Entscheidungsgründe:
Der seit 1976 im Betrieb beschäftigte Beklagte wurde 1989 Mitglied des Betriebsrates und war dann von 10. 5. 1993 bis 27. 4. 1998 dessen Vorsitzender.
Im September und November 1993 kaufte der Betriebsrat drei Kaffeeautomaten und betraute den Beklagten mit deren Wartung und Betreuung. Dafür wurde er vom Dienst freigestellt. Außerdem beschloss der Betriebsrat, ihm eine Betreuungsgebühr von zuerst 5 und dann 10 % des Umsatzes zuzuerkennen. Die Kaffeekassa sollte der Finanzierung bestimmter Aktivitäten der Belegschaft wie interner Feste, Urlaube, Theaterbesuche und dergleichen dienen.
Bei der Geldentnahme aus dem Automaten waren zu Beginn auch noch der Kassier und ein Mitglied einer anderen Fraktion im Betriebsrat anwesend, das auch noch bis 1996 das Kassabuch mitunterschrieb. Später wurde dieses Kassabuch von anderen Betriebsratsmitgliedern gegengezeichnet, was sich jedoch dann auf eine monatliche, später auf eine ¼-jährliche Kontrolle erstreckte und letztlich aufhörte. Ab Juli 1996 führte der Beklagte ein anderes Kassabuch mit einer Ausgaben- und Eingabenrechnung, wobei die Aufzeichnungen jedoch schlampig, unprofessionell und unvollständig geführt wurden. Aus diesen Gründen ist auch nicht feststellbar, ob die Eingänge vollständig verzeichnet wurden. Aus einem Vergleich mit dem steuerlichen Aufzeichnungen lässt sich aber nicht ableiten, dass die Aufzeichnungen der Einnahmenseite "total zu verwerfen wären".
Ab Jänner 1997 betraute der Beklagte, eine Firma mit Führung des Kassabuchs, die jedoch keine Berufsbefugnis als Steuerberatungskanzlei oder Wirtschaftstreuhänder besitzt und nicht befugt ist, für andere Unternehmen die Buchhaltung zu führen bzw Steuererklärungen abzufassen. Dieser Firma wurden monatlich S 15.600,- brutto überwiesen.
Die Überprüfungen des Betriebsratfonds durch die Arbeiterkammer im Jänner 1996 bzw im Jänner 1997 bestätigten die rechnungsmäßige und belegsmäßige Ordnung des Kassabuches für den Zeitraum bis 31. Dezember 1996.
In weiterer Folge kam es aber dann zu Zuordnungsschwierigkeiten, sodass für das Jahr 1997 die Arbeiterkammer keine Entlastung für die ordnungsgemäße Führung des Kassabuches erteilte. Vergleicht man den Zählerstand der Kaffeeautomaten im Jahr 1993 mit jenen am 30. 4. 1998 so ergeben sich insgesamt 1,507.763 Schaltungen. Multipliziert man dies mit dem Verkaufspreis pro Becher von S 4,- so ergibt sich ein Betrag von S 6,031.052,-. Der Wareneinsatz für Becher, Kaffeeaufheller und Zucker beträgt pro Portion Kaffee S 1,84, bei Kakao S 1,14 und bei Tee S 1,30. Wareneinkäufe wurden von 1993 bis 30. 4. 1998 im Ausmaß von S 2,855.000 festgestellt. Als weiterer Betreibungsaufwand ist eine erhebliche Anzahl von Fehlbechern anzunehmen, die nicht festgestellt wurde. Sie hat jedoch beispielsweise im Oktober 1998 bei ca 24.000 Schaltungen ca 150 Ersatzbecher betragen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten, Gratiskaffeeaktionen durchgeführt wurden.
Nach den Aufzeichnungen betrug der Saldovortrag für 1. 1. 1997 S 452.740,81. Für den Zeitraum von 1. Jänner 1997 bis April 1998 wurden insgesamt Einnahmen von S 2,220.494,73 verzeichnet. An Ausgaben wurden für den Zeitraum von Jänner 1997 bis April 1998 S 1,808.586,33 verzeichnet und weitere S 113.874,- festgestellt. Grundsätzlich wurden noch Feststellungen über einzelne Transaktionen im Jahre 1997 getroffen, insbesondere wurde festgestellt, dass im Juni 1997 S 131.480,- an ein Reisebüro überwiesen wurden aber nicht feststellbar ist, wieviel von der Reise von Belegschaftsmitgliedern nach Tunesien vom Betriebsrat finanziert wurde. In der Betriebsratssitzung wurde dazu nur festgehalten, dass diese Reise stattfindet. Ob auch Beschlüsse hinsichtlich der Finanzierung gefasst wurden, war nicht feststellbar.
