Rechtssatz RS0065190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065190
Entscheidungsdatum
06.07.2026
Rechtssatz
Meldete die beklagte Partei in dem Verfahren nach § 119 KO nur ihr aushaftendes Kapital an, das bei der Verteilung nicht mehr ganz zum Zuge kam, so hat sie sich des bevorzugten Pfandrechtes für die Zinsen begeben (so schon SZ 19/317).Meldete die beklagte Partei in dem Verfahren nach Paragraph 119, KO nur ihr aushaftendes Kapital an, das bei der Verteilung nicht mehr ganz zum Zuge kam, so hat sie sich des bevorzugten Pfandrechtes für die Zinsen begeben (so schon SZ 19/317).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 49/89
Entscheidungstext OGH 09.03.1990 8 Ob 49/89
Veröff: ÖBA 1990,722
- 17 Ob 2/26g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.07.2026 17 Ob 2/26g
Beisatz: Der Gläubiger hat keine Möglichkeit, die für die exekutive Verteilung aufgestellten Regeln des § 216 EO im Nachhinein umzustoßen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065190
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19900309_OGH0002_0080OB00049_8900000_001