Die von der zweiten Instanz - wegen Abweichen von der Entscheidung 2 Ob 133/99v - zugelassene Revision der beklagten Partei ist entgegen den dem Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:
a) Die beklagte Bank ließ das dem Klagebegehren unter Bejahung eines groben Verschuldens ihres Erfüllungsgehilfen teilweise stattgebende Urteil des Erstgerichts unbekämpft. Damit steht aber ihre Haftung dem Grunde nach für das weitere Verfahren und auch für die nunmehr zu fällende Entscheidung bindend fest. Das Berufungsgericht hatte demnach die Entscheidung der ersten Instanz nur innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge zu prüfen (§ 462 Abs 1 ZPO). Diese bezogen sich nur auf den klagsabweisenden Teil des Ersturteils. Der unangefochten in Rechtskraft erwachsene klagestattgebende Teil des Ersturteils stand mit dem klagsabweisenden Teil nicht in untrennbarem Sachzusammenhang. Da nach der Rsp auch Bindung an die geltend gemachten Berufungsgründe besteht (2 Ob 517/8 u.a.; RIS-Justiz RS0041333; weitere Nachweise bei Kodek in Rechberger2 § 462 ZPO Rz 2) und der Kläger - aus naheliegenden Gründen - die erstrichterlichen Erwägungen über das Verschulden des Schalterbeamten der beklagten Partei nicht bekämpfte, lag sowohl deren Haftung dem Grunde nach als auch das Vorliegen eines groben Verschuldens auf Seiten ihres Schalterbeamten außerhalb der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts. Daher erweisen sich dessen Ausführungen zur Unwirksamkeit von Haftungsregeln in den AGB der beklagten Partei ebenso entbehrlich wie zur Verpflichtung des Schalterbeamten zur Überprüfung der Identität jener Person, die sich missbräuchlich der Bankomatkarte des Klägers zum Abheben von Bargeld von seinem Konto bedient hatte. Wegen der von § 462 Abs 1 ZPO gezogenen Grenzen war es auch der beklagten Partei verwehrt, die Annahme eines Verschuldens ihres Mitarbeiters in ihrer Berufungsbeantwortung zu bekämpfen. Diese kann ja, wenn überhaupt, nur eingeschränkt die Funktion eines Rechtsmittels zugebilligt werden. Der Hauptzweck der Berufungsbeantwortung liegt (so zutreffend Kodek aaO § 468 ZPO Rz 4) darin, auf die Berufungsausführungen im Einzelnen zu erwidern und damit Argumente für eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu liefern. Lediglich zu den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung sowie von Verfahrensmängel erster Instanz kann der Berufungsbeantwortung Rechtsmittelfunktion zugebilligt werden (§ 468 Abs 2 iVm § 473a Abs 1 ZPO). Auch diese eingeschränkte "Anfechtungsmöglichkeit" dient aber allein der Abwehr der Berufung. Eine eigenständige Bekämpfung von rechtlichen Gründen der erstgerichtlichen Entscheidung wird damit nicht eröffnet. Dies stünde auch im Widerspruch zu § 462 Abs 1 ZPO und der dazu ergangenen Rsp.a) Die beklagte Bank ließ das dem Klagebegehren unter Bejahung eines groben Verschuldens ihres Erfüllungsgehilfen teilweise stattgebende Urteil des Erstgerichts unbekämpft. Damit steht aber ihre Haftung dem Grunde nach für das weitere Verfahren und auch für die nunmehr zu fällende Entscheidung bindend fest. Das Berufungsgericht hatte demnach die Entscheidung der ersten Instanz nur innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge zu prüfen (Paragraph 462, Absatz eins, ZPO). Diese bezogen sich nur auf den klagsabweisenden Teil des Ersturteils. Der unangefochten in Rechtskraft erwachsene klagestattgebende Teil des Ersturteils stand mit dem klagsabweisenden Teil nicht in untrennbarem Sachzusammenhang. Da nach der Rsp auch Bindung an die geltend gemachten Berufungsgründe besteht (2 Ob 517/8 u.a.; RIS-Justiz RS0041333; weitere Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Paragraph 462, ZPO Rz 2) und der Kläger - aus naheliegenden Gründen - die erstrichterlichen Erwägungen über das Verschulden des Schalterbeamten der beklagten Partei nicht bekämpfte, lag sowohl deren Haftung dem Grunde nach als auch das Vorliegen eines groben Verschuldens auf Seiten ihres Schalterbeamten außerhalb der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts. Daher erweisen sich dessen Ausführungen zur Unwirksamkeit von Haftungsregeln in den AGB der beklagten Partei ebenso entbehrlich wie zur Verpflichtung des Schalterbeamten zur Überprüfung der Identität jener Person, die sich missbräuchlich der Bankomatkarte des Klägers zum Abheben von Bargeld von seinem Konto bedient hatte. Wegen der von Paragraph 462, Absatz eins, ZPO gezogenen Grenzen war es auch der beklagten Partei verwehrt, die Annahme eines Verschuldens ihres Mitarbeiters in ihrer Berufungsbeantwortung zu bekämpfen. Diese kann ja, wenn überhaupt, nur eingeschränkt die Funktion eines Rechtsmittels zugebilligt werden. Der Hauptzweck der Berufungsbeantwortung liegt (so zutreffend Kodek aaO Paragraph 468, ZPO Rz 4) darin, auf die Berufungsausführungen im Einzelnen zu erwidern und damit Argumente für eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu liefern. Lediglich zu den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung sowie von Verfahrensmängel erster Instanz kann der Berufungsbeantwortung Rechtsmittelfunktion zugebilligt werden (Paragraph 468, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO). Auch diese eingeschränkte "Anfechtungsmöglichkeit" dient aber allein der Abwehr der Berufung. Eine eigenständige Bekämpfung von rechtlichen Gründen der erstgerichtlichen Entscheidung wird damit nicht eröffnet. Dies stünde auch im Widerspruch zu Paragraph 462, Absatz eins, ZPO und der dazu ergangenen Rsp.