Was die Betrauung der Firma mit den Buchhaltungsarbeiten anlangt, für die es keinen Beschluss des Betriebsrates gibt, so wurde festgestellt, dass für deren Beauftragung keine Notwendigkeit bestand und deren Honorar auch unangemessen hoch war. Insgesamt verursachte dies einen Schaden von S 218.400,- . An Betreuungsgebühr erhielt der Beklagte in der Zeit vom 1. 1. 1997 bis 26. 3. 1998 S 124.976,-. Der Ist-Stand des Vermögens des Betriebsratsfonds vom 30. 4. 1998 wurde mit S 500.468,46 festgestellt. Schließlich wurde auch noch festgestellt, dass es keinen Hinweis dafür gibt, dass der Beklagte vorsätzlich Gelder aus der Kaffeekasse entwendet hat. Der klagende Betriebsratfonds begehrt vom beklagten ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden insgesamt S 716.797,40 (EUR 52.091,69). Er stützt sich dabei zusammengefasst darauf, dass die dem Beklagten zuerkannte Entlohnung von 10 % des Umsatzes überhöht und nur eine solche von 5 % angemessen sei. Ferner sei die Betrauung eines anderen Unternehmens mit der Führung des Kassabuches an einen Betriebsratbeschluss gebunden, weshalb die Geldentnahmen insoweit rechtlich nicht gedeckt seien. Der Beklagte habe die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt. Ausgehend von dem Zählerstand ergebe sich ein Umsatz von S 6,013.084. Von diesem sei der Wareneinsatz von S 2,855.000,- abzuziehen, ferner 5 % des Umsatzes für die Betreuung durch den Beklagten und 2 % für Gratiskaffee und Probefüllungen, sodass insgesamt noch ein Gewinn von Steuern von S 2,737.168,12 verbleibe. Unter Abzug der durch Rechnungen bzw Betriebsratsbeschlüsse belegten Ausgaben in der Höhe von S 1,406.793,79 sowie des Kaufpreises für die Kaffeeautomaten in Höhe von S 126.000,- verbleibe ein Betrag von S 1,204.374,40. Tatsächlich sei auf den Sparbüchern und Konten jedoch nur ein Betrag von S 487.577,-, sodass das geltend gemachte Manko von S 716.797,40 bestehe. Der ehemalige Betriebsratsvorsitzende, der für die Verwaltung und Betreuung zuständig gewesen sei habe diesen Schillingbetrag zu ersetzen. Jeder, der fremdes Vermögen verwaltet, sei zur Rechnungslegung verpflichtet. Ihn treffe auch die Beweislast hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwaltung und Verwendung. Der Beklagte habe keinen eigenen "Arbeitsvertrag" mit der Klägerin geschlossen, sondern sei auf Grund seiner Position als Betriebsratsvorsitzender zur Verwaltung des Betriebsratsfonds verpflichtet gewesen. Für die Verwaltung der Kaffeeautomatenkasse habe es auch keiner besonderen Kenntnisse bedurft. Die Betrauung einer Firma, die über keinerlei Befugnisse zur Führung der Buchhaltung verfüge, stelle eine Verletzung der Sorgfaltspflichten dar. Die Überprüfung durch die Arbeiterkammer erfasse nur die rechnerische Richtigkeit, ändere aber nichts an der Verantwortung des Beklagten. Könne die Arbeiterkammer doch auch nur gemäß § 36 Abs 1 der Betriebsratsfondsverordnung dem Betriebsrat und dem Rechnungsprüfer die Ergebnisse der Betriebsratsfondsrevision mitteilen.Was die Betrauung der Firma mit den Buchhaltungsarbeiten anlangt, für die es keinen Beschluss des Betriebsrates gibt, so wurde festgestellt, dass für deren Beauftragung keine Notwendigkeit bestand und deren Honorar auch unangemessen hoch war. Insgesamt verursachte dies einen Schaden von S 218.400,- . An Betreuungsgebühr erhielt der Beklagte in der Zeit vom 1. 1. 1997 bis 26. 3. 1998 S 124.976,-. Der Ist-Stand des Vermögens des Betriebsratsfonds vom 30. 4. 