[15] Die Revision ist zur Klarstellung zulässig, sie ist auch teilweise berechtigt.
[16] 1. Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens wurden vom Obersten Gerichtshof geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). 1. Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens wurden vom Obersten Gerichtshof geprüft, sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 123b IO2. Zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Paragraph 123 b, IO
[17] 2.1. Nach § 123b Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und alle Massegläubiger der Aufhebung zustimmen. Gemäß § 123b Abs 2 IO bedarf es zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt worden ist oder wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage nicht spätestens an dem Tag, an dem die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, angebracht worden ist. 2.1. Nach Paragraph 123 b, Absatz eins, IO ist das Insolvenzverfahren aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und alle Massegläubiger der Aufhebung zustimmen. Gemäß Paragraph 123 b, Absatz 2, IO bedarf es zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt worden ist oder wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage nicht spätestens an dem Tag, an dem die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, angebracht worden ist.
[18] 2.2. Befriedigung und Sicherstellung – also die in § 123b Abs 2 IO genannten Zustimmungssurrogate – stehen nicht wahlweise zur Verfügung. Der nicht zustimmende Gläubiger ist so zu stellen, wie er in der hypothetischen Situation stünde, dass das Insolvenzverfahren mit einer hundertprozentigen Quote enden würde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob zu befriedigen oder sicherzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Einbringung des Aufhebungsantrags (Stefula in KLS, IO2 § 123b Rz 14 mwN). Ist eine Insolvenzforderung unstrittig, fällig und unbedingt, muss sie voll befriedigt werden (Stefula aaO Rz 17). Eine Sicherstellung kommt hingegen nur in Betracht, wenn der Insolvenzgläubiger im Fall einer Schlussverteilung nach § 136 IO ebenfalls nur Sicherstellung erlangen würde, also etwa bei bedingten Insolvenzforderungen (Senoner in Konecny, Insolvenzgesetze § 123b IO Rz 7). 2.2. Befriedigung und Sicherstellung – also die in Paragraph 123 b, Absatz 2, IO genannten Zustimmungssurrogate – stehen nicht wahlweise zur Verfügung. Der nicht zustimmende Gläubiger ist so zu stellen, wie er in der hypothetischen Situation stünde, dass das Insolvenzverfahren mit einer hundertprozentigen Quote enden würde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob zu befriedigen oder sicherzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Einbringung des Aufhebungsantrags (Stefula in KLS, IO2 Paragraph 123 b, Rz 14 mwN). Ist eine Insolvenzforderung unstrittig, fällig und unbedingt, muss sie voll befriedigt werden (Stefula aaO Rz 17). Eine Sicherstellung kommt hingegen nur in Betracht, wenn der Insolvenzgläubiger im Fall einer Schlussverteilung nach Paragraph 136, IO ebenfalls nur Sicherstellung erlangen würde, also etwa bei bedingten Insolvenzforderungen (Senoner in Konecny, Insolvenzgesetze Paragraph 123 b, IO Rz 7).
[19] 2.3. Nach § 58 Z 1 IO können (unter anderem) die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Die Bestimmung ändert jedoch weder den materiellen Bestand der Zinsenforderung noch ihre Fälligkeit, sondern schließt nur deren Geltendmachung als Insolvenzforderung aus. Möglich ist hingegen weiterhin die Geltendmachung in anderer Weise, etwa gegenüber dem Bürgen des Schuldners oder außerhalb des Insolvenzverfahrens durch persönliche Klage gegen den Schuldner (RS0064684; 2 Ob 75/23b [Rz 12]). 2.3. Nach Paragraph 58, Ziffer eins, IO können (unter anderem) die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Die Bestimmung ändert jedoch weder den materiellen Bestand der Zinsenforderung noch ihre Fälligkeit, sondern schließt nur deren Geltendmachung als Insolvenzforderung aus. Möglich ist hingegen weiterhin die Geltendmachung in anderer Weise, etwa gegenüber dem Bürgen des Schuldners oder außerhalb des Insolvenzverfahrens durch persönliche Klage gegen den Schuldner (RS0064684; 2 Ob 75/23b [Rz 12]).
[20] Da Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 58 Z 1 IO nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können, können solche Zinsen auch im Rahmen des Aufhebungsprozederes des § 123b IO – also bei Prüfung des Vorliegens des Zustimmungssurrogats – keine Berücksichtigung finden. Das ändert aber nichts daran, dass der Insolvenzgläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die während des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinsen betreiben kann (Senoner, Aufhebung mit Zustimmung aller Gläubiger versus 100%iger Sanierungsplan, ZIK 2025/244, 229). Da Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 58, Ziffer eins, IO nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können, können solche Zinsen auch im Rahmen des Aufhebungsprozederes des Paragraph 123 b, IO – also bei Prüfung des Vorliegens des Zustimmungssurrogats – keine Berücksichtigung finden. Das ändert aber nichts daran, dass der Insolvenzgläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die während des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinsen betreiben kann (Senoner, Aufhebung mit Zustimmung aller Gläubiger versus 100%iger Sanierungsplan, ZIK 2025/244, 229).
[21] 2.4. Im vorliegenden Fall hätte die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 123b IO damit nur erfolgen dürfen, wenn die nach den Feststellungen unstrittige, fällige und unbedingte Forderung der Klägerin von 701.427,36 EUR voll befriedigt worden wäre. Allerdings ist die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 123b IO auf Grundlage einer bloßen Sicherstellung in Höhe von 300.000 EUR in Rechtskraft erwachsen und daher den weiteren Ausführungen zu Grunde zu legen. 2.4. Im vorliegenden Fall hätte die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 123 b, IO damit nur erfolgen dürfen, wenn die nach den Feststellungen unstrittige, fällige und unbedingte Forderung der Klägerin von 701.427,36 EUR voll befriedigt worden wäre. Allerdings ist die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 123 b, IO auf Grundlage einer bloßen Sicherstellung in Höhe von 300.000 EUR in Rechtskraft erwachsen und daher den weiteren Ausführungen zu Grunde zu legen.
[22] 2.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die vom Beklagten erlegte Sicherheitsleistung nur zur Befriedigung von Ansprüchen der Klägerin dienen kann, die sie im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Komplementärs bei einer hundertprozentigen Quote erlangen hätte können. Daher dient die Sicherheitsleistung nicht der Abdeckung der gemäß § 58 Z 1 IO im Insolvenzverfahren nicht als Insolvenzforderungen anzusehenden laufenden Zinsen seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 2.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die vom Beklagten erlegte Sicherheitsleistung nur zur Befriedigung von Ansprüchen der Klägerin dienen kann, die sie im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Komplementärs bei einer hundertprozentigen Quote erlangen hätte können. Daher dient die Sicherheitsleistung nicht der Abdeckung der gemäß Paragraph 58, Ziffer eins, IO im Insolvenzverfahren nicht als Insolvenzforderungen anzusehenden laufenden Zinsen seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
[23] Zwar kann sich ein durch ein Absonderungsrecht gesicherter Gläubiger als Absonderungsberechtigter aus dem Absonderungsgegenstand auch wegen der erst während des Insolvenzverfahrens erwachsenen Zinsen befriedigen, wobei die Beschränkungen des § 48 Abs 1 IO zu beachten sind (Widhalm-Budak in KLS2 § 48 IO Rz 19 f; Katzmayr in KLS2 § 58 IO Rz 6; vgl RS0051754 [zur Rechtslage vor dem IRÄG 2010]). Ein solcher Fall des § 48 IO liegt im Hinblick auf die den Komplementär betreffende Insolvenzmasse aber nicht vor, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt Zinsen keine Berücksichtigung finden können. Zwar kann sich ein durch ein Absonderungsrecht gesicherter Gläubiger als Absonderungsberechtigter aus dem Absonderungsgegenstand auch wegen der erst während des Insolvenzverfahrens erwachsenen Zinsen befriedigen, wobei die Beschränkungen des Paragraph 48, Absatz eins, IO zu beachten sind (Widhalm-Budak in KLS2 Paragraph 48, IO Rz 19 f; Katzmayr in KLS2 Paragraph 58, IO Rz 6; vergleiche RS0051754 [zur Rechtslage vor dem IRÄG 2010]). Ein solcher Fall des Paragraph 48, IO liegt im Hinblick auf die den Komplementär betreffende Insolvenzmasse aber nicht vor, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt Zinsen keine Berücksichtigung finden können.
