Die Revision ist zwar wegen der bisher nicht zur höchstgerichtlichen Entscheidung gestandenen Behandlung einer Bankgarantie aus dem Gesichtspunkt des § 18 KO zulässig, sie ist aber sachlich nicht berechtigt.Die Revision ist zwar wegen der bisher nicht zur höchstgerichtlichen Entscheidung gestandenen Behandlung einer Bankgarantie aus dem Gesichtspunkt des Paragraph 18, KO zulässig, sie ist aber sachlich nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zur Anwendung des § 18 KO folgende Erwägungen geäußert:Das Berufungsgericht hat zur Anwendung des Paragraph 18, KO folgende Erwägungen geäußert:
Die für jeweils 60 % des Beteiligungskapitals vorliegenden Bankgarantien des B*** D*** & Co, nunmehr B***
D*** AG, seien auf die Konkursforderung des Klägers ohne Einfluß; der Kläger habe sie vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz nicht abberufen können. Hafteten dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so könne der Gläubiger gemäß § 18 KO bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Konkurs befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Konkurseröffnung noch ausständigen Forderung geltend machen. Die Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtschuld setze nur eine gemeinschaftliche Schuld, aber nicht deren Entstehung aus demselben Rechtsgrund voraus; eine Solidarschuld könne sich auch aus jeweils verschiedenen, bei den einzelnen Verpflichteten vorliegenden Rechtsgründen ergeben. Eine Unterscheidung zwischen echten und unechten Gesamtschulden sei dem ABGB fremd (vgl. WBl. 1988, 29). Wenn auch das B*** D*** als garantierende Bank und die Gemeinschuldnerin nicht in diesem Sinne Gesamtschuldner seien, da mit einer Bankgarantie nicht für die Erfüllung, wohl aber für die volle Genugtuung im Sinn des § 880 a ABGB gehaftet werde, sie also der Sicherung des Anspruches auf Erfüllung oder auf Interesseersatz diene (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 880 a), scheide doch eine Anrechnung aus, da jedenfalls bis zur Höhe der übernommenen Bankgarantie zumindest für das Interesse gehaftet werde. Der Kläger sei daher berechtigt gewesen, im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin seine gesamte noch ausständige Forderung ohne Berücksichtigung der Bankgarantie anzumelden.D*** AG, seien auf die Konkursforderung des Klägers ohne Einfluß; der Kläger habe sie vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz nicht abberufen können. Hafteten dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so könne der Gläubiger gemäß Paragraph 18, KO bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Konkurs befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Konkurseröffnung noch ausständigen Forderung geltend machen. Die Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtschuld setze nur eine gemeinschaftliche Schuld, aber nicht deren Entstehung aus demselben Rechtsgrund voraus; eine Solidarschuld könne sich auch aus jeweils verschiedenen, bei den einzelnen Verpflichteten vorliegenden Rechtsgründen ergeben. Eine Unterscheidung zwischen echten und unechten Gesamtschulden sei dem ABGB fremd vergleiche WBl. 1988, 29). Wenn auch das B*** D*** als garantierende Bank und die Gemeinschuldnerin nicht in diesem Sinne Gesamtschuldner seien, da mit einer Bankgarantie nicht für die Erfüllung, wohl aber für die volle Genugtuung im Sinn des Paragraph 880, a ABGB gehaftet werde, sie also der Sicherung des Anspruches auf Erfüllung oder auf Interesseersatz diene vergleiche Rummel in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 880, a), scheide doch eine Anrechnung aus, da jedenfalls bis zur Höhe der übernommenen Bankgarantie zumindest für das Interesse gehaftet werde. Der Kläger sei daher berechtigt gewesen, im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin seine gesamte noch ausständige Forderung ohne Berücksichtigung der Bankgarantie anzumelden.
Zunächst ist dem beklagten Masseverwalter auf seinen Einwand, die Bankgarantie sei als Absonderungsrecht zu qualifizieren, zu entgegnen, daß Absonderungsrechte überhaupt nur an dem zur Konkursmasse gehörigen, aber zur bevorzugten Befriedigung der Absonderungsgläubiger bestimmten Vermögen bestehen können. Da die Rechte aus der Bankgarantie dem Vermögen des Begünstigten zuzurechnen sind, kommt ihre Qualifikation als Absonderungsrecht im Konkurs des Schuldners nicht in Betracht.
