1. Der Bestandgeber hat dem Bestandnehmer jenen Gebrauch und jene Nutzung zu gewährleisten, die ausdrücklich, nach dem Vertragszweck oder nach der Verkehrssitte bedungen sind (Würth in Rummel, ABGB³ § 1096 Rz 4; Binder in Schwimann, ABGB³ § 1096 Rz 1; EvBl 1966/371 und 1983/171; MietSlg 42.097). Das Bestandobjekt muss eine Verwendung zulassen, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte erfolgt (Binder aaO). Im Zweifel gilt mittlere Brauchbarkeit als vereinbart (Würth aaO; Binder aaO; EvBl 1966/371).1. Der Bestandgeber hat dem Bestandnehmer jenen Gebrauch und jene Nutzung zu gewährleisten, die ausdrücklich, nach dem Vertragszweck oder nach der Verkehrssitte bedungen sind (Würth in Rummel, ABGB³ Paragraph 1096, Rz 4; Binder in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1096, Rz 1; EvBl 1966/371 und 1983/171; MietSlg 42.097). Das Bestandobjekt muss eine Verwendung zulassen, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte erfolgt (Binder aaO). Im Zweifel gilt mittlere Brauchbarkeit als vereinbart (Würth aaO; Binder aaO; EvBl 1966/371).
2. In diesem Sinne muss mangels besonderer Vereinbarung eine Garage zumindest zur Unterbringung eines Mittelklasse-PKW geeignet sein. Dies umfasst auch eine entsprechende Zu- bzw Ausfahrt. Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, kann nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht bezweifelt werden. Eine nur unter Zuziehung eines Einweisers zu bewältigende Ein- bzw Ausfahrt, die zudem aufgrund des gebotenen Vortastens mit schleifender Kupplung zu erhöhtem Kupplungsverschleiß führt, stellt jedenfalls keine zumutbare Möglichkeit der Zu- bzw Abfahrt dar. In Anbetracht dieses Umstandes ist diese Garagenzufahrt und damit der von den Beklagten gemietete Garagenplatz insgesamt als unbrauchbar im Sinne des § 1096 ABGB einzustufen (vgl auch zum Verstellen eines Parkplatzes LGZ Wien MietSlg 35.175; Binder in Schwimann, ABGB³ § 1096 Rz 103).2. In diesem Sinne muss mangels besonderer Vereinbarung eine Garage zumindest zur Unterbringung eines Mittelklasse-PKW geeignet sein. Dies umfasst auch eine entsprechende Zu- bzw Ausfahrt. Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, kann nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht bezweifelt werden. Eine nur unter Zuziehung eines Einweisers zu bewältigende Ein- bzw Ausfahrt, die zudem aufgrund des gebotenen Vortastens mit schleifender Kupplung zu erhöhtem Kupplungsverschleiß führt, stellt jedenfalls keine zumutbare Möglichkeit der Zu- bzw Abfahrt dar. In Anbetracht dieses Umstandes ist diese Garagenzufahrt und damit der von den Beklagten gemietete Garagenplatz insgesamt als unbrauchbar im Sinne des Paragraph 1096, ABGB einzustufen vergleiche auch zum Verstellen eines Parkplatzes LGZ Wien MietSlg 35.175; Binder in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1096, Rz 103).
3. Nach § 1096 Abs 1 ABGB ist, wenn das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft ist, dass es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maß der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Der Zinsminderungsanspruch wegen gänzlicher oder teilweiser, bei Vertragsschluss nicht berücksichtigter Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes tritt kraft Gesetzes und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers ein (Würth in Rummel, ABGB³ § 1096 Rz 10; Binder in Schwimann ABGB³ § 1096 Rz 97; SZ 63/220; RdW 2003/429). Die Entrichtung des der Minderung entsprechenden Zinsteiles kann daher ohne weiteres ab dem Zeitpunkt der Benützungseinschränkung verweigert werden (Binder aaO). Die Gefahr der Verwirklichung des Kündigungsgrundes der Nichtzahlung des Bestandzinses besteht hiebei im Hinblick auf § 33 MRG nicht (vgl wobl 1999/80).3. Nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB ist, wenn das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft ist, dass es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maß der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Der Zinsminderungsanspruch wegen gänzlicher oder teilweiser, bei Vertragsschluss nicht berücksichtigter Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes tritt kraft Gesetzes und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers ein (Würth in Rummel, ABGB³ Paragraph 1096, Rz 10; Binder in Schwimann ABGB³ Paragraph 1096, Rz 97; SZ 63/220; RdW 2003/429). Die Entrichtung des der Minderung entsprechenden Zinsteiles kann daher ohne weiteres ab dem Zeitpunkt der Benützungseinschränkung verweigert werden (Binder aaO). Die Gefahr der Verwirklichung des Kündigungsgrundes der Nichtzahlung des Bestandzinses besteht hiebei im Hinblick auf Paragraph 33, MRG nicht vergleiche wobl 1999/80).
