Rechtssatz RS0017023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017023
Entscheidungsdatum
13.07.1989
Rechtssatz
Die in § 18 Abs 1 KO vorausgesetzte Gesamthaftung erfaßt auch die - von der gesicherten Hauptschuld unabhängige - Bankgarantie, durch welche dem begünstigten Gläubiger Bestand und Einbringlichkeit seiner Forderung gesichert werden soll. Bei teilweiser Deckung gilt § 18 Abs 1 KO nur für den gedeckten Teilbetrag und ist insoweit nicht anwendbar als der Schuldner bloß allein haftet.Die in Paragraph 18, Absatz eins, KO vorausgesetzte Gesamthaftung erfaßt auch die - von der gesicherten Hauptschuld unabhängige - Bankgarantie, durch welche dem begünstigten Gläubiger Bestand und Einbringlichkeit seiner Forderung gesichert werden soll. Bei teilweiser Deckung gilt Paragraph 18, Absatz eins, KO nur für den gedeckten Teilbetrag und ist insoweit nicht anwendbar als der Schuldner bloß allein haftet.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 646/88
Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 646/88
Veröff: WBl 1989,347 = AnwBl 1990,59 = GesRZ 1990,45 = ÖBA 1990,309
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017023
Dokumentnummer
JJR_19890713_OGH0002_0080OB00646_8800000_002