Beschluss :
F***** und E***** P***** waren Kreditnehmer der Beklagten. Einer der ihnen gewährten Kredite war durch eine Wechselbürgschaft des Klägers über S 300.000,- besichert, zwei weitere durch zu Gunsten der Beklagten auf Liegenschaften der Kreditnehmer eingetragene Pfandrechte. Da die Kreditnehmer (Wechselhauptschuldner) die Wechselschuld nicht einlösten, erwirkten die Beklagte gegen sie und den Kläger Wechselzahlungsaufträge über S 300.000,- sA und über S 9.520,- sA, die unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Auf Grund dieser Wechselzahlungsaufträge wurden am 18. 2. 2000 und am 17. 2. 2000 auf einer Liegenschaft der Kreditnehmer für die vollstreckbaren Forderungen der Beklagten von S 301.375,- und von S 15.633,55 (Wechselsumme samt Zinsen und Kosten) exekutive Pfandrechte eingetragen. Auch gegen den Kläger, der zunächst nur S 9.520,-
gezahlt hatte, führte die Beklagte Exekution, die letztlich - nachdem der Kläger am 2. 8. 2000 S 100.000,- zahlte - eingestellt wurde. Anlässlich dieser Zahlung wurde über die Übernahme der Zwangspfandrechte durch den Kläger nicht gesprochen. Bereits am 6. 6. 2000 wurde über das Vermögen des (Haupt-)kreditnehmers der Konkurs eröffnet.
Mit Schreiben vom 21. 6. 2000 teilte der Rechtsvertreter des Klägers dem Prokuristen der Beklagten mit, dass der Kläger mit einem Geschäftspartner um S 3 Mio das Weinlager des Hauptkreditnehmers für eine in Gründung befindliche Vertriebsgesellschaft gekauft habe, an der der Kläger und sein Geschäftspartner einerseits und die Kreditnehmer andererseits beteiligt sein sollten. Der Kreditnehmer werde versuchen, einen außergerichtlichen Ausgleich mit einem Quotenangebot von 25 % zu erwirken. Der Betrieb solle in eine Produktionsgesellschaft eingebracht werden, an der die Kreditnehmer zu 30 bzw 40 % beteiligt sein sollten. Dafür sei die Erfüllung des Zwangsausgleichs und die Reduzierung der Schulden bei der Sparkasse N***** um voraussichtlich S 1 Mio und bei der Beklagten um S 500.000,- notwendig.
Mit Schreiben vom 31. 8. 2000 stellte der Klagevertreter der Beklagten in Aussicht, die Erfüllung eines 25 %igen Zwangsausgleichs zu garantieren, wenn die Beklagte nach Zustandekommen des Zwangsausgleichs und Zahlung von S 500.000,- bei Gericht eine Rückstehungserklärung abgebe. Der Betrag von S 500.000,- „wäre zur Abdeckung der bereits in Exekution gezogenen Wechselverbindlichkeit an Zinsen und Kosten, der verbleibende Restbetrag wäre zur Rückführung des Darlehens zu verwenden".
Die Beklagte war mit diesem Vorschlag unter verschiedenen Bedingungen - ua unter der Bedingung, dass ihre Pfandrechte bis zur Abdeckung der Forderungen aufrecht bleiben - einverstanden. Auf den zu leistenden Betrag von S 500.000,- wurden die vom Kläger bereits gezahlten S 100.000,- angerechnet. Die Übernahme der Pfandrechte - nach Abdeckung der Forderungen der Beklagten - war kein Thema.