1998 wurde mit S 500.468,46 festgestellt. Schließlich wurde auch noch festgestellt, dass es keinen Hinweis dafür gibt, dass der Beklagte vorsätzlich Gelder aus der Kaffeekasse entwendet hat. Der klagende Betriebsratfonds begehrt vom beklagten ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden insgesamt S 716.797,40 (EUR 52.091,69). Er stützt sich dabei zusammengefasst darauf, dass die dem Beklagten zuerkannte Entlohnung von 10 % des Umsatzes überhöht und nur eine solche von 5 % angemessen sei. Ferner sei die Betrauung eines anderen Unternehmens mit der Führung des Kassabuches an einen Betriebsratbeschluss gebunden, weshalb die Geldentnahmen insoweit rechtlich nicht gedeckt seien. Der Beklagte habe die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt. Ausgehend von dem Zählerstand ergebe sich ein Umsatz von S 6,013.084. Von diesem sei der Wareneinsatz von S 2,855.000,- abzuziehen, ferner 5 % des Umsatzes für die Betreuung durch den Beklagten und 2 % für Gratiskaffee und Probefüllungen, sodass insgesamt noch ein Gewinn von Steuern von S 2,737.168,12 verbleibe. Unter Abzug der durch Rechnungen bzw Betriebsratsbeschlüsse belegten Ausgaben in der Höhe von S 1,406.793,79 sowie des Kaufpreises für die Kaffeeautomaten in Höhe von S 126.000,- verbleibe ein Betrag von S 1,204.374,40. Tatsächlich sei auf den Sparbüchern und Konten jedoch nur ein Betrag von S 487.577,-, sodass das geltend gemachte Manko von S 716.797,40 bestehe. Der ehemalige Betriebsratsvorsitzende, der für die Verwaltung und Betreuung zuständig gewesen sei habe diesen Schillingbetrag zu ersetzen. Jeder, der fremdes Vermögen verwaltet, sei zur Rechnungslegung verpflichtet. Ihn treffe auch die Beweislast hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwaltung und Verwendung. Der Beklagte habe keinen eigenen "Arbeitsvertrag" mit der Klägerin geschlossen, sondern sei auf Grund seiner Position als Betriebsratsvorsitzender zur Verwaltung des Betriebsratsfonds verpflichtet gewesen. Für die Verwaltung der Kaffeeautomatenkasse habe es auch keiner besonderen Kenntnisse bedurft. Die Betrauung einer Firma, die über keinerlei Befugnisse zur Führung der Buchhaltung verfüge, stelle eine Verletzung der Sorgfaltspflichten dar. Die Überprüfung durch die Arbeiterkammer erfasse nur die rechnerische Richtigkeit, ändere aber nichts an der Verantwortung des Beklagten. Könne die Arbeiterkammer doch auch nur gemäß Paragraph 36, Absatz eins, der Betriebsratsfondsverordnung dem Betriebsrat und dem Rechnungsprüfer die Ergebnisse der Betriebsratsfondsrevision mitteilen.
Nur die Organe der Belegschaft könnten entsprechende rechtliche Konsequenzen ziehen. Der Beklagte trage auch die Verantwortung für die Auszahlungen im Zusammenhang mit den Reisen nach Tunesien 1997 sowie Pesaro 1995.
Darüber hinaus habe ein Kassenmanko von S 55.518,36 bestanden. Summiere man die verschiedenen unerlaubten Zahlungen (Reise Tunesien, Pesaro, Betrauung der "Buchhaltungsfirma" und die Ausgabebeträge von S 10.500,-, 10.375,- und S 4.000,- für die keine Belege bestünden, so ergebe sich an "Fehlbeträgen" S 598.181,36, die rechtswidrig entnommen und verwendet worden seien.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass die Klage unschlüssig sei. Auch sei er aufgrund des Betriebsratsbeschlusses berechtigt, für seine Tätigkeit 10 % des Umsatzes einzubehalten; er habe dies teilweise auch an Aushilfskräfte weitergegeben. Die Betrauung des Buchhaltungsunternehmens sei über Anregung von Mitgliedern des Betriebsrates erfolgt. Der behauptete Umsatz werde bestritten und sei von der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Von dem Umsatz seien jedenfalls 10 % Umsatzsteuer und 5 % Getränkesteuer abzuziehen, wenngleich die Umsatzsteuer noch nicht bezahlt worden sei. Hinsichtlich des Umsatzes seien insbesondere Gratiskaffeeaktionen, Probefüllungen und dergleichen zu berücksichtigen.
