[4] Die von der Klägerin gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die von der Klägerin gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[5] 1. In der Revision wird geltend gemacht, die Beklagte habe keine vollständige Auskunft erteilt, weil die Klägerin die im Auskunftsschreiben vom 11. 1. 2024 angeführten „Dokumente (Antrag auf Krankenstand, Laborbefund etc)“ nicht erhalten habe. Die Klägerin verfüge nicht über alle Informationen „bzw Dokumente“.
[6] 2. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden – was im vorliegenden Fall feststeht –, hat die betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen nach Art 15 Abs 1 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in lit a bis g dieser Bestimmung angeführten weiteren Informationen (vgl 6 Ob 189/24y Rz 154). 2. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden – was im vorliegenden Fall feststeht –, hat die betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Litera a bis g dieser Bestimmung angeführten weiteren Informationen vergleiche 6 Ob 189/24y Rz 154).
[7] 3. Art 15 Abs 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung des Auskunftsrechts fest, indem er unter anderem in Satz 1 die Form festlegt, in der die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie“ (EuGH C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, Rn 31). 3. Artikel 15, Absatz 3, DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung des Auskunftsrechts fest, indem er unter anderem in Satz 1 die Form festlegt, in der die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie“ (EuGH C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, Rn 31).
[8] Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die „Kopie“ iSd Art 15 Abs 3 DSGVO muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (vgl EuGH C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, Rn 32; C-307/22, FT gegen DW, Rn 72). Eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten entspräche dem Erfordernis einer Kopie nicht (EuGH C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, Rn 21; C-579/21, Pankki, Rn 64). Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die „Kopie“ iSd Artikel 15, Absatz 3, DSGVO muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind vergleiche EuGH C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, Rn 32; C-307/22, FT gegen DW, Rn 72). Eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten entspräche dem Erfordernis einer Kopie nicht (EuGH C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, Rn 21; C-579/21, Pankki, Rn 64).
[9] Die Kopie muss eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Das kann das Recht voraussetzen, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten, die diese Daten enthalten, zu erhalten, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, oder wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie sonst unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen (EuGH C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, Rn 41, 45; C-579/21, Pankki, Rn 64 ff; C-307/22, FT gegen DW, Rn 74 f; vgl Bäcker in Kühling/Buchner, Datenschutz- Grundverordnung/BDSG4 [2024] Art 15 DS-GVO Rn 40c ff). Die Kopie muss eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Das kann das Recht voraussetzen, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten, die diese Daten enthalten, zu erhalten, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, oder wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie sonst unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen (EuGH C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, Rn 41, 45; C-579/21, Pankki, Rn 64 ff; C-307/22, FT gegen DW, Rn 74 f; vergleiche Bäcker in Kühling/Buchner, Datenschutz- Grundverordnung/BDSG4 [2024] Artikel 15, DS-GVO Rn 40c ff).
[10] 4. Dass die betreffend die Datenanwendung „Ärztliche Gutachten zur Arbeitsfreistellung wegen Mutterschutz“ beauskunfteten Daten ohne Übermittlung einer Kopie der sie enthaltenden Dokumente keine ausreichend verständliche Auskunft bieten bzw die Übermittlung von Kopien der die Daten enthaltenden Dokumente im Hinblick auf die Verständlichkeit oder zur wirksamen Ausübung der der Klägerin durch die DSGVO verliehenen Rechte unerlässlich wäre, macht die Revision nicht geltend.
[11] Auch zur Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Auskunft hinsichtlich der am 7. 12. 2023 behauptetermaßen erstellten Kopien nicht unvollständig gewesen sei, nimmt die Revision nicht Stellung.
[12] Damit zeigt die Revision insgesamt aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Damit zeigt die Revision insgesamt aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[13] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1 iVm 50 Abs 1 ZPO. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, in Verbindung mit 50 Absatz eins, ZPO.