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Entscheidung 1 Ob 142/17i×

Entscheidung 1 Ob 142/17i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010479 Rechtssatz 15.07.1969Zivilrecht
Voraussetzung einer "vorbeugenden Unterlassungsklage" ist die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung.
RS0012061 Rechtssatz 29.01.1970Zivilrecht
Vorbeugende Unterlassungsklagen sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dem Kläger ein Eingriff in seine Rechtssphäre droht.
RS0035572 Rechtssatz 17.12.1955Undefined
Prozesshindernisse können in höherer Instanz auch von Amts wegen nicht mehr wahrgenommen werden, wenn eine noch bindende Entscheidung über das Prozesshindernis entgegensteht.
RS0037587 Rechtssatz 29.04.1953Zivilrecht
Eine vorbeugende Unterlassungsklage kann nur dann erhoben werden, wenn Wiederholungsgefahr besteht.
RS0037977 Rechtssatz 30.04.1975Zivilrecht
Der Kläger muss das sonst in der Regel gegebene Rechtsschutzbedürfnis bei der Feststellungsklage nachweisen.
RS0038802 Rechtssatz 13.06.1979Zivilrecht
Die Feststellung von bloßen "Rechtslagen" ist unzulässig (Fasching III,67) (Hier: Bestandrechte).
RS0038857 Rechtssatz 18.03.1966Zivilrecht
Verschulden und dessen Ausmaß sind nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens.
RS0038902 Rechtssatz 28.04.1955Zivilrecht
Feststellungsbegehren, wie ein Tatbestand rechtlich zu qualifizieren ist, ist unzulässig.
RS0039036 Rechtssatz 18.12.1979Zivilrecht
Rechtshandlungen sind nicht feststellungsfähig. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht feststellungsfähig, da sie als eine empfangsbedürftige Willenserklärung - von Fällen des Kündigungsschutzes und der Unkündbarkeit abgesehen - unmittelbar rech …
RS0039068 Rechtssatz 02.03.1976Zivilrecht
Das Recht oder Rechtsverhältnis, das zum Gegenstand der Feststellungsklage gemacht wird, kann auch ein Recht oder Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten oder nur zwischen Dritten sein. Die gerichtliche Entscheidung über Bestand oder Nichtb …
RS0039087 Rechtssatz 20.03.1980Zivilrecht
Da Vorfragen für den Bestand eines Rechtsverhältnisses nicht feststellungsfähig sind, kann die Feststellung der Unwirksamkeit einer Erklärung schlechthin nach § 228 ZPO nicht verlangt werden, insbesondere nicht die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksa …
RS0039201 Rechtssatz 10.11.1959Zivilrecht
Eine Feststellungsklage ist bei mangelndem rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung durch Urteil abzuweisen und nicht mit Beschluss zurückzuweisen.
RS0039215 Rechtssatz 27.06.1978Zivilrecht
Die Feststellungsklage bedarf eines konkreten, aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht.
RS0040191 Rechtssatz 20.02.1986Zivilrecht
Es kann dem Beklagten, der rechtzeitig die heilbare Unzuständigkeit eingewendet hat, trotz des Obsiegens in der Sache auch nicht die Beschwer an der Bekämpfung der - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Bejahung der Zuständigkeit durch das Erstgericht ab …
RS0040199 Rechtssatz 20.02.1986Zivilrecht
Der in erster Instanz obsiegende Beklagte kann und muss die bejahende Zuständigkeitsentscheidung bekämpfen, wenn er deren Rechtskraft verhindern will.