Die Arbeiterkammer habe die finanzielle Gebarung hinsichtlich der Kaffeeautomaten bis 1996 als unbedenklich eingestuft. Es werde auch ausdrücklich die Verjährung eingewendet. Etwaige Fehlbestände seien nur auf fahrlässiges Verhalten zurückzuführen. Der Beklagte habe keinerlei Einnahmen veruntreut. Eine deliktische oder vertragliche Haftung könne die Klägerin nicht nachweisen. Die Tätigkeit für die Betreuung der Kaffeeautomaten sei im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgt. Der Beklagte sei gar nicht passiv klagslegitimiert. Die Tätigkeit des Beklagten sei von anderen Betriebsratsmitgliedern überprüft worden und auch von der Gemeinde im Rahmen einer Betriebsprüfung als ordnungsgemäß festgestellt worden. Eine allfällige Verletzung der Aufzeichnungsverpflichtungen des Beklagten ändere nichts an der Beweislast der Klägerin hinsichtlich des behaupteten Schadens. Gehe man von einem Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen aus, so stehe dem Beklagten als arbeitnehmerähnliche Person jedenfalls das Haftungsprivileg des § 2 DHG zu. Durch die Betrauung einer Firma sei dem Beklagten jedenfalls kein Verschulden anzulasten. Allenfalls treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden. Weiters nahm der Beklagte noch Stellung zu den verschiedenen einzelnen Ausgaben, insbesondere der Tunesienreise, die vom Betriebsrat einstimmig beschlossen worden sei. Die Rückzahlungen habe der Beklagte für verschiedene Auszahlungen verwendet, die nicht aufgezeichnet worden seien. Schließlich sei selbst bei einer zweck- oder rechtswidrigen Verwendung der Mittel nicht Betriebsratsfonds selbst, sondern ausschließlich die Belegschaft aktiv klagslegitimiert. Im Übrigen seien, selbst wenn Belege fehlen würden, diese Beträge der Klägerin zu Gute gekommen. Die Belege seien von der Klägerin auch nicht urgiert worden, sondern vielmehr sei akzeptiert worden, dass die Einnahmenseite auch ohne Vorlage der Urbelege (Zählerstand etc) errechnet wird.Die Arbeiterkammer habe die finanzielle Gebarung hinsichtlich der Kaffeeautomaten bis 1996 als unbedenklich eingestuft. Es werde auch ausdrücklich die Verjährung eingewendet. Etwaige Fehlbestände seien nur auf fahrlässiges Verhalten zurückzuführen. Der Beklagte habe keinerlei Einnahmen veruntreut. Eine deliktische oder vertragliche Haftung könne die Klägerin nicht nachweisen. Die Tätigkeit für die Betreuung der Kaffeeautomaten sei im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgt. Der Beklagte sei gar nicht passiv klagslegitimiert. Die Tätigkeit des Beklagten sei von anderen Betriebsratsmitgliedern überprüft worden und auch von der Gemeinde im Rahmen einer Betriebsprüfung als ordnungsgemäß festgestellt worden. Eine allfällige Verletzung der Aufzeichnungsverpflichtungen des Beklagten ändere nichts an der Beweislast der Klägerin hinsichtlich des behaupteten Schadens. Gehe man von einem Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen aus, so stehe dem Beklagten als arbeitnehmerähnliche Person jedenfalls das Haftungsprivileg des Paragraph 2, DHG zu. Durch die Betrauung einer Firma sei dem Beklagten jedenfalls kein Verschulden anzulasten. Allenfalls treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden. Weiters nahm der Beklagte noch Stellung zu den verschiedenen einzelnen Ausgaben, insbesondere der Tunesienreise, die vom Betriebsrat einstimmig beschlossen worden sei. Die Rückzahlungen habe der Beklagte für verschiedene Auszahlungen verwendet, die nicht aufgezeichnet worden seien. Schließlich sei selbst bei einer zweck- oder rechtswidrigen Verwendung der Mittel nicht Betriebsratsfonds selbst, sondern ausschließlich die Belegschaft aktiv klagslegitimiert. Im Übrigen seien, selbst wenn Belege fehlen würden, diese Beträge der Klägerin zu Gute gekommen. Die Belege seien von der Klägerin auch nicht urgiert worden, sondern vielmehr sei akzeptiert worden, dass die Einnahmenseite auch ohne Vorlage der Urbelege (Zählerstand etc) errechnet wird.