Am 20. 9. 2000 wurde im Konkurs des Hauptkreditnehmers ein Zwangsausgleich abgeschlossen, der für die Konkursgläubiger eine Quote von 25 % vorsah. Nach rechtskräftiger Bestätigung dieses Zwangsausgleichs wurden die vom Kläger gezahlten S 500.000,- im Umfang von S 327.378,- zur gänzlichen Tilgung des Wechselkreditkontos und zur teilweisen Tilgung eines weiteren Kontos verwendet. Am 21. 6. 2001 teilte der Rechtsvertreter der Kreditnehmer der Beklagten mit, dass seine Mandaten beabsichtigten, ihre Liegenschaften zu veräußern und mit den Verkaufserlösen die Kredite zu bedienen. Über entsprechendes Ersuchen der Kreditnehmer übermittelte die Beklagte diesen daraufhin verbücherungsfähige Löschungs- und Einstellungserklärungen hinsichtlich der auf der Liegenschaft haftenden Zwangspfandrechte. Eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger unterblieb, obwohl dem Prokuristen der Beklagten bekannt war, dass die Übernahme des Betriebs der Kreditnehmer nun nicht durch den Kläger und seinen Geschäftspartner, sondern durch einen Dritten erfolgen werde. In der Folge kam es zum angekündigten Verkauf der Liegenschaft an den Dritten und zur Löschung der Pfandrechte. Der Kläger erfuhr erst nach der Löschung der Pfandrechte (Anfang 2002) dass die Kreditnehmer ihre Liegenschaften nicht an ihn und seinen Geschäftspartner, sondern an einen Dritten verkauft hatten. Unter Berücksichtigung des ihm im Konkurs des Hauptkreditnehmers zugekommenen Betrages erlitt er einen Ausfall von jedenfalls EUR 10.000,-, den er - hätte ihm die Beklagte die Pfandrechte abgetreten - im Wege der Realisierung dieser Pfandrechte hereingebracht hätte. Der Kläger begehrte zuletzt den Zuspruch von EUR 10.000,- sA. Obwohl die Beklagte vollständig befriedigt worden sei, habe sie es rechtswidrig und schuldhaft unterlassen, ihm ihre exekutiven Pfandrechte zu überlassen. Statt dessen habe sie die Pfandrechte löschen lassen, ohne ihn davon zu verständigen.
Die Beklagte bestritt, sorgfaltswidrig gehandelt zu haben. Zudem seien die Sicherheiten nach der Rechtsprechung schon deshalb nicht auf den Kläger übergegangen, weil er sich nur wechselmäßig verbürgt habe. Die Zwangspfandrechte hätten dem Kläger auch keine Deckung geboten. Hilfsweise werde eingewendet, dass den Kläger das alleinige oder überwiegende Mitverschulden treffe, weil er sogleich nach seiner Zahlung von der Beklagten eine entsprechende Urkunde verlangen und damit die Umschreibung der Pfandrechte bewirken hätte können. Das Erstgericht hatte im ersten Rechtsgang das damals auf den Zuspruch von EUR 5.991,51 sA gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass exekutiv erlangte Sicherheiten gemäß Art 32 Abs 3 WG auf den Wechselbürgen übergehen. Der Gläubiger dürfe daher die Deckung des Regressanspruchs des Wechselbürgen nicht durch einen Pfandverzicht beeinträchtigen. Eine Pfandaufgabe durch den Gläubiger nach Einlösung der Forderung sei als sorgfaltswidrig anzusehen, sodass eine Haftung der Beklagten in Betracht komme. Das Verfahren sei aber - vor allem zur Frage der Deckungstauglichkeit der Pfandrechte und zum Mitverschuldenseinwand der Beklagten - ergänzungsbedürftig. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diesen Beschluss. Er billigte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass im Zuge der Exekution zur Durchsetzung der Wechselschuld bereits erworbene Sicherungsrechte am Vermögen des Wechselhauptschuldners auf den einlösenden Wechselbürgen übergehen und bejahte daher ebenfalls eine Verpflichtung des Wechselgläubigers, dem Wechselbürgen die Geltendmachung dieser Sicherungsrechte zu ermöglichen bzw nicht zu vereiteln. Ob man dieses Ergebnis unmittelbar aus § 1360 ABGB ableite oder - mangels unmittelbarer Anwendbarkeit dieser Bestimmung - aus ihrer dann zur Schließung der offenkundig gegebenen Lücke gebotenen analogen Anwendung, brauche nicht näher erörtert zu werden (siehe im Detail 8 Ob 82/03x).Die Beklagte bestritt, sorgfaltswidrig gehandelt zu haben. Zudem seien die Sicherheiten nach der Rechtsprechung schon deshalb nicht auf den Kläger übergegangen, weil er sich nur wechselmäßig verbürgt habe. Die