[24] Die Sicherheitsleistung dient damit einzig der Abdeckung der im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Komplementärs (im Rahmen eines Vergleichsabschlusses) anerkannten Forderung der Klägerin von 701.427,36 EUR, wobei die Forderungsanmeldung sowohl das Kapital als auch die bis zur Insolvenzeröffnung angefallenen Zinsen und Kosten umfasste. Weder die Feststellungen noch das Vorbringen der Streitteile bieten irgendwelche Anhaltspunkte für eine Aufteilung der anerkannten Gesamtsumme auf diese Positionen (Kapital, Zinsen, Kosten), sodass insoweit von einer nicht weiter zerlegbaren Pauschalsumme auszugehen ist.
3. Zu den Wechselwirkungen zwischen den beiden Insolvenzverfahren
[25] 3.1. § 57 IO reduziert die Haftung von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer eingetragenen Personengesellschaft gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf eine bloße Ausfallshaftung (vgl Baumgartner in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze § 57 IO Rz 2). Die Gläubiger können zwar ihre Ansprüche in beiden Insolvenzverfahren in voller Höhe anmelden, erhalten aber im Verteilungsverfahren der Gesellschafterinsolvenz nur die Quote für den Ausfall im gleichzeitigen Insolvenzverfahren der Personengesellschaft (8 Ob 8/05t; Katzmayr in KLS, IO2 § 57 Rz 4 f; Herndl, Gesellschafterhaftung bei eingetragenen Personengesellschaften im Spannungsfeld von Unternehmens- und Insolvenzrecht – Teil 1, JBl 2024, 689 [692 mwN]). Der Zweck dieser Regelung liegt im Schutz der Privatgläubiger des Gesellschafters (8 Ob 8/05t). § 57 IO dient damit als Ausgleich für den Umstand, dass die Gesellschaftergläubiger ihrerseits keine Möglichkeit haben, von der Gesellschaft Befriedigung zu verlangen und das Privatvermögen des Gesellschafters insofern ein ihnen ausschließlich vorbehaltenes Befriedigungsobjekt bildet (Baumgartner in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze § 57 IO Rz 15 mwN). 3.1. Paragraph 57, IO reduziert die Haftung von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer eingetragenen Personengesellschaft gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf eine bloße Ausfallshaftung vergleiche Baumgartner in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze Paragraph 57, IO Rz 2). Die Gläubiger können zwar ihre Ansprüche in beiden Insolvenzverfahren in voller Höhe anmelden, erhalten aber im Verteilungsverfahren der Gesellschafterinsolvenz nur die Quote für den Ausfall im gleichzeitigen Insolvenzverfahren der Personengesellschaft (8 Ob 8/05t; Katzmayr in KLS, IO2 Paragraph 57, Rz 4 f; Herndl, Gesellschafterhaftung bei eingetragenen Personengesellschaften im Spannungsfeld von Unternehmens- und Insolvenzrecht – Teil 1, JBl 2024, 689 [692 mwN]). Der Zweck dieser Regelung liegt im Schutz der Privatgläubiger des Gesellschafters (8 Ob 8/05t). Paragraph 57, IO dient damit als Ausgleich für den Umstand, dass die Gesellschaftergläubiger ihrerseits keine Möglichkeit haben, von der Gesellschaft Befriedigung zu verlangen und das Privatvermögen des Gesellschafters insofern ein ihnen ausschließlich vorbehaltenes Befriedigungsobjekt bildet (Baumgartner in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze Paragraph 57, IO Rz 15 mwN).
[26] 3.2. Allerdings gelangt § 57 IO nicht zur Anwendung, wenn und soweit der Gesellschafter zugunsten eines Gesellschaftsgläubigers eine selbständige Haftungsvereinbarung im Sinn einer Interzession (etwa Bürgschaft oder Garantie) eingegangen ist und der Gesellschaftsgläubiger die Haftung aus diesem Rechtsgrund im Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Gesellschafters auch geltend macht (vgl 8 Ob 8/05t; Katzmayr in KLS, IO2 § 57 Rz 3 mwN). Ist die lex specialis des § 57 IO nicht einschlägig, gelangt die allgemeine Regelung des § 18 Abs 1 IO zur Anwendung (vgl 8 Ob 8/05t mwN). 3.2. Allerdings gelangt Paragraph 57, IO nicht zur Anwendung, wenn und soweit der Gesellschafter zugunsten eines Gesellschaftsgläubigers eine selbständige Haftungsvereinbarung im Sinn einer Interzession (etwa Bürgschaft oder Garantie) eingegangen ist und der Gesellschaftsgläubiger die Haftung aus diesem Rechtsgrund im Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Gesellschafters auch geltend macht vergleiche 8 Ob 8/05t; Katzmayr in KLS, IO2 Paragraph 57, Rz 3 mwN). Ist die lex specialis des Paragraph 57, IO nicht einschlägig, gelangt die allgemeine Regelung des Paragraph 18, Absatz eins, IO zur Anwendung vergleiche 8 Ob 8/05t mwN).