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Ausmaß von S 187.561,82 statt, wies jedoch das darüber hinausgehende Begehren ab. Es folgerte dabei rechtlich, dass bis zum 31. 12. 1996 von einer Entlastung durch die Arbeiterkammer auszugehen sei. Bei der Prüfung allfälliger Schäden ab 1. 1. 1997 sei die schlampige, unprofessionelle unvollständige Führung des Kassabuchs durch den Beklagten zugrunde zu legen, wodurch er gegen § 6 Abs 3 der Betriebsratsfondsverordnung verstoßen habe. Die Betreuungsgebühr des Beklagten sei überhöht gewesen und zwar im für den Zeitraum ab 1. 1. 1997 im Ausmaß von S 44.089,-. Der Schaden aus der unberechtigten Betrauung der Buchhaltungsfirma betrage S 218.400,-. Allerdings seien für das Jahr 1997 die weiters festgestellten Ausgaben von S 113.874,- zu berücksichtigen ebenso ein Betrag von S 76.766,67 aus der Transaktion eines Sparbuches, der allerdings um die 10 % Betreuungshonorar von S 7.676,65 zu kürzen sei. Im Folgenden berechnete das Erstgericht dann noch verschiedene kleinere Beträge hinsichtlich Auszahlungen und nicht verbuchter Bankzinsen sowie der Tunesienreise und einem Musical. Er ging aber insgesamt davon aus, dass die Einnahmenseite nicht exakt nachvollziehbar sei. Die Beweislast dafür obliege der klagenden Partei. Die Anzahl der Schaltungen sei nicht geeignet, die Einnahmenseite zu überprüfen, müssten doch auch Fehlbecher und Gratisbecher miteinbezogen werden.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Ausmaß von S 187.561,82 statt, wies jedoch das darüber hinausgehende Begehren ab. Es folgerte dabei rechtlich, dass bis zum 31. 12. 1996 von einer Entlastung durch die Arbeiterkammer auszugehen sei. Bei der Prüfung allfälliger Schäden ab 1. 1. 1997 sei die schlampige, unprofessionelle unvollständige Führung des Kassabuchs durch den Beklagten zugrunde zu legen, wodurch er gegen Paragraph 6, Absatz 3, der Betriebsratsfondsverordnung verstoßen habe. Die Betreuungsgebühr des Beklagten sei überhöht gewesen und zwar im für den Zeitraum ab 1. 1. 1997 im Ausmaß von S 44.089,-. Der Schaden aus der unberechtigten Betrauung der Buchhaltungsfirma betrage S 218.400,-. Allerdings seien für das Jahr 1997 die weiters festgestellten Ausgaben von S 113.874,- zu berücksichtigen ebenso ein Betrag von S 76.766,67 aus der Transaktion eines Sparbuches, der allerdings um die 10 % Betreuungshonorar von S 7.676,65 zu kürzen sei. Im Folgenden berechnete das Erstgericht dann noch verschiedene kleinere Beträge hinsichtlich Auszahlungen und nicht verbuchter Bankzinsen sowie der Tunesienreise und einem Musical. Er ging aber insgesamt davon aus, dass die Einnahmenseite nicht exakt nachvollziehbar sei. Die Beweislast dafür obliege der klagenden Partei. Die Anzahl der Schaltungen sei nicht geeignet, die Einnahmenseite zu überprüfen, müssten doch auch Fehlbecher und Gratisbecher miteinbezogen werden.
Ausgehend von den aufgezeichneten Einnahmen von S 2,220.494,73 zuzüglich der nichtverbuchten Zinsen und abzüglich der Fehlbuchung von S 76.766,67 ergebe sich auf der Einnahmensseite insgesamt S 2,147.044,96. Davon abzuziehen seien die verzeichneten Ausgaben zuzüglich der weiteren nachgewiesenen, nicht verbuchten Ausgaben von S 113.874,- abzüglich den einzelnen dargestellten nicht anerkannten Positionen, woraus sich eine Ausgabensumme von S 1,420.014,60 ergebe. Aus der Differenz zu den Einnahmen errechne sich dann ein Betrag von S 727.030,28; abzüglich des Vermögensbestandes zum 30. 4. 1998 in Höhe von S 500.468,86 verbleibe dann ein Fehlbetrag von S 226.561,82. Davon sei die Vorsteuer für die Rechnungen der Buchhaltungsfirma in Höhe von S 39.000,- abzuziehen, weshalb eine Schadenshöhe im Ausmaß von S 187.561,82 verbleibe.