4.1. Eine Zinsminderung nach § 1096 ABGB steht jedoch nicht zu, wenn das Bestandobjekt trotz eines noch vorhandenen Mangels zum bedungenen Gebrauch tauglich ist (Würth aaO Rz 11; Binder aaO Rz 99; MietSlg 6.286 ua) oder dem Bestandnehmer bei Vertragsschluss bereits klar war, dass die Bestandrechtsausübung aus bestimmten Gründen nicht sofort mit Wirksamkeitsbeginn möglich sein werde (Binder aaO mwN). Eine bereits vor Besichtigung oder in Unkenntnis des Mangels abgegebene Bestätigung über eine Übergabe in ordnungsgemäßem Zustand nimmt nicht den Zinsminderungsanspruch (Binder aaO Rz 101; MietSlg 26.098; LGZ Wien MietSlg 26.104, 50.150). Andernfalls würde das in § 1096 ABGB statuierte Verbot eines Vorausverzichts auf die Zinsbefreiung unterlaufen.4.1. Eine Zinsminderung nach Paragraph 1096, ABGB steht jedoch nicht zu, wenn das Bestandobjekt trotz eines noch vorhandenen Mangels zum bedungenen Gebrauch tauglich ist (Würth aaO Rz 11; Binder aaO Rz 99; MietSlg 6.286 ua) oder dem Bestandnehmer bei Vertragsschluss bereits klar war, dass die Bestandrechtsausübung aus bestimmten Gründen nicht sofort mit Wirksamkeitsbeginn möglich sein werde (Binder aaO mwN). Eine bereits vor Besichtigung oder in Unkenntnis des Mangels abgegebene Bestätigung über eine Übergabe in ordnungsgemäßem Zustand nimmt nicht den Zinsminderungsanspruch (Binder aaO Rz 101; MietSlg 26.098; LGZ Wien MietSlg 26.104, 50.150). Andernfalls würde das in Paragraph 1096, ABGB statuierte Verbot eines Vorausverzichts auf die Zinsbefreiung unterlaufen.
4.2. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes haben die beklagten Parteien bereits in ihrem ersten vorbereitenden Schriftsatz (ON 2) ausdrücklich eingewendet, dass ihnen bei Abschluss des Garagierungsvertrages die viel zu engen Dimensionen der Garagenabfahrt nicht bekannt waren. In der Tagsatzung vom 5. 10. 2004 (AS 18 = Seite 2 in ON 3) brachte der Beklagtenvertreter ausdrücklich vor, der Garagenplatz sei noch nicht fertig gewesen und habe daher nicht besichtigt werden können, weil das Objekt erst im März 2004 fertiggestellt worden sei und man erst nach der Wohnungs- und Schlüsselübergabe bemerkt habe, dass die Probleme mit der Einfahrt bestehen. In Anbetracht dieses expliziten Vorbringens der beklagten Parteien ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Beklagten hätten nicht behauptet, eine Besichtigung der Ein- und Ausfahrt sei nicht möglich gewesen, von der Aktenlage nicht gedeckt. Die Beklagten haben daher keineswegs durch Unterfertigung der eingangs zitierten Klausel von ihrem Besichtigungsrecht freiwillig Abstand genommen; sie haben allfällige Nachteile nicht von vornherein akzeptiert.
4.3. Damit kann aber keine Rede davon sein, dass den beklagten Bestandnehmern bei Vertragsschluss die Mängel bekannt gewesen wären. Lediglich in diesem Fall wären aber Ansprüche auf Zinsminderung im Sinne des § 1096 ABGB ausgeschlossen (Würth in Rummel, ABGB³ § 1096 Rz 11; Binder in Schwimann, ABGB³ § 1096 Rz 4 mwN).4.3. Damit kann aber keine Rede davon sein, dass den beklagten Bestandnehmern bei Vertragsschluss die Mängel bekannt gewesen wären. Lediglich in diesem Fall wären aber Ansprüche auf Zinsminderung im Sinne des Paragraph 1096, ABGB ausgeschlossen (Würth in Rummel, ABGB³ Paragraph 1096, Rz 11; Binder in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1096, Rz 4 mwN).
5. Die Minderung des Bestandzinses ist durch Vergleich des Bestandzinses, der ohne Mangel und jenem, der mit Mangel für das Bestandobjekt am Markt zu erzielen ist, zu ermitteln. Für das Befreiungsausmaß ist allein der Grad der Unbrauchbarkeit bestimmend, wobei Parteiwille und Verkehrssitte sowie die Unbrauchbarkeitsdauer den Ausschlag geben (Binder aaO Rz 104 mwN).
