Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ist zulässig, es kommt ihm auch im Sinne der geltend gemachten Nichtigkeit Berechtigung zu.
Vorweg ist klarzustellen, dass die Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auch im Außerstreitverfahren anzuwenden ist, wenn Gegenstand dieses Verfahrens Sachanträge oder sonstige Rechtsschutzbegehren sind (SZ 65/84; RIS-Justiz RS0107248). Auch in dieser Verfahrensart gilt daher der Grundsatz, dass eine bereits vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens bzw der Entscheidung erster Instanz nicht nochmals mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann (1 Ob 179/00f). Abgesehen davon, dass es das Rekursgericht ausdrücklich abgelehnt hat, sich mit dem vom Rekurswerber erhobenen Nichtigkeitseinwand zu befassen, geht es hier - wie noch darzustellen sein wird - nicht nur um die Nichtigkeit des im zweiten Rechtsgang ergangenen erstinstanzlichen Beschlusses und des vorangehenden Verfahrens, sondern primär sogar um jene der beiden rekursgerichtlichen Beschlüsse, deren Überprüfung mangels Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof im Aufhebungsbeschluss erst in diesem Verfahrensstadium erfolgen kann. In einem derartigen Fall steht § 519 Abs 1 ZPO, weil die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses nur die unmittelbare Folge des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses ist, einer Gesamtüberprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht entgegen.Vorweg ist klarzustellen, dass die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auch im Außerstreitverfahren anzuwenden ist, wenn Gegenstand dieses Verfahrens Sachanträge oder sonstige Rechtsschutzbegehren sind (SZ 65/84; RIS-Justiz RS0107248). Auch in dieser Verfahrensart gilt daher der Grundsatz, dass eine bereits vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens bzw der Entscheidung erster Instanz nicht nochmals mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann (1 Ob 179/00f). Abgesehen davon, dass es das Rekursgericht ausdrücklich abgelehnt hat, sich mit dem vom Rekurswerber erhobenen Nichtigkeitseinwand zu befassen, geht es hier - wie noch darzustellen sein wird - nicht nur um die Nichtigkeit des im zweiten Rechtsgang ergangenen erstinstanzlichen Beschlusses und des vorangehenden Verfahrens, sondern primär sogar um jene der beiden rekursgerichtlichen Beschlüsse, deren Überprüfung mangels Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof im Aufhebungsbeschluss erst in diesem Verfahrensstadium erfolgen kann. In einem derartigen Fall steht Paragraph 519, Absatz eins, ZPO, weil die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses nur die unmittelbare Folge des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses ist, einer Gesamtüberprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht entgegen.
Auch im Außerstreitverfahren ist die materielle (Teil-)Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (RIS-Justiz RS0007477). Ein Verstoß gegen die Teilrechtskraft im Sinn des § 466 ZPO begründet einen - wenngleich im Gesetz nicht ausdrücklich genannten - Nichtigkeitsgrund nach § 477 ZPO (RIS-Justiz RS0107779).Auch im Außerstreitverfahren ist die materielle (Teil-)Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (RIS-Justiz RS0007477). Ein Verstoß gegen die Teilrechtskraft im Sinn des Paragraph 466, ZPO begründet einen - wenngleich im Gesetz nicht ausdrücklich genannten - Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, ZPO (RIS-Justiz RS0107779).
Die Überprüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts wird durch den Rechtsmittelantrag und die Rechtsmittelerklärung begrenzt. Durch diese Beschränkung wird die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann daher trotz eines allfälligen Widerspruchs mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden, weil sonst in die Teilrechtskraft des unangefochten gebliebenen Entscheidungsteils - bei Nichtigkeitssanktion - eingegriffen würde. Der Rechtsmittelantrag grenzt somit die Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts ab, weil nur "im Umfang" der Rechtsmittelanträge die angefochtene Entscheidung nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann (7 Ob 229/99y mwH). Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt nur dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil nur scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen könnte, sondern in einem untrennbaren Zusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn eine wenigstens quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Teiles der Entscheidung möglich ist (6 Ob 632/79; 6 Ob 630/93).