[27] 3.3. § 18 IO normiert den Grundsatz der Doppelberücksichtigung: Der Gläubiger einer Solidarschuld kann bis zur vollen Befriedigung gegen jeden Mitschuldner, der sich in Insolvenz befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ausständigen Forderung geltend machen (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht I4 § 18 KO Rz 2). Diese Bestimmung begründet in der Insolvenz eines Mitschuldners damit einen (wenngleich nicht uneingeschränkten) Vorrang des Gläubigers vor Regressansprüchen eines Mithaftenden (Musger in KLS, IO2 § 18 Rz 2). Zahlungen nach Insolvenzeröffnung lassen den Teilnahmeanspruch des Gläubigers erst bei voller Befriedigung erlöschen, geleistete Teilzahlungen führen daher nicht zur Reduktion des Teilnahmeanspruchs (RS0064200). Sind mehrere Mitverpflichtete insolvent, ist § 18 IO in jedem Insolvenzverfahren anwendbar. Maßgebend ist die offene Forderung bei Eröffnung des jeweiligen Verfahrens. Der Gläubiger kann daher in jedem Verfahren die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung offene Forderung geltend machen, Zuweisungen aus anderen Verfahren werden erst relevant, wenn sie zur vollständigen Tilgung führen (Musger in KLS, IO2 § 18 IO Rz 7). Hat ein Gläubiger ein Absonderungsrecht an einer in die Insolvenzmasse eines anderen Mitschuldners fallenden Sache, muss er sich nach der Systematik des § 18 IO die aus dem Erlös erzielte Teilzahlung nicht in den übrigen Insolvenzverfahren anrechnen lassen (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht I4 § 18 KO Rz 6; RS0064735). 3.3. Paragraph 18, IO normiert den Grundsatz der Doppelberücksichtigung: Der Gläubiger einer Solidarschuld kann bis zur vollen Befriedigung gegen jeden Mitschuldner, der sich in Insolvenz befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ausständigen Forderung geltend machen (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht I4 Paragraph 18, KO Rz 2). Diese Bestimmung begründet in der Insolvenz eines Mitschuldners damit einen (wenngleich nicht uneingeschränkten) Vorrang des Gläubigers vor Regressansprüchen eines Mithaftenden (Musger in KLS, IO2 Paragraph 18, Rz 2). Zahlungen nach Insolvenzeröffnung lassen den Teilnahmeanspruch des Gläubigers erst bei voller Befriedigung erlöschen, geleistete Teilzahlungen führen daher nicht zur Reduktion des Teilnahmeanspruchs (RS0064200). Sind mehrere Mitverpflichtete insolvent, ist Paragraph 18, IO in jedem Insolvenzverfahren anwendbar. Maßgebend ist die offene Forderung bei Eröffnung des jeweiligen Verfahrens. Der Gläubiger kann daher in jedem Verfahren die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung offene Forderung geltend machen, Zuweisungen aus anderen Verfahren werden erst relevant, wenn sie zur vollständigen Tilgung führen (Musger in KLS, IO2 Paragraph 18, IO Rz 7). Hat ein Gläubiger ein Absonderungsrecht an einer in die Insolvenzmasse eines anderen Mitschuldners fallenden Sache, muss er sich nach der Systematik des Paragraph 18, IO die aus dem Erlös erzielte Teilzahlung nicht in den übrigen Insolvenzverfahren anrechnen lassen (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht I4 Paragraph 18, KO Rz 6; RS0064735).
[28] 3.4. Da die Klägerin ihre Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Komplementärs ausdrücklich auch auf dessen Stellung als Solidarschuldner (aus dem Kreditvertrag) und Wechselbürge gestützt hat und die Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KEG unstrittig keine vollständige Befriedigung erfahren hat, ist im vorliegenden Fall nicht § 57 IO, sondern § 18 IO maßgeblich. 3.4. Da die Klägerin ihre Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Komplementärs ausdrücklich auch auf dessen Stellung als Solidarschuldner (aus dem Kreditvertrag) und Wechselbürge gestützt hat und die Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KEG unstrittig keine vollständige Befriedigung erfahren hat, ist im vorliegenden Fall nicht Paragraph 57, IO, sondern Paragraph 18, IO maßgeblich.
[29] 3.5. § 18 IO soll sicherstellen, dass die verbundene Wirkung mehrerer Insolvenzen (in denen typischerweise nur die Zahlung einer Quote auf die angemeldete und anerkannte Forderung erfolgt) nicht die vollständige Befriedigung des Gläubigers hindert. Aus diesem Grund ermöglicht es § 18 IO, dass der Teilnahmeanspruch in der Insolvenz (ausnahmsweise) die sonst dafür maßgebliche Forderungshöhe nach bürgerlichem Recht überschreitet. Der Gläubiger darf aber durch § 18 IO im Ergebnis nicht mehr als 100 % seiner Forderung erhalten (vgl Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht [1973] 123). Daher sind nach der Forderungsfeststellung erhaltene Teilzahlungen bei der Schlussverteilung sehr wohl zu berücksichtigen (Musger in KLS, IO2 § 18 IO Rz 2). 3.5. Paragraph 18, IO soll sicherstellen, dass die verbundene Wirkung mehrerer Insolvenzen (in denen typischerweise nur die Zahlung einer Quote auf die angemeldete und anerkannte Forderung erfolgt) nicht die vollständige Befriedigung des Gläubigers hindert. Aus diesem Grund ermöglicht es Paragraph 18, IO, dass der Teilnahmeanspruch in der Insolvenz (ausnahmsweise) die sonst dafür maßgebliche Forderungshöhe nach bürgerlichem Recht überschreitet. Der Gläubiger darf aber durch Paragraph 18, IO im Ergebnis nicht mehr als 100 % seiner Forderung erhalten vergleiche Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht [1973] 123). Daher sind nach der Forderungsfeststellung erhaltene Teilzahlungen bei der Schlussverteilung sehr wohl zu berücksichtigen (Musger in KLS, IO2 Paragraph 18, IO Rz 2).
[30] 4. Die Bestimmung des § 132 IO ist für den Prozessausgang nicht entscheidend. 4. Die Bestimmung des Paragraph 132, IO ist für den Prozessausgang nicht entscheidend.
[31] 4.1. § 132 IO regelt die „Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der Verteilung“. Nach dieser Bestimmung werden die Erlöse aus der Sachhaftung grundsätzlich auf die Insolvenzforderung angerechnet (Abs 1 und 2), während Erlöse aus Drittsicherheiten oder Zahlungen von Mitschuldnern grundsätzlich nicht anzurechnen sind (§ 18 IO; Th. Engelhart in Konecny, Insolvenzgesetze § 132 IO Rz 1). Mit anderen Worten wirkt § 132 IO immer nur bezüglich jener Insolvenzmasse, aus der die mit dem Absonderungsrecht belastete Sache stammt (Th. Engelhart aaO Rz 5). Da die mit dem Absonderungsrecht belastete Sache in die die KEG betreffende Insolvenzmasse fällt, haben § 132 Abs 1 und 2 IO keine unmittelbare Auswirkung auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Komplementärs. 4.1. Paragraph 132, IO regelt die „Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der Verteilung“. Nach dieser Bestimmung werden die Erlöse aus der Sachhaftung grundsätzlich auf die Insolvenzforderung angerechnet (Absatz eins und 2), während Erlöse aus Drittsicherheiten oder Zahlungen von Mitschuldnern grundsätzlich nicht anzurechnen sind (Paragraph 18, IO; Th. Engelhart in Konecny, Insolvenzgesetze Paragraph 132, IO Rz 1). Mit anderen Worten wirkt Paragraph 132, IO immer nur bezüglich jener Insolvenzmasse, aus der die mit dem Absonderungsrecht belastete Sache stammt (Th. Engelhart aaO Rz 5). Da die mit dem Absonderungsrecht belastete Sache in die die KEG betreffende Insolvenzmasse fällt, haben Paragraph 132, Absatz eins und 2 IO keine unmittelbare Auswirkung auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Komplementärs.