Im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Benützung des Bestandobjektes mit einem Mittelklasse-PKW ist von vollständiger Unbenützbarkeit auszugehen, was eine vollständige Zinsbefreiung nach sich zieht.
Damit erweist sich außerordentliche Revision, soweit sich diese gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über das Zahlungsbegehren richtet, als berechtigt.
6.1. Hingegen war die Revision, soweit sie sich auch gegen den - das Räumungsbegehren betreffenden - aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet, was sich implizit aus der Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung als „Beschluss" im ersten Satz der Revision sowie aus dem auf „vollinhaltliche" Abweisung des Klagebegehrens gerichteten Revisionsantrag ergibt, zurückzuweisen. Der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur zulässig, wenn das Berufungsgericht die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen hat. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Ohne einen solchen Ausspruch ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs absolut unstatthaft (Zechner in Fasching/Konecny² § 519 Rz 55 ff; ausdrücklich zum zusammen mit einem Teilurteil ergangenen [Teil-]Aufhebungsbeschluss aaO Rz 63).6.1. Hingegen war die Revision, soweit sie sich auch gegen den - das Räumungsbegehren betreffenden - aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet, was sich implizit aus der Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung als „Beschluss" im ersten Satz der Revision sowie aus dem auf „vollinhaltliche" Abweisung des Klagebegehrens gerichteten Revisionsantrag ergibt, zurückzuweisen. Der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur zulässig, wenn das Berufungsgericht die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen hat. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Ohne einen solchen Ausspruch ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs absolut unstatthaft (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, Rz 55 ff; ausdrücklich zum zusammen mit einem Teilurteil ergangenen [Teil-]Aufhebungsbeschluss aaO Rz 63).
6.2. Damit besteht im Revisionsverfahren kein Raum für eine Überprüfung des Aufhebungsbeschlusses. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im fortgesetzten Verfahren das Erstgericht nicht an die bereits vom Obersten Gerichtshof nachgeprüfte, nicht gebilligte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, sondern an die des Höchstgerichtes gebunden ist (Zechner in Fasching/Konecny² § 519 Rz 63; 1 Ob 6/03v = EvBl 2003/120; wobl 2002, 95; 1 Ob 2139/96g = SZ 69/189; 1 Ob 204/03m ua).6.2. Damit besteht im Revisionsverfahren kein Raum für eine Überprüfung des Aufhebungsbeschlusses. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im fortgesetzten Verfahren das Erstgericht nicht an die bereits vom Obersten Gerichtshof nachgeprüfte, nicht gebilligte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, sondern an die des Höchstgerichtes gebunden ist (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, Rz 63; 1 Ob 6/03v = EvBl 2003/120; wobl 2002, 95; 1 Ob 2139/96g = SZ 69/189; 1 Ob 204/03m ua).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43, 50 ZPO. Die Revision war in Ansehung des Zahlungsbegehrens erfolgreich, nicht jedoch hinsichtlich des Räumungsbegehrens. Auf die absolute Unzulässigkeit der Bekämpfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses haben die klagende Partei und die Nebenintervenienten jedoch nicht hingewiesen, sodass sich ihre Revisionsbeantwortungen als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erweisen. Bei einer im Rahmen der Ermittlung des Prozesserfolges gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist der Wert des Räumungs- und des Zahlungsbehrens jeweils annähernd gleich hoch einzustufen. Damit war den beklagten Parteien die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen. Die nachträglich erfolgte ergänzende Verzeichnung weiterer Kosten konnte schon wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht berücksichtigt werden. Weil die Verzeichnung der Kosten in der Revision mängelfrei erfolgte, liegt auch kein Fall einer zulässigen Verbesserung vor. Dieser Schriftsatz war daher spruchgemäß zurückzuweisen.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, 50, ZPO. Die Revision war in Ansehung des Zahlungsbegehrens erfolgreich, nicht jedoch hinsichtlich des Räumungsbegehrens. Auf die absolute Unzulässigkeit der Bekämpfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses haben die klagende Partei und die Nebenintervenienten jedoch nicht hingewiesen, sodass sich ihre Revisionsbeantwortungen als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erweisen. Bei einer im Rahmen der Ermittlung des Prozesserfolges gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist der Wert des Räumungs- und des Zahlungsbehrens jeweils annähernd gleich hoch einzustufen. Damit war den beklagten Parteien die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen. Die nachträglich erfolgte ergänzende Verzeichnung weiterer Kosten konnte schon wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht berücksichtigt werden. Weil die Verzeichnung der Kosten in der Revision mängelfrei erfolgte, liegt auch kein Fall einer zulässigen Verbesserung vor. Dieser Schriftsatz war daher spruchgemäß zurückzuweisen.