Rechtssatz RS0119592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119592
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Rechtssatz
Einer Berufungsbeantwortung kann, wenn überhaupt, nur eingeschränkt die Funktion eines Rechtsmittels zugebilligt werden. Der Hauptzweck der Berufungsbeantwortung liegt darin, auf die Berufungsausführungen im Einzelnen zu erwidern und damit Argumente für eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu liefern. Lediglich zu den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung sowie von Verfahrensmängel erster Instanz kann der Berufungsbeantwortung Rechtsmittelfunktion zugebilligt werden (§ 468 Abs 2 iVm § 473a Abs 1 ZPO). Auch diese eingeschränkte "Anfechtungsmöglichkeit" dient aber allein der Abwehr der Berufung. Eine eigenständige Bekämpfung von rechtlichen Gründen der erstgerichtlichen Entscheidung wird damit nicht eröffnet.Einer Berufungsbeantwortung kann, wenn überhaupt, nur eingeschränkt die Funktion eines Rechtsmittels zugebilligt werden. Der Hauptzweck der Berufungsbeantwortung liegt darin, auf die Berufungsausführungen im Einzelnen zu erwidern und damit Argumente für eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu liefern. Lediglich zu den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung sowie von Verfahrensmängel erster Instanz kann der Berufungsbeantwortung Rechtsmittelfunktion zugebilligt werden (Paragraph 468, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO). Auch diese eingeschränkte "Anfechtungsmöglichkeit" dient aber allein der Abwehr der Berufung. Eine eigenständige Bekämpfung von rechtlichen Gründen der erstgerichtlichen Entscheidung wird damit nicht eröffnet.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 194/04g
Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 194/04g
- 6 Ob 7/08k
Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 7/08k
- 1 Ob 52/15a
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 52/15a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Revisionsbeantwortung. (T1)
- 1 Ob 33/16h
Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 33/16h
Auch; Beisatz: Diese Verpflichtung dient allein der Abwehr der Berufung. (T2)
- 5 Ob 123/18a
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 123/18a
Vgl auch; Beis wie T1
- 1 Ob 3/22f
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 3/22f
Vgl; Beisatz: Hier: Rekursbeantwortung. (T3)
- 8 ObA 78/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 ObA 78/23p
vgl; Beisatz wie T1
- 10 ObS 96/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 ObS 96/24a
vgl; Beisatz wie T1
- 6 Ob 170/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 6 Ob 170/25f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119592
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20041124_OGH0002_0030OB00194_04G0000_001