Zwangspfandrechte hätten dem Kläger auch keine Deckung geboten. Hilfsweise werde eingewendet, dass den Kläger das alleinige oder überwiegende Mitverschulden treffe, weil er sogleich nach seiner Zahlung von der Beklagten eine entsprechende Urkunde verlangen und damit die Umschreibung der Pfandrechte bewirken hätte können. Das Erstgericht hatte im ersten Rechtsgang das damals auf den Zuspruch von EUR 5.991,51 sA gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass exekutiv erlangte Sicherheiten gemäß Artikel 32, Absatz 3, WG auf den Wechselbürgen übergehen. Der Gläubiger dürfe daher die Deckung des Regressanspruchs des Wechselbürgen nicht durch einen Pfandverzicht beeinträchtigen. Eine Pfandaufgabe durch den Gläubiger nach Einlösung der Forderung sei als sorgfaltswidrig anzusehen, sodass eine Haftung der Beklagten in Betracht komme. Das Verfahren sei aber - vor allem zur Frage der Deckungstauglichkeit der Pfandrechte und zum Mitverschuldenseinwand der Beklagten - ergänzungsbedürftig. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diesen Beschluss. Er billigte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass im Zuge der Exekution zur Durchsetzung der Wechselschuld bereits erworbene Sicherungsrechte am Vermögen des Wechselhauptschuldners auf den einlösenden Wechselbürgen übergehen und bejahte daher ebenfalls eine Verpflichtung des Wechselgläubigers, dem Wechselbürgen die Geltendmachung dieser Sicherungsrechte zu ermöglichen bzw nicht zu vereiteln. Ob man dieses Ergebnis unmittelbar aus Paragraph 1360, ABGB ableite oder - mangels unmittelbarer Anwendbarkeit dieser Bestimmung - aus ihrer dann zur Schließung der offenkundig gegebenen Lücke gebotenen analogen Anwendung, brauche nicht näher erörtert zu werden (siehe im Detail 8 Ob 82/03x).
Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem (nunmehr ausgedehnten) Klagebegehren im Umfang von EUR 5.991,51 statt und wies das darüber hinausgehende Begehren auf Zuspruch von EUR 4.800,49 sA ab. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte das Erstgericht fest, dass der Kläger von der Beklagten anlässlich seiner am 2. 8. 2000 erfolgten Zahlung von S 100.000,- aus der Wechselbürgenhaftung entlassen worden sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass dem Kläger durch die Pfandaufgabe ein Schaden von EUR 5.991,51 sA erwachsen sei, für den die Beklagte nach § 1360 ABGB einzutreten habe. Die Rückgriffsforderung des Klägers sei - auch unter Berücksichtigung eines Vorpfandrechtes - durch den Wert der Liegenschaft gedeckt. Hinsichtlich des Mehrbegehrens des Klägers fehle es an einer Behauptung, dass er mit der darauf entfallenden Zahlung eine Verbindlichkeit des Hauptschuldners getilgt habe, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken gehaftet habe. § 1358 ABGB komme insoweit nicht zum Tragen.Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem (nunmehr ausgedehnten) Klagebegehren im Umfang von EUR 5.991,51 statt und wies das darüber hinausgehende Begehren auf Zuspruch von EUR 4.800,49 sA ab. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte das Erstgericht fest, dass der Kläger von der Beklagten anlässlich seiner am 2. 8. 2000 erfolgten Zahlung von S 100.000,- aus der Wechselbürgenhaftung entlassen worden sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass dem Kläger durch die Pfandaufgabe ein Schaden von EUR 5.991,51 sA erwachsen sei, für den die Beklagte nach Paragraph 1360, ABGB einzutreten habe. Die Rückgriffsforderung des Klägers sei - auch unter Berücksichtigung eines Vorpfandrechtes - durch den Wert der Liegenschaft gedeckt. Hinsichtlich des Mehrbegehrens des Klägers fehle es an einer Behauptung, dass er mit der darauf entfallenden Zahlung eine Verbindlichkeit des Hauptschuldners getilgt habe, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken gehaftet habe. Paragraph 1358, ABGB komme insoweit nicht zum Tragen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil änderte das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht das (im klagestattgebenden Teil bestätigte) Ersturteil iS der gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens ab.