[32] 4.2. Die Sonderbestimmung des § 132 Abs 3 IO, wonach die Grundsätze der Abs 1 und 2 sinngemäß auch dann gelten, wenn die Forderung des Gläubigers einer insolventen eingetragenen Personengesellschaft auch in der Insolvenz des unbeschränkt haftenden Gesellschafters angemeldet wird, bezieht sich nur auf Abschlagsverteilungen (Zeitler in KLS, IO2 § 132 Rz 15) und ist daher nicht unmittelbar einschlägig, weil die Aufhebung nach § 123b IO mit der Fiktion einer Quote von 100 % einer Schlussverteilung gleichkommt. Zum selben Ergebnis gelangt man mit der Ansicht, dass § 132 Abs 3 IO – wie § 57 IO – nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Forderung gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter ausschließlich auf dessen Gesellschafterstellung gestützt wird (vgl Th. Engelhart in Konecny, Insolvenzgesetze § 132 IO Rz 9). Da ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt, ist § 132 Abs 3 IO jedenfalls nicht unmittelbar einschlägig. 4.2. Die Sonderbestimmung des Paragraph 132, Absatz 3, IO, wonach die Grundsätze der Absatz eins und 2 sinngemäß auch dann gelten, wenn die Forderung des Gläubigers einer insolventen eingetragenen Personengesellschaft auch in der Insolvenz des unbeschränkt haftenden Gesellschafters angemeldet wird, bezieht sich nur auf Abschlagsverteilungen (Zeitler in KLS, IO2 Paragraph 132, Rz 15) und ist daher nicht unmittelbar einschlägig, weil die Aufhebung nach Paragraph 123 b, IO mit der Fiktion einer Quote von 100 % einer Schlussverteilung gleichkommt. Zum selben Ergebnis gelangt man mit der Ansicht, dass Paragraph 132, Absatz 3, IO – wie Paragraph 57, IO – nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Forderung gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter ausschließlich auf dessen Gesellschafterstellung gestützt wird vergleiche Th. Engelhart in Konecny, Insolvenzgesetze Paragraph 132, IO Rz 9). Da ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt, ist Paragraph 132, Absatz 3, IO jedenfalls nicht unmittelbar einschlägig.
[33] 4.3. Nach § 132 Abs 6 IO haben bei der Berechnung des Ausfalls die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallenden Zinsen und Kosten außer Betracht zu bleiben. Diese Regelung hat nach ihrem Wortlaut, aber auch unter Beachtung systematischer Gesichtspunkte ausschließlich die Berücksichtigung der durch Absonderungsrechte gesicherten Forderungen im Zuge eines die allgemeine Insolvenzmasse betreffenden Verteilungsverfahrens zum Gegenstand (Th. Engelhart in Konecny, Insolvenzgesetze § 132 IO Rz 19 f). 4.3. Nach Paragraph 132, Absatz 6, IO haben bei der Berechnung des Ausfalls die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallenden Zinsen und Kosten außer Betracht zu bleiben. Diese Regelung hat nach ihrem Wortlaut, aber auch unter Beachtung systematischer Gesichtspunkte ausschließlich die Berücksichtigung der durch Absonderungsrechte gesicherten Forderungen im Zuge eines die allgemeine Insolvenzmasse betreffenden Verteilungsverfahrens zum Gegenstand (Th. Engelhart in Konecny, Insolvenzgesetze Paragraph 132, IO Rz 19 f).
[34] Ob eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung in einer vergleichbaren Konstellation (Verwertung der mit dem Absonderungsrecht belasteten Sachen in der Insolvenz der KEG; Auswirkungen auf den in der Insolvenz des Komplementärs als allgemeine Insolvenzforderung angemeldeten Rest) in Betracht kommt, muss im Anlassfall nicht geklärt werden. Die Klägerin hat nämlich in den Meistbotsverteilungsverfahren im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KEG ausschließlich ihre von der Insolvenzverwalterin anerkannte Insolvenzforderung zur Befriedigung angemeldet, die (naturgemäß) weder Zinsen noch Kosten nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der KEG beinhaltet. Auch die Bestimmung des § 132 Abs 6 IO ist für die Lösung des Falls damit nicht einschlägig, sodass sich die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage nicht stellt. Ob eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung in einer vergleichbaren Konstellation (Verwertung der mit dem Absonderungsrecht belasteten Sachen in der Insolvenz der KEG; Auswirkungen auf den in der Insolvenz des Komplementärs als allgemeine Insolvenzforderung angemeldeten Rest) in Betracht kommt, muss im Anlassfall nicht geklärt werden. Die Klägerin hat nämlich in den Meistbotsverteilungsverfahren im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KEG ausschließlich ihre von der Insolvenzverwalterin anerkannte Insolvenzforderung zur Befriedigung angemeldet, die (naturgemäß) weder Zinsen noch Kosten nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der KEG beinhaltet. Auch die Bestimmung des Paragraph 132, Absatz 6, IO ist für die Lösung des Falls damit nicht einschlägig, sodass sich die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage nicht stellt.
[35] 5. Streitentscheidend ist vielmehr die Frage, welche Auswirkungen die bei der Klägerin nach den Feststellungen eingelangten Zahlungen von 40.000 EUR (durch die Mieterin am 25. 2. 2014), 1.470,90 EUR (im Rahmen der Verwertung eines pfandbelasteten Liegenschaftsanteils im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KEG am 30. 11. 2016) und 521.964,09 EUR (im Rahmen der Verwertung einer weiteren Liegenschaft im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KEG am 16. 6. 2017) auf die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Komplementärs anerkannte Forderung von 701.427,36 EUR haben. Dass diese drei Zahlungen grundsätzlich anzurechnen sind (und damit zur Tilgung einer Forderung der Klägerin geführt haben), ist zwischen den Parteien im Ergebnis unstrittig, weil ja auch die Klägerin diese Zahlungen in ihren Berechnungen in Abzug bringt. Strittig ist aber, in welchem Umfang die Zahlungen welche Forderungen getilgt haben.
[36] 5.1. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der im Vorprozess 2 geschlossene Vergleich dahin auszulegen ist, dass der Komplementär (und Solidarschuldner sowie Wechselbürge) für die der KEG als Hauptschuldnerin gegenüber bestehende Forderung der Klägerin bis zu einem Maximalbetrag von 701.427,36 EUR haftet. Diese Rechtsansicht zog der Beklagte in seiner Berufung jedenfalls im Hinblick auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Komplementär auch nicht in Zweifel.
[37] 5.2. Die Klägerin legt der Berechnung ihrer noch offenen Forderung die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KEG anerkannte Forderung von 750.000 EUR als Ausgangsbetrag zu Grunde, berücksichtigt aber zusätzlich die dem Komplementär gegenüber in Folge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 123b IO weiterlaufenden Zinsen. Den Beginn des Zinsenlaufs setzt sie bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KEG an, sie bringt außerdem die Höhe des im Vergleich im die KEG betreffenden Prüfungsprozess 1 genannten Zinssatzes in Anschlag. Sie bringt bei ihrer Berechnung zwar die bei ihr eingelangten drei Zahlungen in Abzug, nimmt aber (erkennbar gemäß § 1416 ABGB) eine Anrechnung dieser Zahlungen auf Zinsen vor. 5.2. Die Klägerin legt der Berechnung ihrer noch offenen Forderung die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KEG anerkannte Forderung von 750.000 EUR als Ausgangsbetrag zu Grunde, berücksichtigt aber zusätzlich die dem Komplementär gegenüber in Folge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Paragraph 123 b, IO weiterlaufenden Zinsen. Den Beginn des Zinsenlaufs setzt sie bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KEG an, sie bringt außerdem die Höhe des im Vergleich im die KEG betreffenden Prüfungsprozess 1 genannten Zinssatzes in Anschlag. Sie bringt bei ihrer Berechnung zwar die bei ihr eingelangten drei Zahlungen in Abzug, nimmt aber (erkennbar gemäß Paragraph 1416, ABGB) eine Anrechnung dieser Zahlungen auf Zinsen vor.