Es entspricht dem sich gerade beim Vermögensverfall des Schuldners auswirkenden Zweck der ungeteilten Mithaftung eines oder mehrerer anderer Schuldner, daß im Einklang mit der Möglichkeit der vollen Geltendmachung der Forderung gegen jeden Schuldner auch ohne Rücksicht auf die Haftung der anderen im Konkurs jedes Schuldners, gleichviel ob jeder oder nur ein Teil von ihnen konkursverfangen ist, der Konkursteilnahmeanspruch nach Maßgabe der vollen Höhe der Forderung bis zu ihrer vollen Tilgung ausgeübt werden kann; diesen Grundsatz hat § 18 Abs 1 KO im Anschluß an sein Vorbild, den § 68 der dKO, anerkannt (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 122). Gegen den im Konkurs befindlichen Schuldner kann deshalb der ganze zur Zeit der Konkurseröffnung noch aushaftende Betrag geltend gemacht werden. Die in § 18 Abs 1 KO vorausgesetzte Gesamthaftung erfaßt auch die der Bürgschaft verwandte - wenngleich im Unterschied zu dieser nicht akzessorische, von der gesicherten Hauptschuld unabhängige - Bankgarantie, durch welche dem begünstigten Gläubiger Bestand und Einbringlichkeit seiner Forderung gesichert werden soll (Koziol, Garantievertrag 7); der Garant hat gemäß § 880 a ABGB volle Genugtuung zu leisten (Koziol aaO 44 ff.). Das durch die Garantie begründete Gesamtschuldverhältnis des Garanten mit dem Schuldner muß sich nicht auf den ganzen Betrag erstrecken; es genügt auch die teilweise Deckung, dann gilt § 18 Abs 1 KO freilich nur für den gedeckten Teilbetrag und ist insoweit nicht anwendbar, als der Schuldner bloß allein haftet (so auch Kuhn-Uhlenbruck, dKO10 Rz 5 zu § 68 mwN, insbes. BGH NJW 1960, 1295; RGZ 81, 414). Zur Zeit der Konkurseröffnung hat der Kläger aus der Bankgarantie keine Zahlungen erhalten; er war deshalb berechtigt, seine gesamte zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Forderung im Konkurs des Schuldners im Sinne des § 18 Abs 1 KO geltend zu machen. Dies haben beide Vorinstanzen richtig erkannt. Der Revision des beklagten Masseverwalters muß deshalb der Erfolg versagt bleiben.Es entspricht dem sich gerade beim Vermögensverfall des Schuldners auswirkenden Zweck der ungeteilten Mithaftung eines oder mehrerer anderer Schuldner, daß im Einklang mit der Möglichkeit der vollen Geltendmachung der Forderung gegen jeden Schuldner auch ohne Rücksicht auf die Haftung der anderen im Konkurs jedes Schuldners, gleichviel ob jeder oder nur ein Teil von ihnen konkursverfangen ist, der Konkursteilnahmeanspruch nach Maßgabe der vollen Höhe der Forderung bis zu ihrer vollen Tilgung ausgeübt werden kann; diesen Grundsatz hat Paragraph 18, Absatz eins, KO im Anschluß an sein Vorbild, den Paragraph 68, der dKO, anerkannt (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 122). Gegen den im Konkurs befindlichen Schuldner kann deshalb der ganze zur Zeit der Konkurseröffnung noch aushaftende Betrag geltend gemacht werden. Die in Paragraph 18, Absatz eins, KO vorausgesetzte Gesamthaftung erfaßt auch die der Bürgschaft verwandte - wenngleich im Unterschied zu dieser nicht akzessorische, von der gesicherten Hauptschuld unabhängige - Bankgarantie, durch welche dem begünstigten Gläubiger Bestand und Einbringlichkeit seiner Forderung gesichert werden soll (Koziol, Garantievertrag 7); der Garant hat gemäß Paragraph 880, a ABGB volle Genugtuung zu leisten (Koziol aaO 44 ff.). Das durch die Garantie begründete Gesamtschuldverhältnis des Garanten mit dem Schuldner muß sich nicht auf den ganzen Betrag erstrecken; es genügt auch die teilweise Deckung, dann gilt Paragraph 18, Absatz eins, KO freilich nur für den gedeckten Teilbetrag und ist insoweit nicht anwendbar, als der Schuldner bloß allein haftet (so auch Kuhn-Uhlenbruck, dKO10 Rz 5 zu Paragraph 68, mwN, insbes. BGH NJW 1960, 1295; RGZ 81, 414). Zur Zeit der Konkurseröffnung hat der Kläger aus der Bankgarantie keine Zahlungen erhalten; er war deshalb berechtigt, seine gesamte zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Forderung im Konkurs des Schuldners im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, KO geltend zu machen. Dies haben beide Vorinstanzen richtig erkannt. Der Revision des beklagten Masseverwalters muß deshalb der Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.