Häufigster Anwendungsfall der Erstreckung einer Rechtsmittelentscheidung auch auf unangefochten gebliebene Teile der erstinstanzlichen Entscheidung ist das dreigliedrige Urteil, von dem vom Aufhebungsbeschluss nicht nur der Ausspruch über das Zurechtbestehen der Klagsforderung betroffen ist, sondern auch die Frage, ob und inwieweit die Gegenforderung zur Tilgung des als zu Recht bestehend erkannten Teiles der Hauptforderung heranzuziehen ist und damit bis zur Höhe dieses Teiles der Hauptforderung verbraucht wird. Damit wird auch der Zuspruch der Differenz zwischen festgestellter Klagsforderung und Gegenforderung als die daraus gezogene Schlussfolgerung nicht rechtskräftig (SZ 53/66; 6 Ob 630/93 ua). Ein derart untrennbarer Sachzusammenhang wurde in Grundbuchsangelegenheiten auch aus § 97 GBG abgeleitet und somit die getrennte Rechtskraftfähigkeit der Eigentumsübertragung einerseits und der vertraglich bedungenen Sicherung der Rechte der Verkäuferin abgelehnt (SZ 66/150). Es wurde auch ausgesprochen, dass die Aufhebung eines Beschlusses über die Feststellung des Schätzwerts ungeachtet der Anfechtungserklärung nur in der Gesamtheit möglich sei, weil es keinen "Teilschätzwert" einer Liegenschaft gebe (RIS-Justiz RS0109239).Häufigster Anwendungsfall der Erstreckung einer Rechtsmittelentscheidung auch auf unangefochten gebliebene Teile der erstinstanzlichen Entscheidung ist das dreigliedrige Urteil, von dem vom Aufhebungsbeschluss nicht nur der Ausspruch über das Zurechtbestehen der Klagsforderung betroffen ist, sondern auch die Frage, ob und inwieweit die Gegenforderung zur Tilgung des als zu Recht bestehend erkannten Teiles der Hauptforderung heranzuziehen ist und damit bis zur Höhe dieses Teiles der Hauptforderung verbraucht wird. Damit wird auch der Zuspruch der Differenz zwischen festgestellter Klagsforderung und Gegenforderung als die daraus gezogene Schlussfolgerung nicht rechtskräftig (SZ 53/66; 6 Ob 630/93 ua). Ein derart untrennbarer Sachzusammenhang wurde in Grundbuchsangelegenheiten auch aus Paragraph 97, GBG abgeleitet und somit die getrennte Rechtskraftfähigkeit der Eigentumsübertragung einerseits und der vertraglich bedungenen Sicherung der Rechte der Verkäuferin abgelehnt (SZ 66/150). Es wurde auch ausgesprochen, dass die Aufhebung eines Beschlusses über die Feststellung des Schätzwerts ungeachtet der Anfechtungserklärung nur in der Gesamtheit möglich sei, weil es keinen "Teilschätzwert" einer Liegenschaft gebe (RIS-Justiz RS0109239).
Der hier zu beurteilende Fall ist mit den eben beschriebenen Fallgestaltungen, in denen sich der enge Zusammenhang aus der Natur der Sache selbst ergibt, nicht zu vergleichen. Mag die Verpflichtung des Vaters zum Rückersatz eines Übergenusses an Unterhaltsvorschüssen auch nach den Umständen des konkreten Falles nicht mit dem die Subsidiarität seiner Verpflichtung anordnenden Gesetz in Einklang stehen, so kann doch nicht gesagt werden, dass der Sachzusammenhang ein im dargestellten Sinn untrennbarer Konnex wäre, sind doch durchaus Verfahrensergebnisse denkbar, in denen es tatsächlich zur Heranziehung des Vaters allein kommen könnte. Die Subsidiaritätsregel des § 22 UVG allein vermag daher den Eingriff in die Teilrechtskraft nicht zu rechtfertigen, sondern es wäre allein Sache des Vaters gewesen, diesen materiellrechtlichen Einwand mittels Rechtsmittels geltend zu machen.Der hier zu beurteilende Fall ist mit den eben beschriebenen Fallgestaltungen, in denen sich der enge Zusammenhang aus der Natur der Sache selbst ergibt, nicht zu vergleichen. Mag die Verpflichtung des Vaters zum Rückersatz eines Übergenusses an Unterhaltsvorschüssen auch nach den Umständen des konkreten Falles nicht mit dem die Subsidiarität seiner Verpflichtung anordnenden Gesetz in Einklang stehen, so kann doch nicht gesagt werden, dass der Sachzusammenhang ein im dargestellten Sinn untrennbarer Konnex wäre, sind doch durchaus Verfahrensergebnisse denkbar, in denen es tatsächlich zur Heranziehung des Vaters allein kommen könnte. Die Subsidiaritätsregel des Paragraph 22, UVG allein vermag daher den Eingriff in die Teilrechtskraft nicht zu rechtfertigen, sondern es wäre allein Sache des Vaters gewesen, diesen materiellrechtlichen Einwand mittels Rechtsmittels geltend zu machen.
Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt sind zwar unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043986), doch sind im folgenden Verfahren Revision und Revisionsgründe nicht deswegen beschränkt, weil von einem Rechtskraftvorbehalt nicht Gebrauch gemacht (SZ 69/251 ua) oder - wie hier - kein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof beigesetzt wurde. Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet daher nur die Gerichte erster und zweiter Instanz, nicht jedoch den Obersten Gerichtshof, und trotz der eingetretenen Rechtskraft besteht nicht einmal eine Bindung des Erstgerichts an die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts im Sinn des § 499 Abs 2 ZPO, wenn der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts - auch ohne Zulassung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss - bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung überprüft und nicht gebilligt hat (RIS-Justiz RS0042279). Dieser Vorrang der Jurisdiktion des Obersten Gerichtshofs macht es daher deutlich, dass es diesem auch nicht verwehrt sein kann, einen von den Parteien nicht bekämpften oder nicht bekämpfbaren Aufhebungsbeschluss des Rechtsmittelgerichts infolge eines im weiteren Rechtsgang erhobenen zulässigen Rechtsmittels als nichtig aufzuheben. Andernfalls träte der unerwünschte Effekt ein, dass der Oberste Gerichtshof zwar die im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsmeinung überprüfen, die bei dessen Zustandekommen gegebenenfalls unterlaufene Nichtigkeit aber nicht wahrnehmen könnte.Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt sind zwar unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043986), doch sind im folgenden Verfahren Revision und Revisionsgründe nicht deswegen beschränkt, weil von einem Rechtskraftvorbehalt nicht Gebrauch gemacht (SZ 69/251 ua) oder - wie hier - kein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof beigesetzt wurde. Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet daher nur die Gerichte erster und zweiter Instanz, nicht jedoch den Obersten Gerichtshof, und trotz der eingetretenen Rechtskraft besteht nicht einmal eine Bindung des Erstgerichts an die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts im Sinn des Paragraph 499, Absatz 2, ZPO, wenn der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts - auch ohne Zulassung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss - bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung überprüft und nicht gebilligt hat (RIS-Justiz RS0042279). Dieser Vorrang der Jurisdiktion des Obersten Gerichtshofs macht es daher deutlich, dass es diesem auch nicht verwehrt sein kann, einen von den Parteien nicht bekämpften oder nicht bekämpfbaren Aufhebungsbeschluss des Rechtsmittelgerichts infolge eines im weiteren Rechtsgang erhobenen zulässigen Rechtsmittels als nichtig aufzuheben. Andernfalls träte der unerwünschte Effekt ein, dass der Oberste Gerichtshof zwar die im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsmeinung überprüfen, die bei dessen Zustandekommen gegebenenfalls unterlaufene Nichtigkeit aber nicht wahrnehmen könnte.
Es sind daher in Ansehung des Unterhaltsschuldners die im zweiten Rechtsgang ergangenen Beschlüsse und das davor durchgeführte Verfahren einschließlich des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses als nichtig aufzuheben, sodass es mangels eines vom Vater erhobenen Rechtsmittels bei dessen Rückersatzpflicht gemäß dem Beschluss des Erstgerichts vom 4. 3. 2002 (ON 111) sein Bewenden haben muss.