[38] Diese Berechnungsmethodik der Klägerin ist – wie der Beklagte in der Revision zutreffend aufzeigt – in sich widersprüchlich, weil sie die jeweils für die Klägerin günstigsten Elemente aus den beiden Insolvenzverfahren (KEG; Komplementär) nach Art eines unzulässigen „Rosinenpickens“ kombiniert.
6. Bevor auf die Tilgungswirkung der einzelnen Zahlungen näher eingegangen wird, ist auf folgende Grundsätze hinzuweisen:
[39] 6.1. Haften dem Gläubiger mehrere Schuldner solidarisch (als Gesamtschuldner) für dieselbe Forderung, so steht es nach § 891 ABGB im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nimmt. Allerdings kann der Gläubiger die Schuld nur einmal tatsächlich erhalten (RS0017435). Die Erfüllung einer Gesamtschuld wirkt damit begriffsmäßig für und gegen alle Schuldner (1 Ob 54/16x [Pkt 1.2. mwN]). Diese Grundsätze gelten auch bei einer Zahlung in Form einer Zuweisung im Exekutionsverfahren (3 Ob 17/07g). 6.1. Haften dem Gläubiger mehrere Schuldner solidarisch (als Gesamtschuldner) für dieselbe Forderung, so steht es nach Paragraph 891, ABGB im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nimmt. Allerdings kann der Gläubiger die Schuld nur einmal tatsächlich erhalten (RS0017435). Die Erfüllung einer Gesamtschuld wirkt damit begriffsmäßig für und gegen alle Schuldner (1 Ob 54/16x [Pkt 1.2. mwN]). Diese Grundsätze gelten auch bei einer Zahlung in Form einer Zuweisung im Exekutionsverfahren (3 Ob 17/07g).
[40] 6.2. Nach § 893 Satz 1 ABGB führt die volle Erfüllung durch einen Solidarschuldner zum Erlöschen der Solidarschuld auch gegen die anderen. Nach der Rechtsprechung werden aber auch durch die teilweise Erfüllung alle Mitschuldner objektiv von ihrer Schuldverbindlichkeit im Umfang der Erfüllung befreit (1 Ob 54/16x [Pkt 1.2.]; RS0017310 [insb T4]). 6.2. Nach Paragraph 893, Satz 1 ABGB führt die volle Erfüllung durch einen Solidarschuldner zum Erlöschen der Solidarschuld auch gegen die anderen. Nach der Rechtsprechung werden aber auch durch die teilweise Erfüllung alle Mitschuldner objektiv von ihrer Schuldverbindlichkeit im Umfang der Erfüllung befreit (1 Ob 54/16x [Pkt 1.2.]; RS0017310 [insb T4]).
[41] 6.3. Wenn dem Gläubiger für dieselbe Forderung mehrere Sicherheiten zustehen, haftet grundsätzlich jede Sicherheit für die ganze Forderung und der Gläubiger kann frei entscheiden, welche Sicherheit er zunächst in Anspruch nimmt oder ob er etwa mehrere Sicherheiten gleichzeitig durchsetzen will (RS0003455). Dem Gläubiger steht es frei, Teilzahlungen zunächst auf den unbesicherten Teil einer Forderung anzurechnen (8 Ob 96/18b mwN; vgl zur Teilbürgschaft RS0032164). 6.3. Wenn dem Gläubiger für dieselbe Forderung mehrere Sicherheiten zustehen, haftet grundsätzlich jede Sicherheit für die ganze Forderung und der Gläubiger kann frei entscheiden, welche Sicherheit er zunächst in Anspruch nimmt oder ob er etwa mehrere Sicherheiten gleichzeitig durchsetzen will (RS0003455). Dem Gläubiger steht es frei, Teilzahlungen zunächst auf den unbesicherten Teil einer Forderung anzurechnen (8 Ob 96/18b mwN; vergleiche zur Teilbürgschaft RS0032164).
[42] 6.4. Für die Frage, welche Schuld durch eine Zahlung des Schuldners getilgt wird, sind grundsätzlich §§ 1415 f ABGB zu beachten. Wenn zwischen Zahlendem und Gläubiger mehrere klagbare Schuldposten bestehen, keine anders lautende Tilgungsvereinbarung zwischen ihnen geschlossen wurde und überdies der Schuldner vor oder bei Leistung keine oder keine ausreichend bestimmte Widmungserklärung abgab oder der Gläubiger der Widmungserklärung (unverzüglich) widersprochen hat, kommt die Tilgungsregel des § 1416 ABGB zur Anwendung. Danach sind Zahlungen zunächst auf die Zinsen anzurechnen, die eine selbständige Schuldpost bilden. Diese Regel ist für den Gläubiger vorteilhaft, weil weiterhin vom ungeminderten Kapital die Zinsen anfallen. Sind mehrere Kapitalien vorhanden, so entscheiden die Einforderung, die Fälligkeit und die Beschwerlichkeit für den Schuldner über die Tilgungsreihenfolge. Führen diese Kriterien zu keinem Vorrang, so tritt anteilsmäßige Befriedigung ein (zu alldem mzwN aus der Rsp: Koziol/Spitzer in KBB8 § 1416 ABGB Rz 1–4). 6.4. Für die Frage, welche Schuld durch eine Zahlung des Schuldners getilgt wird, sind grundsätzlich Paragraphen 1415, f ABGB zu beachten. Wenn zwischen Zahlendem und Gläubiger mehrere klagbare Schuldposten bestehen, keine anders lautende Tilgungsvereinbarung zwischen ihnen geschlossen wurde und überdies der Schuldner vor oder bei Leistung keine oder keine ausreichend bestimmte Widmungserklärung abgab oder der Gläubiger der Widmungserklärung (unverzüglich) widersprochen hat, kommt die Tilgungsregel des Paragraph 1416, ABGB zur Anwendung. Danach sind Zahlungen zunächst auf die Zinsen anzurechnen, die eine selbständige Schuldpost bilden. Diese Regel ist für den Gläubiger vorteilhaft, weil weiterhin vom ungeminderten Kapital die Zinsen anfallen. Sind mehrere Kapitalien vorhanden, so entscheiden die Einforderung, die Fälligkeit und die Beschwerlichkeit für den Schuldner über die Tilgungsreihenfolge. Führen diese Kriterien zu keinem Vorrang, so tritt anteilsmäßige Befriedigung ein (zu alldem mzwN aus der Rsp: Koziol/Spitzer in KBB8 Paragraph 1416, ABGB Rz 1–4).
[43] 6.5. Für die Verteilung des Erlöses aus einer Zwangsverwertung (im Rahmen eines Exekutionsverfahrens) sind allerdings nicht §§ 1415 f ABGB, die vom Willen des Schuldners abhängende (freiwillige) und damit einer Widmung zugängliche Zahlungen betreffen, sondern grundsätzlich die Regeln der §§ 216 ff EO maßgebend (so bereits 3 Ob 140/76 SZ 49/117; vgl auch RS0121589). Es steht nicht im Belieben des Gläubigers, in Abweichung von den Regeln des § 216 EO eine Anrechnung auf eine weniger gesicherte Forderung vorzunehmen (3 Ob 140/76 SZ 49/117). 6.5. Für die Verteilung des Erlöses aus einer Zwangsverwertung (im Rahmen eines Exekutionsverfahrens) sind allerdings nicht Paragraphen 1415, f ABGB, die vom Willen des Schuldners abhängende (freiwillige) und damit einer Widmung zugängliche Zahlungen betreffen, sondern grundsätzlich die Regeln der Paragraphen 216, ff EO maßgebend (so bereits 3 Ob 140/76 SZ 49/117; vergleiche auch RS0121589). Es steht nicht im Belieben des Gläubigers, in Abweichung von den Regeln des Paragraph 216, EO eine Anrechnung auf eine weniger gesicherte Forderung vorzunehmen (3 Ob 140/76 SZ 49/117).
