Rechtssatz RS0064200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064200
Entscheidungsdatum
06.07.2026
Rechtssatz
§ 18 Abs 1 KO hat im Anschluß an sein Vorbild, den § 68 der dKO, den Grundsatz der ungeteilten Mithaftung anerkannt, wonach im Einklang mit der Möglichkeit der vollen Geltendmachung der Forderung gegen jeden Schuldner auch ohne Rücksicht auf die Haftung der anderen im Konkurs jedes Schuldners, gleichviel ob jeder oder nur ein Teil von ihnen konkursverfangen ist, der Konkursteilnahmeanspruch nach Maßgabe der vollen Höhe der Forderung bis zu ihrer vollen Tilgung ausgeübt werden kann.Paragraph 18, Absatz eins, KO hat im Anschluß an sein Vorbild, den Paragraph 68, der dKO, den Grundsatz der ungeteilten Mithaftung anerkannt, wonach im Einklang mit der Möglichkeit der vollen Geltendmachung der Forderung gegen jeden Schuldner auch ohne Rücksicht auf die Haftung der anderen im Konkurs jedes Schuldners, gleichviel ob jeder oder nur ein Teil von ihnen konkursverfangen ist, der Konkursteilnahmeanspruch nach Maßgabe der vollen Höhe der Forderung bis zu ihrer vollen Tilgung ausgeübt werden kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 646/88
Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 646/88
Veröff: WBl 1989,347 = AnwBl 1990,59 = GesRZ 1990,45 = ÖBA 1990,309
- 8 Ob 318/97s
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 Ob 318/97s
Auch
- 8 Ob 118/05v
Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 Ob 118/05v
Vgl auch; Beisatz: § 18 KO, der dem Konkursgläubiger die volle Befriedigung seiner durch Solidarhaftung gesicherten Forderung trotz Insolvenz eines seiner Schuldner sichern soll, spielt im Fall, dass es sich bei der Beklagten um eine voll befriedigte Absonderungsberechtigte handelt, keine Rolle. (T1)
- 2 Ob 175/18a
Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 175/18a
Auch
- 17 Ob 2/26g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.07.2026 17 Ob 2/26g
Beisatz: Der Gläubiger darf aber durch § 18 IO im Ergebnis nicht mehr als 100 % seiner Forderung erhalten. Daher sind nach der Forderungsfeststellung erhaltene Teilzahlungen bei der Schlussverteilung sehr wohl zu berücksichtigen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064200
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19890713_OGH0002_0080OB00646_8800000_003