Rechtssatz RS0112698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112698
Entscheidungsdatum
19.09.2002
Rechtssatz
Das Einsichtsrecht eines Betriebsratsmitglieds in die Gebarung des Betriebsratsfonds für Zeiten seiner Tätigkeit ist nicht dadurch erloschen, daß sein Dienstverhältnis beendet ist, sodaß die Beendigung des Dienstverhältnisses keinen tauglichen Oppositionsgrund bildet.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 234/99s
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 ObA 234/99s
- 8 ObA 22/02x
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 22/02x
Vgl; nur: Das Einsichtsrecht eines Betriebsratsmitglieds in die Gebarung des Betriebsratsfonds für Zeiten seiner Tätigkeit ist nicht dadurch erloschen, daß sein Dienstverhältnis beendet ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112698
Dokumentnummer
JJR_19991125_OGH0002_008OBA00234_99S0000_001