[44] Allerdings kann, wenn die Regeln des § 216 EO zu keinem Ergebnis führen, § 1416 ABGB ausnahmsweise auch im Verteilungsverfahren nach der EO zum Zweck der Lückenfüllung herangezogen werden (3 Ob 179/19y [Pkt 2.2. und 2.3.]; so bereits 3 Ob 123/85 und [obiter] 3 Ob 322/05g; vgl auch Rudolf in Klang3 § 1416 ABGB Rz 49). Eine solche Lücke bejahte der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem zu klären war, ob der Erlös aus einer Zwangsversteigerung auf den titulierten oder den nicht titulierten Teil der im Verteilungsverfahren angemeldeten Gesamtforderung vorrangig anzurechnen war, weil § 216 EO nur auf das Rangprinzip abstelle und damit für die konkret zu lösende Frage keine Regelung enthalte (3 Ob 179/19y). Allerdings kann, wenn die Regeln des Paragraph 216, EO zu keinem Ergebnis führen, Paragraph 1416, ABGB ausnahmsweise auch im Verteilungsverfahren nach der EO zum Zweck der Lückenfüllung herangezogen werden (3 Ob 179/19y [Pkt 2.2. und 2.3.]; so bereits 3 Ob 123/85 und [obiter] 3 Ob 322/05g; vergleiche auch Rudolf in Klang3 Paragraph 1416, ABGB Rz 49). Eine solche Lücke bejahte der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem zu klären war, ob der Erlös aus einer Zwangsversteigerung auf den titulierten oder den nicht titulierten Teil der im Verteilungsverfahren angemeldeten Gesamtforderung vorrangig anzurechnen war, weil Paragraph 216, EO nur auf das Rangprinzip abstelle und damit für die konkret zu lösende Frage keine Regelung enthalte (3 Ob 179/19y).
[45] 6.6. Bei der – im Sinn des § 120 Abs 2 IO –außergerichtlichen (freihändigen) Verwertung von Sachen, die mit Absonderungsrechten belastet sind, bildet der Erlös eine Sondermasse, die das Insolvenzgericht mit Beschluss zu verteilen hat. Die Erlösverteilung erfolgt nach den Verteilungsvorschriften der EO (RS0003046; 8 Ob 51/24v [Rz 9]). Als Tag der Erteilung des Zuschlags ist bei der freihändigen Veräußerung im Insolvenzverfahren der Tag der insolvenzgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrags anzusehen (RS0115420). 6.6. Bei der – im Sinn des Paragraph 120, Absatz 2, IO –außergerichtlichen (freihändigen) Verwertung von Sachen, die mit Absonderungsrechten belastet sind, bildet der Erlös eine Sondermasse, die das Insolvenzgericht mit Beschluss zu verteilen hat. Die Erlösverteilung erfolgt nach den Verteilungsvorschriften der EO (RS0003046; 8 Ob 51/24v [Rz 9]). Als Tag der Erteilung des Zuschlags ist bei der freihändigen Veräußerung im Insolvenzverfahren der Tag der insolvenzgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrags anzusehen (RS0115420).
[46] Maßgeblich für die durch Zuweisung eines solchen (Teils des) Meistbots bewirkte Tilgung ist damit unter anderem die Bestimmung des § 216 EO über die Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche. Nach § 216 Abs 1 Z 4 EO sind unter anderen die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen „nach der Rangordnung der bezüglichen bücherlichen Eintragungen“ zu berichtigen. Nach § 216 Abs 2 EO genießen die nicht länger als drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Zinsen gleiche Priorität mit dem Kapital. Bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse sind „diese Nebengebühren“ vor dem Kapital zu berücksichtigen (vgl RS0003228). Maßgeblich für die durch Zuweisung eines solchen (Teils des) Meistbots bewirkte Tilgung ist damit unter anderem die Bestimmung des Paragraph 216, EO über die Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche. Nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, EO sind unter anderen die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen „nach der Rangordnung der bezüglichen bücherlichen Eintragungen“ zu berichtigen. Nach Paragraph 216, Absatz 2, EO genießen die nicht länger als drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Zinsen gleiche Priorität mit dem Kapital. Bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse sind „diese Nebengebühren“ vor dem Kapital zu berücksichtigen vergleiche RS0003228).
[47] Entscheidend für die Frage, welche Ansprüche in Anwendung des § 216 EO durch eine Zuweisung aus dem Meistbot befriedigt werden, ist (auch) die zu Grunde liegende Forderungsanmeldung, mit der der Teilnahmeanspruch geltend gemacht wird und die dann eine der Grundlagen für die Verteilung bildet (Angst in Angst/Oberhammer, EO3 § 210 EO Rz 1). Meldet ein mit einem Absonderungsrecht in der Insolvenz begünstigter Gläubiger daher nur sein Kapital an, hat er sich seines Pfandrechts für die (sich aus dem Absonderungsrecht auch für die Zeit nach Insolvenzeröffnung in den Grenzen des § 48 Abs 1 IO ergebenden – s oben Pkt 2.5.) Zinsen begeben. Der Gläubiger hat keine Möglichkeit, die für die exekutive Verteilung aufgestellten Regeln des § 216 EO im Nachhinein umzustoßen (8 Ob 49/89 = RS0065190). Entscheidend für die Frage, welche Ansprüche in Anwendung des Paragraph 216, EO durch eine Zuweisung aus dem Meistbot befriedigt werden, ist (auch) die zu Grunde liegende Forderungsanmeldung, mit der der Teilnahmeanspruch geltend gemacht wird und die dann eine der Grundlagen für die Verteilung bildet (Angst in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 210, EO Rz 1). Meldet ein mit einem Absonderungsrecht in der Insolvenz begünstigter Gläubiger daher nur sein Kapital an, hat er sich seines Pfandrechts für die (sich aus dem Absonderungsrecht auch für die Zeit nach Insolvenzeröffnung in den Grenzen des Paragraph 48, Absatz eins, IO ergebenden – s oben Pkt 2.5.) Zinsen begeben. Der Gläubiger hat keine Möglichkeit, die für die exekutive Verteilung aufgestellten Regeln des Paragraph 216, EO im Nachhinein umzustoßen (8 Ob 49/89 = RS0065190).
7. Zur Anrechnung der einzelnen Zahlungen
[48] 7.1. Unter Bedachtnahme auf die in Punkt 5.1. dargestellte Auslegung des im Vorprozess 2 (also in Bezug auf den Komplementär) abgeschlossenen Vergleichs ist Ausgangspunkt zur Beurteilung des Tilgungsumfangs die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KEG mit 750.000 EUR festgestellte Forderung der Klägerin.
