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Entscheidung 10 ObS 61/22a×

Entscheidung 10 ObS 61/22a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007269 Rechtssatz 27.06.1979Zivilrecht
Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt nur dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusa …
RS0041059 Rechtssatz 07.10.1975Zivilrecht
Auch im Rechtsmittelverfahren ist das Gericht an den Sachantrag der Partei gebunden.
RS0041170 Rechtssatz 29.06.1949Zivilrecht
Wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Berufungsanträge hinausgegangen ist, wird hiedurch Nichtigkeit begründet.
RS0041333 Rechtssatz 25.03.1981Zivilrecht
Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann …
RS0042973 Rechtssatz 28.02.1961Zivilrecht
Aus Anlass einer zulässigen Revision sind Nichtigkeiten (hier die Überschreitung der Berufungsanträge) von Amts wegen wahrzunehmen (SZ 30/48).
RS0107779 Rechtssatz 23.04.1997Zivilrecht
Ein Verstoß gegen die Teilrechtskraft im Sinn des § 466 ZPO begründet einen ungeschriebenen Nichtigkeitsgrund nach § 477 ZPO.
RS0130043 Rechtssatz 24.03.2015Zivilrecht
§ 24 Abs 2 KBGG stellt gleichzeitig auch eine Definition des Begriffs der "Beschäftigung" iSd Art 1 lit a VO (EG) 883/2004 sowohl für das pauschale als auch für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld dar.
RS0134146 Rechtssatz 18.10.2022Zivilrecht
§ 15 Abs 1a MSchG erfasst nur die gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz für dasselbe Kind.