon abgesehen seien bei der Versteigerung einer mit einer Höchstbetragshypothek belasteten Liegenschaft bei Unzulänglichkeit des für eine angemeldete Forderung zur Verfügung stehenden Betrages zuerst die Zinsen zu berücksichtigen. Diese Rangordnung sei zwingend, sie könne auch durch den rechtskräftigen Meistbotsverteilungsbeschluß nicht umgangen werden, jedenfalls nicht in einem vom Masseverwalter betriebenen Versteigerungsverfahren. Dem stehe § 49 Abs 2 KO entgegen. Die Zuweisung und Auszahlung eines Kapitalbetrages im Versteigerungsverfahren, von dem nicht bekannt sei, woraus er sich zusammensetze, habe nicht zur Folge, daß die beklagte Partei jener Zinsen verlustig gehe, die zwischen dem Tag der Konkurseröffnung und dem Zuschlagstag anerlaufen sind. Feststellungen darüber, welche Zinsenbeträge die beklagte Partei dem Kapital zwischen dem Tag der Konkurseröffnung und dem Tag des Zuschlages hinzugerechnet habe, fehlten; es sei aber auch zu klären, in welchem Ausmaß die beklagte Partei die Zuweisung solcher Zinsen gemäß § 216 EO mit Recht beanspruchen könnte. Soweit sie zur Kapitalisierung der Zinsen berechtigt war, seien ihr die darauf entfallenden Beträge mit Recht als "Kapital" zugewiesen worden. Soweit sie dazu nicht berechtigt war, könnten Zinseszinsen nicht berücksichtigt werden, stünden ihr aber die von der Konkurseröffnung bis zum Zuschlagstag anerlaufenen Zinsen jedenfalls als solche, mit Priorität vor dem Kapital, zu. Diese Beträge seien vom Zuweisungsbetrag vorweg abzuziehen; nur der Rest vermindere die anerkannte, mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung berechnete Konkursforderung.Die Geltendmachung von Zinsen seit der Konkurseröffnung durch ein die Zinsen deckendes Absonderungsrecht sei zulässig. Der Endtermin der Verzinsung falle jedoch mit dem Zuschlagstag zusammen. Die beklagte Partei habe vom Zuweisungsbetrag von S 1,356.287,25 jenen Betrag zuviel auf Zinsen in Abrechnung gebracht, der auf den Zeitraum zwischen Zuschlag und Meistbotsverteilung entfällt. Es fehle an Unterlagen, um errechnen zu können, welche Zinsenbeträge von der beklagten Partei zu Unrecht beansprucht werden. Es möge richtig sein, daß alle Zuweisungen im Versteigerungsverfahren ausdrücklich auf das Forderungskapital gewidmet wurden, aber daraus folge noch nicht, daß die beklagte Partei die Zuweisung nachträglich zu Unrecht umgewidmet habe. Nach Punkt 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen könnte durchaus von der Berechtigung einer vierteljährlichen Zinsenkapitalisierung ausgegangen werden; dies sei mit den Parteien zu erörtern. Davon abgesehen seien bei der Versteigerung einer mit einer Höchstbetragshypothek belasteten Liegenschaft bei Unzulänglichkeit des für eine angemeldete Forderung zur Verfügung stehenden Betrages zuerst die Zinsen zu berücksichtigen. Diese Rangordnung sei zwingend, sie könne auch durch den rechtskräftigen Meistbotsverteilungsbeschluß nicht umgangen werden, jedenfalls nicht in einem vom Masseverwalter betriebenen Versteigerungsverfahren. Dem stehe Paragraph 49, Absatz 2, KO entgegen. Die Zuweisung und Auszahlung eines Kapitalbetrages im Versteigerungsverfahren, von dem nicht bekannt sei, woraus er sich zusammensetze, habe nicht zur Folge, daß die beklagte Partei jener Zinsen verlustig gehe, die zwischen dem Tag der Konkurseröffnung und dem Zuschlagstag anerlaufen sind. Feststellungen darüber, welche Zinsenbeträge die beklagte Partei dem Kapital zwischen dem Tag der Konkurseröffnung und dem Tag des Zuschlages hinzugerechnet habe, fehlten; es sei aber auch zu klären, in welchem Ausmaß die beklagte Partei die Zuweisung solcher Zinsen gemäß Paragraph 216, EO mit Recht beanspruchen könnte. Soweit sie zur Kapitalisierung der Zinsen berechtigt war, seien ihr die darauf entfallenden Beträge mit Recht als "Kapital" zugewiesen worden. Soweit sie dazu nicht berechtigt war, könnten Zinseszinsen nicht berücksichtigt werden, stünden ihr aber die von der Konkurseröffnung bis zum Zuschlagstag anerlaufenen Zinsen jedenfalls als solche, mit Priorität vor dem Kapital, zu. Diese Beträge seien vom Zuweisungsbetrag vorweg abzuziehen; nur der Rest vermindere die anerkannte, mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung berechnete Konkursforderung.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrage, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die erstgerichtliche Entscheidung zu bestätigen oder dem Berufungsgericht eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.
Die beklagte Partei beantragt in der Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.