In Stattgebung der Tatsachenrüge der Beklagten stellte das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung - in Abweichung von den erstgerichtlichen Feststellungen - fest, dass der Kläger auf Grund seiner Zahlung von S 100.000,- nicht aus seiner Haftung als Wechselbürge entlassen wurde.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass § 1360 ABGB zwar dispositiv sei, dass aber in der Vereinbarung über die Zahlung von S 500.000,- kein stillschweigender Verzicht des Klägers zu erblicken sei. Nach dieser Vereinbarung sei der zu zahlende Betrag primär auf die Wechselschuld des Klägers anzurechnen gewesen, sodass der Kläger jedenfalls insoweit, als seine Leistung über die Wechselschuld nicht hinausging, eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld abgestattet habe. Der Vereinbarung sei daher nur teilweise eine schuldändernde, aber - im Rahmen der Wechselschuld - keine die Wechselverbindlichkeit aufhebende bzw novierende Bedeutung zugekommen. Der Kläger habe durch die Einlösung der Wechselverbindlichkeiten - und zwar auch im Umfang des vom Erstgericht abgewiesenen Betrags von EUR 4.800,49 - einen Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner erworben, sodass die Beklagte die von ihr erwirkten Zwangspfandrechte nach der gänzlichen Tilgung ihrer Forderung nicht habe löschen lassen dürfen. Der aus der Löschung dem Kläger entstandene Deckungsausfall sei ihm zu ersetzen. Der Kläger hätte für seinen Rückgriffsanspruch ein Pfandrecht erworben, das ihm - unabhängig von einer dem Schuldner im Rahmen des Insolvenzverfahrens gewährten Reduktion der Forderung der Beklagten - das Recht auf Befriedigung seiner Forderung verschafft hätte. Da der geltend gemachte Schaden durch die Abtretung der Pfandrechte zur Gänze verhindert hätte werden können, sei dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass Paragraph 1360, ABGB zwar dispositiv sei, dass aber in der Vereinbarung über die Zahlung von S 500.000,- kein stillschweigender Verzicht des Klägers zu erblicken sei. Nach dieser Vereinbarung sei der zu zahlende Betrag primär auf die Wechselschuld des Klägers anzurechnen gewesen, sodass der Kläger jedenfalls insoweit, als seine Leistung über die Wechselschuld nicht hinausging, eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld abgestattet habe. Der Vereinbarung sei daher nur teilweise eine schuldändernde, aber - im Rahmen der Wechselschuld - keine die Wechselverbindlichkeit aufhebende bzw novierende Bedeutung zugekommen. Der Kläger habe durch die Einlösung der Wechselverbindlichkeiten - und zwar auch im Umfang des vom Erstgericht abgewiesenen Betrags von EUR 4.800,49 - einen Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner erworben, sodass die Beklagte die von ihr erwirkten Zwangspfandrechte nach der gänzlichen Tilgung ihrer Forderung nicht habe löschen lassen dürfen. Der aus der Löschung dem Kläger entstandene Deckungsausfall sei ihm zu ersetzen. Der Kläger hätte für seinen Rückgriffsanspruch ein Pfandrecht erworben, das ihm - unabhängig von einer dem Schuldner im Rahmen des Insolvenzverfahrens gewährten Reduktion der Forderung der Beklagten - das Recht auf Befriedigung seiner Forderung verschafft hätte. Da der geltend gemachte Schaden durch die Abtretung der Pfandrechte zur Gänze verhindert hätte werden können, sei dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben.
Die Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden treffe, ebenso höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle, wie zur Frage, ob der pfandrechtlich gesicherte Rückgriffsanspruch den Rechtswirkungen des Zwangsausgleichs unterlegen sei.
Die gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobene Revision ist nicht zulässig.