Angesichts dieser Rechtslage ist es evident, dass das angebliche
Abweichen des Berufungsgerichts von der Entscheidung 2 Ob 133/99v (=
SZ 73/107 = ÖBA 2001, 250 [Koziol] = RZ 2000, 253 = RdW 2000, 599)
für die von ihm zu treffende Entscheidung in keiner Weise präjudiziell war, behandelt doch der Oberste Gerichtshof darin mit keinem Wort die Frage eines Mitverschuldens des Bankkunden. Dasselbe gilt für die in der Revision geltend gemachten, hier angeblich erheblichen Rechtsfragen infolge Abweichens des Berufungsgerichts von der Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses in AGB und der fehlenden Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob § 1014 ABGB eine taugliche Anspruchsgrundlage für einen verschuldensunabhängigen Aufwandersatzanspruch der Bank darstelle, schließlich auch der angeblich fehlenden Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage eines Schadenersatzanspruchs der beklagten Partei. Eine Gegenforderung, gestützt auf Schadenersatz, hat die beklagte Partei in erster Instanz nie geltend gemacht. Ein solcher Anspruch war daher auch nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens.für die von ihm zu treffende Entscheidung in keiner Weise präjudiziell war, behandelt doch der Oberste Gerichtshof darin mit keinem Wort die Frage eines Mitverschuldens des Bankkunden. Dasselbe gilt für die in der Revision geltend gemachten, hier angeblich erheblichen Rechtsfragen infolge Abweichens des Berufungsgerichts von der Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses in AGB und der fehlenden Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob Paragraph 1014, ABGB eine taugliche Anspruchsgrundlage für einen verschuldensunabhängigen Aufwandersatzanspruch der Bank darstelle, schließlich auch der angeblich fehlenden Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage eines Schadenersatzanspruchs der beklagten Partei. Eine Gegenforderung, gestützt auf Schadenersatz, hat die beklagte Partei in erster Instanz nie geltend gemacht. Ein solcher Anspruch war daher auch nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens.
b) Was die angeblich fehlende Rsp des Obersten Gerichtshofs zum behaupteten Mitverschulden des nun klagenden Inhabers der Bankomatkarte angeht, übersieht die beklagte Partei, dass die Kasuistik des Einzelfalls in der Regel eine beispielgebende Entscheidung ausschließt, sofern nicht, was hier aber nicht zur Darstellung gebracht wird, eine auffallende Fehlbeurteilung vorläge (RIS-Justiz RS0042405). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht nicht etwa ein Mitverschulden des Klägers kategorisch verneint, sondern nur ausgesprochen, es ziehe der Verursachungsbeitrag des Klägers zum eingetretenen Schaden beim festgestellten Sachverhalt kein "zu berücksichtigendes Mitverschulden" nach sich. Im Hinblick auf die feststehende grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der beklagten Partei bedeutet dies jedenfalls keine auffallende und daher vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO. Die Revisionsbeantwortung war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, weil der Kläger auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen hat.b) Was die angeblich fehlende Rsp des Obersten Gerichtshofs zum behaupteten Mitverschulden des nun klagenden Inhabers der Bankomatkarte angeht, übersieht die beklagte Partei, dass die Kasuistik des Einzelfalls in der Regel eine beispielgebende Entscheidung ausschließt, sofern nicht, was hier aber nicht zur Darstellung gebracht wird, eine auffallende Fehlbeurteilung vorläge (RIS-Justiz RS0042405). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht nicht etwa ein Mitverschulden des Klägers kategorisch verneint, sondern nur ausgesprochen, es ziehe der Verursachungsbeitrag des Klägers zum eingetretenen Schaden beim festgestellten Sachverhalt kein "zu berücksichtigendes Mitverschulden" nach sich. Im Hinblick auf die feststehende grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der beklagten Partei bedeutet dies jedenfalls keine auffallende und daher vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 40, ZPO. Die Revisionsbeantwortung war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, weil der Kläger auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen hat.