[49] 7.2. Die Zahlung von 40.000 EUR im Februar 2014 erfolgte durch die Mieterin aufgrund eines „hinsichtlich allfälliger Mietzessionen“ zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Vergleichs. Es liegt damit eine Zahlung aufgrund einer vergleichsweisen Einigung über eine für die offen aushaftenden Kredite bestellte Sicherheit (Zession von Mietzinsforderungen der KEG) vor, auf die grundsätzlich §§ 1415 f ABGB Anwendung finden. Dass die Zahlung mit einer für sie günstigen Widmung erfolgt wäre, hat die Klägerin (zur Beweispflicht vgl 1 Ob 54/16x [Pkt 6.]) nicht behauptet. Zum Zeitpunkt der Zahlung hatte sich die Klägerin bereits mit der Insolvenzverwalterin vergleichsweise darauf geeinigt, dass die Forderung der Klägerin gegenüber der KEG nur mit 750.000 EUR zu Recht besteht. Da die Klägerin nie behauptet hat, dass ihr gegenüber der KEG ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Oktober 2012 angefallene Zinsen zustehen könnten (und der im im Vorprozess 1 abgeschlossenen Vergleich erwähnte Zinssatz ausdrücklich nur auf den Fall einer aus der Höchstbetragshypothek erlangten Befriedigung Bezug nimmt), fehlen insgesamt Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung von 40.000 EUR auf andere Weise als durch Abzug von der (pauschal verglichenen) Gesamtforderung von 750.000 EUR angerechnet werden könnte. 7.2. Die Zahlung von 40.000 EUR im Februar 2014 erfolgte durch die Mieterin aufgrund eines „hinsichtlich allfälliger Mietzessionen“ zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Vergleichs. Es liegt damit eine Zahlung aufgrund einer vergleichsweisen Einigung über eine für die offen aushaftenden Kredite bestellte Sicherheit (Zession von Mietzinsforderungen der KEG) vor, auf die grundsätzlich Paragraphen 1415, f ABGB Anwendung finden. Dass die Zahlung mit einer für sie günstigen Widmung erfolgt wäre, hat die Klägerin (zur Beweispflicht vergleiche 1 Ob 54/16x [Pkt 6.]) nicht behauptet. Zum Zeitpunkt der Zahlung hatte sich die Klägerin bereits mit der Insolvenzverwalterin vergleichsweise darauf geeinigt, dass die Forderung der Klägerin gegenüber der KEG nur mit 750.000 EUR zu Recht besteht. Da die Klägerin nie behauptet hat, dass ihr gegenüber der KEG ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Oktober 2012 angefallene Zinsen zustehen könnten (und der im im Vorprozess 1 abgeschlossenen Vergleich erwähnte Zinssatz ausdrücklich nur auf den Fall einer aus der Höchstbetragshypothek erlangten Befriedigung Bezug nimmt), fehlen insgesamt Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung von 40.000 EUR auf andere Weise als durch Abzug von der (pauschal verglichenen) Gesamtforderung von 750.000 EUR angerechnet werden könnte.
[50] 7.3. Im Ergebnis Ähnliches gilt für die Zuweisungen aus den beiden Meistbotsverteilungen.
[51] Die Klägerin hat zu den Meistbotsverteilungen nur eine einheitliche, dem anerkannten Betrag entsprechende Gesamtforderung von 750.000 EUR angemeldet, auch die Zuweisung aus den Meistboten durch das Insolvenzgericht erfolgte pauschal. Zinsen aus dem Zeitraum nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der KEG – etwa auf Grundlage des im Vorprozess 1 geschlossenen Vergleichs, der „6 % Zinsen dekursiv vierteljährlich kontokorrentmäßig kapitalisiert seit 12.11.2013“ „bei sonstiger und ausschließlicher Exekution in die Höchstbetragshypothek“ vorsieht – hat die Klägerin zu den Meistbotsverteilungen nicht angemeldet.
[52] In Anwendung der §§ 216 f EO hat damit ein Abzug der Zuweisungen von der zur Verteilung angemeldeten Gesamtforderung von 750.000 EUR zu erfolgen. Ein der Entscheidung 3 Ob 179/19y vergleichbarer Fall, in dem die Anmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren titulierte und untitulierte Forderungen umfasste, liegt hier nicht vor. Es ist auch kein anderer Grund ersichtlich, warum die Anrechnung der Zuweisungen nicht durch Anwendung des § 216 EO gelöst werden können sollte. Insgesamt ist daher kein Rückgriff auf § 1416 ABGB erforderlich. In Anwendung der Paragraphen 216, f EO hat damit ein Abzug der Zuweisungen von der zur Verteilung angemeldeten Gesamtforderung von 750.000 EUR zu erfolgen. Ein der Entscheidung 3 Ob 179/19y vergleichbarer Fall, in dem die Anmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren titulierte und untitulierte Forderungen umfasste, liegt hier nicht vor. Es ist auch kein anderer Grund ersichtlich, warum die Anrechnung der Zuweisungen nicht durch Anwendung des Paragraph 216, EO gelöst werden können sollte. Insgesamt ist daher kein Rückgriff auf Paragraph 1416, ABGB erforderlich.
[53] Da die Klägerin nur eine einheitliche, dem anerkannten Betrag entsprechende Gesamtforderung von 750.000 EUR angemeldet hat, hat sie sich im Ergebnis ihres Pfandrechts für allfällige Zinsen begeben. Sie hat damit keine Möglichkeit, die für die exekutive Verteilung aufgestellten Regeln des § 216 EO im Nachhinein umzustoßen (8 Ob 49/89 = RS0065190). Da die Klägerin nur eine einheitliche, dem anerkannten Betrag entsprechende Gesamtforderung von 750.000 EUR angemeldet hat, hat sie sich im Ergebnis ihres Pfandrechts für allfällige Zinsen begeben. Sie hat damit keine Möglichkeit, die für die exekutive Verteilung aufgestellten Regeln des Paragraph 216, EO im Nachhinein umzustoßen (8 Ob 49/89 = RS0065190).
7.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten:
[54] Durch die Anrechnung der Zahlungen nach den dargestellten Grundsätzen hat sich die Forderung der Klägerin gegenüber der KEG auf 186.565,01 EUR (750.000 – 40.000 – 1.470,90 – 521.964,09) reduziert. Diese teilweise Erfüllung der Schuld kommt auch dem Komplementär als Solidarschuldner zugute.
[55] Diesem Ergebnis steht auch § 18 IO nicht entgegen, weil diese Bestimmung nichts daran ändert, dass der Gläubiger von Solidarschuldnern im Ergebnis seine Forderung nur ein Mal erhalten kann (s oben Pkt 3.5.). Diesem Ergebnis steht auch Paragraph 18, IO nicht entgegen, weil diese Bestimmung nichts daran ändert, dass der Gläubiger von Solidarschuldnern im Ergebnis seine Forderung nur ein Mal erhalten kann (s oben Pkt 3.5.).
[56] Aus dem Umstand, dass durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Komplementärs nach § 123b IO dieser mit einer Forderung der Klägerin über während des Insolvenzverfahrens angefallene Zinsen konfrontiert werden kann, ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil die Sicherheitsleistung, deren Ausfolgung begehrt wird, nur den Abschluss des Insolvenzverfahrens mit einer hundertprozentigen Quote absichern soll, ab Insolvenzeröffnung angefallene Zinsen aber im Rahmen des Insolvenzverfahrens wegen § 58 Z 1 IO nicht befriedigt werden könnten (s oben Pkt 2.3. und 2.5.). Aus dem Umstand, dass durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Komplementärs nach Paragraph 123 b, IO dieser mit einer Forderung der Klägerin über während des Insolvenzverfahrens angefallene Zinsen konfrontiert werden kann, ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil die Sicherheitsleistung, deren Ausfolgung begehrt wird, nur den Abschluss des Insolvenzverfahrens mit einer hundertprozentigen Quote absichern soll, ab Insolvenzeröffnung angefallene Zinsen aber im Rahmen des Insolvenzverfahrens wegen Paragraph 58, Ziffer eins, IO nicht befriedigt werden könnten (s oben Pkt 2.3. und 2.5.).
