Rechtssatz RS0041333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041333
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden; selbst Nichtigkeitsgründe dürfen bezüglich des unangefochtenen Entscheidungsteiles von Amts wegen nicht aufgegriffen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 673/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 673/80
- 2 Ob 517/87
Entscheidungstext OGH 24.11.1987 2 Ob 517/87
Vgl auch; nur: Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. (T1)
Beisatz: Das Berufungsgericht ist hiebei nicht nur an die Berufungsanträge, sondern auch an die Berufungsgründe gebunden. (T2)
- 4 Ob 41/93
Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 41/93
Ähnlich; Beisatz: Hier: In der Berufung wurden nur noch zu einem von zwei geltendgemachten Rechtsgründen Ausführungen gemacht. (T3)
- 1 Ob 20/94
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 20/94
nur T1; Veröff: SZ 68/189
- 7 Ob 229/99y
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 229/99y
Auch; nur: Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden. (T4)
- 10 ObS 295/02h
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 295/02h
Vgl auch; Beis wie T2
- 8 ObA 22/02x
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 22/02x
Vgl auch; nur: Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden. (T5)
- 10 ObS 357/02a
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 357/02a
nur: Selbst Nichtigkeitsgründe dürfen bezüglich des unangefochtenen Entscheidungsteiles von Amts wegen nicht aufgegriffen werden. (T6)
- 1 Ob 204/03m
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 204/03m
Veröff: SZ 2004/117
- 3 Ob 194/04g
Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 194/04g
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das Berufungsgericht ist hiebei auch an die Berufungsgründe gebunden. (T7)
- 3 Ob 129/05z
Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 129/05z
Auch; nur T4
- 6 Ob 51/05a
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 51/05a
Vgl auch; Beisatz: In einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. Dessen ungeachtet kann der Kläger eine Überschreitung des Berufungsantrags zu seinem Nachteil infolge des Verschlechterungsverbots geltend machen. Es besteht daher ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass nicht (allein) aufgrund seiner Berufung durch Verringerung der festzustellenden Klageforderung ein niedrigerer Teil der Gegenforderung zur Tilgung der Klageforderung herangezogen wird und er in Ansehung des zur Tilgung der Klageforderung herangezogenen Teils der Gegenforderung in Hinkunft noch belangt werden könnte. (T8)
- 1 Ob 163/05k
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 1 Ob 163/05k
Vgl; Beisatz: So hängt im Rechtsmittelverfahren die amtswegige Prüfung der Rechtsanwendungsfrage von der Erhebung der Rechtsrüge ab. (T9)
- 3 Ob 127/05f
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 127/05f
nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/153
- 9 Ob 112/06w
Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 Ob 112/06w
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist in einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. (T10)
- 4 Ob 188/13w
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 188/13w
Auch; nur T5
- 10 ObS 61/22a
Entscheidungstext OGH 18.10.2022 10 ObS 61/22a
Vgl
- 10 Ob 48/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2024 10 Ob 48/23s
vgl
- 10 ObS 5/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 10 ObS 5/25w
vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041333
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19810325_OGH0002_0030OB00673_8000000_001