Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0142761×

Rechtssatz RS0142761

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0142761

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Norm

DSGVO Art15 Abs1
DSGVO Art15 Abs3
DSGVO Art15 Abs2

Rechtssatz

Die betroffene Person hat das Recht, Auskunft über alle personenbezogenen Daten und die zugehörigen Informationen zu fordern, solange nicht ein in der DSGVO vorgesehener Ausschlussgrund vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 189/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 189/24y
    Hier: Auskunftsanspruch eines Nutzers gegen die Betreiberin eines sozialen Online-Netzwerks (Punkt 11 des Klagebegehrens). (T1)
  • 6 Ob 170/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 6 Ob 170/25f
    vgl; Beisatz: Hier: Zu den praktischen Modalitäten für die Erfüllung des Auskunftsrechts nach Art 15 Abs 3 DSGVO unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Begriffs "Kopie" im Sinne dieser Bestimmung. (T2)
    Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. (T2a)
    Beisatz: Das Recht auf originalgetreue und verständliche Reproduktion aller personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, kann das Recht voraussetzen, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten, die diese Daten enthalten, zu erhalten, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, oder wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie sonst unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. (T2b)
  • 6 Ob 215/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 6 Ob 215/25y
    Beisatz: Beim Anspruch gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO ist der Grundsatz der Transparenz zu beachten. Die für die betroffene Person bestimmte Information muss präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst sein. (T3)
    Beisatz: Die (vollständige und verständliche) Datenauskunft soll gewährleisten, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, die an sie gerichteten Informationen in vollem Umfang zu verstehen sowie zu überprüfen, ob ihre Daten richtig sind und ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. (T4)
    Beisatz: Die (bloße) Auskunft, dass Übermittlungen an Drittländer auf Grundlage der „Standardvertragsklauseln“ erfolgen, entspricht nicht dem Recht nach Art 15 Abs 2 DSGVO, über geeignete Garantien gemäß Art 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung an Drittstaaten unterrichtet zu werden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142761

Im RIS seit

26.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026

Dokumentnummer

JJR_20251126_OGH0002_0060OB00189_24Y0000_001