[57] 8. Die vom Beklagten in der Revision ins Treffen geführten weiteren Argumente stehen der Stattgebung des Klagebegehrens im Umfang von 186.565,01 EUR nicht entgegen:
[58] 8.1. Die Vorinstanzen haben eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Klägerin zutreffend verneint. Der Beklagte stand zur Klägerin zu keinem Zeitpunkt in einem Vertragsverhältnis. Er war auch nicht Adressat des Beschlusses des Insolvenzgerichts im die KEG betreffenden Verfahren, mit dem der Erlag einer Sicherheitsleistung von 300.000 EUR aufgetragen wurde. Weder das Vorbringen der Streitteile noch die Feststellungen bieten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zum Erlag der Sicherheitsleistung vertraglich oder gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, sodass das Berufungsgericht zutreffend betont hat, dass der Beklagte die Sicherheitsleistung allein zur Ermöglichung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Komplementärs und letztlich zur Vermeidung der Anfechtung eines zu seinen Gunsten ob einer in dieser Insolvenz verfangenen Liegenschaft einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots erlegt hat. Der auf diesen Prämissen aufbauenden Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Klägerin nur für den Zeitraum ab Erlag der Sicherheitsleistung Pflichten gegenüber dem Beklagten treffen könnten, der Beklagte aber nur Umstände als Pflichtverletzung ins Treffen führe, die vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein sollen (insbesondere die vorgeworfene fehlende Ausschöpfung der Sicherheit „Mietzession“), setzt der Beklagte in der Revision nichts Stichhältiges entgegen. Nach den Feststellungen war der Beklagte in der Tagsatzung im Insolvenzverfahren, in der der Beschluss auf Erlag einer Sicherheitsleistung gefasst wurde, gar nicht anwesend. Außerdem hatte er vor Erlag der Sicherheitsleistung „Kenntnis von den wesentlichen Verfahrensvorgängen im Konkurs der KEG“ und des Komplementärs. Damit scheidet einerseits eine Aufklärung des Beklagten im Rahmen der Tagsatzung im Insolvenzverfahren faktisch aus, andererseits war er ohnehin in Kenntnis der wesentlichen Verfahrensvorgänge und konnte daher abwägen, ob er die Sicherheitsleistung freiwillig – also ohne Verpflichtung – erlegen will oder nicht.
[59] 8.2. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass ein Gläubiger, dem mehrere Sicherheiten zur Verfügung stehen, aus diesen frei wählen kann (s oben Pkt 6.3.). Das in der Revision ins Treffen geführte „zeitliche Zuwarten bei weiterlaufenden Zinsen“ blieb ausgehend von der vom Senat vertretenen Rechtsansicht (vgl oben Pkt 7.) ohne Auswirkung. 8.2. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass ein Gläubiger, dem mehrere Sicherheiten zur Verfügung stehen, aus diesen frei wählen kann (s oben Pkt 6.3.). Das in der Revision ins Treffen geführte „zeitliche Zuwarten bei weiterlaufenden Zinsen“ blieb ausgehend von der vom Senat vertretenen Rechtsansicht vergleiche oben Pkt 7.) ohne Auswirkung.
[60] 8.3. Soweit der Beklagte argumentiert, die Klägerin habe den Zahlungseingang von 40.000 EUR aus dem Vergleich mit der Mieterin verschwiegen, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
[61] 8.4. Eine Verletzung von Aufklärungspflichten haben die Vorinstanzen damit zutreffend verneint.
[62] 9. Insgesamt war der Revision damit teilweise Folge zu geben. Da die bei der Klägerin eingelangten Zahlungen zu einer teilweisen Tilgung ihrer Forderung führten, kann sie nur die Zustimmung zur Ausfolgung im Ausmaß ihrer noch nicht getilgten Forderung von 186.565,01 EUR erreichen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
[63] 10. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Begehren gerundet zu zwei Dritteln durchgedrungen. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz von einem Drittel ihrer Verfahrenskosten und zwei Dritteln der von ihr alleine getragenen Barauslagen, dem Beklagten steht ein Drittel der von ihm allein getragenen Barauslagen zu. Die vom Beklagten erhobenen Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO sind teilweise berechtigt. Die einen Tag nach Erstattung eines vorbereitenden Schriftsatzes aus technischen Gründen gesondert erfolgte Urkundenvorlage der Klägerin vom 18. 1. 2022 war nicht gesondert zu honorieren. Die Klägerin hat aber für die Verrichtung der Tagsatzungen vor dem Erstgericht vor dem Hintergrund des von der Klagevertreterin nachvollziehbar dargelegten besonderen Vertrauensverhältnisses und unter Bedachtnahme auf die besondere Komplexität des Verfahrens zutreffend den doppelten Einheitssatz verzeichnet. Von Amts wegen zu berücksichtigen war, dass der vom Beklagten erlegte (und verzeichnete) Kostenvorschuss nur im Umfang von 240 EUR für Dolmetschergebühren verbraucht wurde. Saldiert ergibt sich der aus dem Spruch ersichtliche Kostenersatzbetrag. 10. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Begehren gerundet zu zwei Dritteln durchgedrungen. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz von einem Drittel ihrer Verfahrenskosten und zwei Dritteln der von ihr alleine getragenen Barauslagen, dem Beklagten steht ein Drittel der von ihm allein getragenen Barauslagen zu. Die vom Beklagten erhobenen Einwendungen gemäß Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO sind teilweise berechtigt. Die einen Tag nach Erstattung eines vorbereitenden Schriftsatzes aus technischen Gründen gesondert erfolgte Urkundenvorlage der Klägerin vom 18. 1. 2022 war nicht gesondert zu honorieren. Die Klägerin hat aber für die Verrichtung der Tagsatzungen vor dem Erstgericht vor dem Hintergrund des von der Klagevertreterin nachvollziehbar dargelegten besonderen Vertrauensverhältnisses und unter Bedachtnahme auf die besondere Komplexität des Verfahrens zutreffend den doppelten Einheitssatz verzeichnet. Von Amts wegen zu berücksichtigen war, dass der vom Beklagten erlegte (und verzeichnete) Kostenvorschuss nur im Umfang von 240 EUR für Dolmetschergebühren verbraucht wurde. Saldiert ergibt sich der aus dem Spruch ersichtliche Kostenersatzbetrag.
[64] 11. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 43 Abs 1 iVm § 50 ZPO. Da die Klägerin im Berufungs- und Revisionsverfahren zu jeweils rund zwei Dritteln obsiegte, erhält sie ein Drittel ihrer Vertretungskosten ersetzt, muss dem Beklagten umgekehrt aber ein Drittel der von ihm getragenen Pauschalgebühren ersetzen. 11. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Da die Klägerin im Berufungs- und Revisionsverfahren zu jeweils rund zwei Dritteln obsiegte, erhält sie ein Drittel ihrer Vertretungskosten ersetzt, muss dem Beklagten umgekehrt aber ein Drittel der von ihm getragenen Pauschalgebühren ersetzen.