Das Berufungsgericht gab der gegen den abweisenden Teil des Urteiles erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge und hob das erstgerichtliche Urteil insoweit sowie im Kostenpunkt auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht ging rechtlich davon aus, dass den Beklagten als zur Geschäftsbesorgung Verpflichteten entsprechend § 1009 ABGB eine Herausgabepflicht treffe, die der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliege und er darüber hinaus auch für den im Rahmen der vertraglichen Geschäftsbesorgung verursachten Schaden einzustehen habe. Eine Entlastung durch die Arbeiterkammer sei nicht vorgesehen und eine Entlastung durch die Betriebsgruppenversammlung nicht einmal behauptet worden. Daher seien entgegen der Ansicht des Erstgerichtes auch die Jahre vor dem 1. 1. 1997 eine Überprüfung zu unterziehen. Grundsätzlich habe die Klägerin sowohl hinsichtlich des Herausgabeanspruches als auch des Schadenersatzanspruches den Nachweis zu erbringen, dass die Einnahmen aus dem Betrieb der Kaffeeautomaten abzüglich den entsprechenden Ausgaben den Klagsbetrag ergeben. Hier habe aber der Beklagte die Aufzeichnungen schlampig, unprofessionell und unvollständig geführt. Dementsprechend sei der Anscheinsbeweis anzuwenden und ausgehend von dem Zählerstand der drei Kaffeeautomaten eine prima vista Schlussfolgerung auf den erzielten Umsatz zu ziehen. Davon seien dann die unstrittig festgestellten Ausgaben abzuziehen. Eine Einnahmenminderung aufgrund von Fehlschaltungen und Gratisaktionen sei entsprechend § 273 ZPO zu bestimmen. Hinsichtlich der Ausgabenseite obliege dem Beklagten die Beweislast. Im fortgesetzten Verfahren seien ergänzende Feststellungen für die Ausgaben von September 1993 bis Dezember 1996 zu treffen.Das Berufungsgericht gab der gegen den abweisenden Teil des Urteiles erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge und hob das erstgerichtliche Urteil insoweit sowie im Kostenpunkt auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht ging rechtlich davon aus, dass den Beklagten als zur Geschäftsbesorgung Verpflichteten entsprechend Paragraph 1009, ABGB eine Herausgabepflicht treffe, die der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliege und er darüber hinaus auch für den im Rahmen der vertraglichen Geschäftsbesorgung verursachten Schaden einzustehen habe. Eine Entlastung durch die Arbeiterkammer sei nicht vorgesehen und eine Entlastung durch die Betriebsgruppenversammlung nicht einmal behauptet worden. Daher seien entgegen der Ansicht des Erstgerichtes auch die Jahre vor dem 1. 1. 1997 eine Überprüfung zu unterziehen. Grundsätzlich habe die Klägerin sowohl hinsichtlich des Herausgabeanspruches als auch des Schadenersatzanspruches den Nachweis zu erbringen, dass die Einnahmen aus dem Betrieb der Kaffeeautomaten abzüglich den entsprechenden Ausgaben den Klagsbetrag ergeben. Hier habe aber der Beklagte die Aufzeichnungen schlampig, unprofessionell und unvollständig geführt. Dementsprechend sei der Anscheinsbeweis anzuwenden und ausgehend von dem Zählerstand der drei Kaffeeautomaten eine prima vista Schlussfolgerung auf den erzielten Umsatz zu ziehen. Davon seien dann die unstrittig festgestellten Ausgaben abzuziehen. Eine Einnahmenminderung aufgrund von Fehlschaltungen und Gratisaktionen sei entsprechend Paragraph 273, ZPO zu bestimmen. Hinsichtlich der Ausgabenseite obliege dem Beklagten die Beweislast. Im fortgesetzten Verfahren seien ergänzende Feststellungen für die Ausgaben von September 1993 bis Dezember 1996 zu treffen.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu.