Den gegen das Teilurteil erhobenen Revisionen der Klägerin sowie der Erst- und Zweitbeklagten kommt ebensowenig Berechtigung zu wie dem Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss.
Die Beklagten kommen in ihrer Revision auf den Einwand der mangelnden Passivlegitimation nicht mehr zurück, sodass es insoweit ausreicht, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ebenso wie der Fonds ex lege entsteht, wenn die noch darzustellenden Voraussetzungen gegeben sind, zerfällt er gemäß § 74 Abs 8 ArbVG in getrennte Fonds, wenn - wie hier - statt des ehemals gemeinsamen Betriebsrats getrennte Betriebsräte gewählt werden. Dass wegen der besonderen Unternehmensstruktur in diesem Fall auch ein Teil der Belegschaft nach den Bestimmungen des BBVG (Bahn-Betriebsverfassungsgesetz) Personalvertretungsorgane zu wählen hatte, vermag an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern, enthält doch das BBVG in seinen § 46 ff den Bestimmungen des ArbVG im Wesentlichen gleichlautende Anordnungen, so insbesondere in seinem § 47 Abs 8 jene über die Revision durch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Gemäß § 47 Abs 1 BBVG ist auch der Personalvertretungsfonds mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und kann die für den Fall der rechtlichen Verselbständigung von Betriebs- oder Unternehmensteilen im § 47 Abs 10 BBVG normierte Aufteilungsregel in Zusammenschau mit § 47 Abs 8 ArbVG auch auf den hier zu entscheidenden Fall angewendet werden, weil nach den Feststellungen und dem Parteienvorbringen nicht zweifelhaft ist, dass sich zumindest faktisch die Zuständigkeit des gemeinsamen Betriebsrats und damit auch die Zugehörigkeit zum Betriebsratsfonds bis zu den Wahlen im Jahre 1998 auf das gesamte Unternehmen bezog. Dass schließlich der mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Fonds selbst in Anspruch zu nehmen ist und nicht der nur mit der Verwaltung betraute Betriebsrat (§ 74 Abs 2 ArbVG) oder Zentralausschuss (§ 47 Abs 2 BBVG), hat bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung ZfVB 1987/422 dargestellt. Daran ist festzuhalten, weil Rechtsansprüche grundsätzlich gegenüber der Rechtspersönlichkeit selbst und nicht gegenüber dem Verwaltungsorgan geltend zu machen sind.Die Beklagten kommen in ihrer Revision auf den Einwand der mangelnden Passivlegitimation nicht mehr zurück, sodass es insoweit ausreicht, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ebenso wie der Fonds ex lege entsteht, wenn die noch darzustellenden Voraussetzungen gegeben sind, zerfällt er gemäß Paragraph 74, Absatz 8, ArbVG in getrennte Fonds, wenn - wie hier - statt des ehemals gemeinsamen Betriebsrats getrennte Betriebsräte gewählt werden. Dass wegen der besonderen Unternehmensstruktur in diesem Fall auch ein Teil der Belegschaft nach den Bestimmungen des BBVG (Bahn-Betriebsverfassungsgesetz) Personalvertretungsorgane zu wählen hatte, vermag an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern, enthält doch das BBVG in seinen Paragraph 46, ff den Bestimmungen des ArbVG im Wesentlichen gleichlautende Anordnungen, so insbesondere in seinem Paragraph 47, Absatz 8, jene über die Revision durch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, BBVG ist auch der Personalvertretungsfonds mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und kann die für den Fall der rechtlichen Verselbständigung von Betriebs- oder Unternehmensteilen im Paragraph 47, Absatz 10, BBVG normierte Aufteilungsregel in Zusammenschau mit Paragraph 47, Absatz 8, ArbVG auch auf den hier zu entscheidenden Fall angewendet werden, weil nach den Feststellungen und dem Parteienvorbringen nicht zweifelhaft ist, dass sich zumindest faktisch die Zuständigkeit des gemeinsamen Betriebsrats und damit auch die Zugehörigkeit zum Betriebsratsfonds bis zu den Wahlen im Jahre 1998 auf das gesamte Unternehmen bezog. Dass schließlich der mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Fonds selbst in Anspruch zu nehmen ist und nicht der nur mit der Verwaltung betraute Betriebsrat (Paragraph 74, Absatz 2, ArbVG) oder Zentralausschuss (Paragraph 47, Absatz 2, BBVG), hat bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung ZfVB 1987/422 dargestellt. Daran ist festzuhalten, weil Rechtsansprüche grundsätzlich gegenüber der Rechtspersönlichkeit selbst und nicht gegenüber dem Verwaltungsorgan geltend zu machen sind.
Gemäß § 73 Abs 1 ArbVG kann unter anderem zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes von den Arbeitnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden (insoweit im Wesentlichen gleichlautend § 46 Abs 1 BBVG). Gemäß § 74 Abs 1 ArbVG bilden die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 73 Abs 1 ArbVG bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds (insoweit gleichlautend § 47 Abs 1 BBVG). Der Oberste Gerichtshof hat hiezu in seiner grundlegenden Entscheidung ArbSlg 9660 klargestellt, dass der Betriebsratsfonds von Gesetzes wegen durch Zuwendung von Vermögenschaften, auch wenn diese nicht aus einer Betriebsratsumlage stammen, jedoch die im § 73 Abs 1 ArbVG genannte Zweckbestimmung aufweisen, entsteht. Weiters betont die zitierte Entscheidung, dass über das dort in Rede stehende Vermögen (Teile der Cagnotte eines Kasinos) der Betriebsrat als Verwalter der Wohlfahrtseinrichtung allein zu entscheiden habe, wobei alle Rechte und Pflichten dem Betriebsratsfonds unmittelbar zuzurechnen seien, sodass nur dieser durch derartige Entscheidungen berechtigt und verpflichtet werde. Schrank (Einige Fragen des Betriebsverfassungsrechtes I, ZAS 1979, 3) begrüßt diese rechtliche Qualifikation und führt aus, dass auch der § 74 Abs 4 ArbVG einleitende Halbsatz ("Wird ein Betriebsratsfonds errichtet, ...") nicht geeignet sei, den Befund, der Betriebsratsfonds bedürfe keines Errichtungsaktes, zu ändern. Der Gesetzgeber habe die für betriebsverfassungsrechtliche Zwecke bestimmte Vermögensmasse - ohne Rücksicht auf ihren Ursprung - mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet, um der Arbeitnehmerschaft einen eigenen mit ihr nicht identischen Träger der vermögenswirksamen Vorgänge, die zur Erfüllung des Gesetzeszweckes der betriebsverfassungsrechtlichen Organisation der Arbeitnehmerschaft erforderlich sein könnten, zur Seite zu stellen. Der organisatorisch einfachste Weg sei es zweifellos, den Fonds bei Vorhandensein eines zweckbestimmten Vermögens ipso iure entstehen zu lassen. Dass der Gesetzgeber diesen Weg auch im ArbVG beibehalten habe, zeige das Fehlen jeglicher Errichtungsmodalitäten. Auch beim ex-lege-Entstehen sei die Handlungsfähigkeit des Fonds von allem Anfang an gegeben. Es bestehe der Betriebsrat als gesetzlich bestimmter Verwalter und es sei auch für die Außenvertretung des Fonds durch den Betriebsratsobmann gesetzlich vorgesorgt. Durch die personelle Identität der Geschäftsführungsorgane der Arbeitnehmerschaft einerseits und des Fonds andererseits bedürfe es keiner gesonderten Organwahlen oder Organbestellungen. Auch wenn der nach § 66 Abs 3 ArbVG für den Fall des Bestehens eines Betriebsratsfonds zu wählende Kassaverwalter nicht gewählt sei, bleibe der Fonds im Innen- und Außenverhältnis handlungsfähig. Würde man gesonderte Errichtungsakte fordern, wäre viel von der Reibungslosigkeit des Vermögensverkehrs, die mit unmittelbaren Zurechnung vermögenswirksamer Akte zum Betriebsratsfonds erreicht wurde, wieder zunichte gemacht. Es würde sich auch die Frage stellen, wem das etwa vorhandene betriebsverfassungsrechtliche Zweckvermögen zuzurechnen wäre, wenn ein Betriebsratsfonds mangels eines besonderen Errichtungsaktes nicht anzuerkennen sei. Die Antwort könne nur lauten: Der Arbeitnehmerschaft als juristischer Person, womit erst recht gegen die ratio des Betriebsratsfonds verstoßen und zumindest eine zeitlich verschobene Doppelgleisigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Vermögensfähigkeit bewirkt wäre. Nehme man das ex-lege-Entstehen des Fonds an, stelle sich diese Problematik von vornherein nicht. Das ex-lege-Entstehen des Fonds sei daher die sachgerechte Lösung (aaO S 6).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, ArbVG kann unter anderem zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes von den Arbeitnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden (insoweit im Wesentlichen gleichlautend Paragraph 46, Absatz eins, BBVG). Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ArbVG bilden die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph 73, Absatz eins, ArbVG bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds (insoweit gleichlautend Paragraph 47, Absatz eins, BBVG). Der Oberste Gerichtshof hat hiezu in seiner grundlegenden Entscheidung ArbSlg 9660 klargestellt, dass der Betriebsratsfonds von Gesetzes wegen durch Zuwendung von Vermögenschaften, auch wenn diese nicht aus einer Betriebsratsumlage stammen, jedoch die im Paragraph 73, Absatz eins, ArbVG genannte Zweckbestimmung aufweisen, entsteht. Weiters betont die zitierte Entscheidung, dass über das dort in Rede stehende Vermögen (Teile der Cagnotte eines Kasinos) der Betriebsrat als Verwalter der Wohlfahrtseinrichtung allein zu entscheiden habe, wobei alle Rechte und Pflichten dem Betriebsratsfonds unmittelbar zuzurechnen seien, sodass nur dieser durch derartige Entscheidungen berechtigt und verpflichtet werde. Schrank (Einige Fragen des Betriebsverfassungsrechtes römisch eins, ZAS 1979, 3) begrüßt diese rechtliche Qualifikation und führt aus, dass auch der Paragraph 74, Absatz 4, ArbVG einleitende Halbsatz ("Wird ein Betriebsratsfonds errichtet, ...") nicht geeignet sei, den Befund, der Betriebsratsfonds bedürfe keines Errichtungsaktes, zu ändern. Der Gesetzgeber habe die für betriebsverfassungsrechtliche Zwecke bestimmte Vermögensmasse - ohne Rücksicht auf ihren Ursprung - mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet, um der Arbeitnehmerschaft einen eigenen mit ihr nicht identischen Träger der vermögenswirksamen Vorgänge, die zur Erfüllung des Gesetzeszweckes der betriebsverfassungsrechtlichen Organisation der Arbeitnehmerschaft erforderlich sein könnten, zur Seite zu stellen. Der organisatorisch einfachste Weg sei es zweifellos, den Fonds bei Vorhandensein eines zweckbestimmten Vermögens ipso iure entstehen zu lassen. Dass der Gesetzgeber diesen Weg auch im ArbVG beibehalten habe, zeige das Fehlen jeglicher Errichtungsmodalitäten. Auch beim ex-lege-Entstehen sei die Handlungsfähigkeit des Fonds von allem Anfang an gegeben. Es bestehe der Betriebsrat als gesetzlich bestimmter Verwalter und es sei auch für die Außenvertretung des Fonds durch den Betriebsratsobmann gesetzlich vorgesorgt. Durch die personelle Identität der Geschäftsführungsorgane der Arbeitnehmerschaft einerseits und des Fonds andererseits bedürfe es keiner gesonderten Organwahlen oder Organbestellungen. Auch wenn der nach Paragraph 66, Absatz 3, ArbVG für den Fall des Bestehens eines Betriebsratsfonds zu wählende Kassaverwalter nicht gewählt sei, bleibe der Fonds im Innen- und Außenverhältnis handlungsfähig. Würde man gesonderte Errichtungsakte fordern, wäre viel von der Reibungslosigkeit des Vermögensverkehrs, die mit unmittelbaren Zurechnung vermögenswirksamer Akte zum Betriebsratsfonds erreicht wurde, wieder zunichte gemacht. Es würde sich auch die Frage stellen, wem das etwa vorhandene betriebsverfassungsrechtliche Zweckvermögen zuzurechnen wäre, wenn ein Betriebsratsfonds mangels eines besonderen Errichtungsaktes nicht anzuerkennen sei. Die Antwort könne nur lauten: Der Arbeitnehmerschaft als juristischer Person, womit erst recht gegen die ratio des Betriebsratsfonds verstoßen und zumindest eine zeitlich verschobene Doppelgleisigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Vermögensfähigkeit bewirkt wäre. Nehme man das ex-lege-Entstehen des Fonds an, stelle sich diese Problematik von vornherein nicht. Das ex-lege-Entstehen des Fonds sei daher die sachgerechte Lösung (aaO S 6).
Diesen Ausführungen ist uneingeschränkt zuzustimmen, zeigt doch gerade der hier zu entscheidende Fall, dass anderenfalls die Verwaltungstätigkeit des Betriebsrats beliebig gestaltet werden und insbesondere das die Interessen der Arbeitnehmerschaft an korrekter Gebarung wahrnehmende Revisionsrecht der gesetzlichen Interessenvertretung beliebig umgangen werden könnte. Gerade die gesetzliche Statuierung des Revisionsrechts zeigt, dass der Gesetzgeber das gesamte Zweckvermögen der Arbeitnehmerschaft im Fonds vereinigt sehen und die von Schrank angedeutete Möglichkeit, derartige Vermögenswerte der Arbeitnehmerschaft als Gesamtheit unmittelbar zuzurechnen, ausschließen wollte.
Soll aber der Betriebsratsfonds die möglichst reibungslose Abwicklung der für betriebsverfassungsrechtliche Zwecke erforderlichen vermögenswirksamen Vorgänge sicherstellen, kann es auch nur auf das tatsächliche Vorhandensein eines entsprechenden Zweckvermögens ankommen, nicht aber darauf, woher es stammt (Schrank aaO S 6). Kraft Gesetzes besteht ein rechtlicher Konnex zwischen den vermögenswirksamen Aktivitäten des Betriebsrats und dem Betriebsratsfonds, der unter anderem zur Folge hat, dass die zum Betriebsratsfonds gehörigen Vermögenschaften aus dem Vermögen der einzelnen Arbeitnehmer oder sonstiger dritter Personen, von denen das Vermögen stammt, ausscheiden und diese somit darauf keinen Anspruch mehr haben (ArbSlg 9660). Errichtet etwa der Betriebsrat eine Wohlfahrtseinrichtung nach § 93 ArbVG, geht das hiefür bestimmte - von wem immer stammende - Vermögen unmittelbar und ipso iure in den Betriebsratsfonds über bzw bildet dieses Vermögen ipso iure einen Betriebsratsfonds, falls ein solcher nicht besteht (Schrank aaO S 3).Soll aber der Betriebsratsfonds die möglichst reibungslose Abwicklung der für betriebsverfassungsrechtliche Zwecke erforderlichen vermögenswirksamen Vorgänge sicherstellen, kann es auch nur auf das tatsächliche Vorhandensein eines entsprechenden Zweckvermögens ankommen, nicht aber darauf, woher es stammt (Schrank aaO S 6). Kraft Gesetzes besteht ein rechtlicher Konnex zwischen den vermögenswirksamen Aktivitäten des Betriebsrats und dem Betriebsratsfonds, der unter anderem zur Folge hat, dass die zum Betriebsratsfonds gehörigen Vermögenschaften aus dem Vermögen der einzelnen Arbeitnehmer oder sonstiger dritter Personen, von denen das Vermögen stammt, ausscheiden und diese somit darauf keinen Anspruch mehr haben (ArbSlg 9660). Errichtet etwa der Betriebsrat eine Wohlfahrtseinrichtung nach Paragraph 93, ArbVG, geht das hiefür bestimmte - von wem immer stammende - Vermögen unmittelbar und ipso iure in den Betriebsratsfonds über bzw bildet dieses Vermögen ipso iure einen Betriebsratsfonds, falls ein solcher nicht besteht (Schrank aaO S 3).
Gemäß § 93 ArbVG ist der Betriebsrat berechtigt, zu Gunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten. § 73 Abs 1 ArbVG führt bei den Wohlfahrtseinrichtungen den Kreis der Begünstigten nicht an. § 93 ArbVG nennt als Adressaten von Wohlfahrtseinrichtungen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, was den Schluss rechtfertigen könnte, dass er die Errichtung einer belegschaftseigenen Unterstützungkasse für Pensionisten nicht legitimiere. Schrank ("Einige Fragen des Betriebsverfassungsrechts II, ZAS 1979, 46) verweist allerdings in diesem Zusammenhang darauf, dass die Aktivitäten des Betriebsratsfonds auf dem Wohlfahrtssektor nicht allzu eng zu verstehen seien, also keiner expliziten Ermächtigung im 3. Hauptstück bedürfen. Für die Zurechnung von Wohlfahrtsaktivitäten zum Betriebsratsfonds genüge vielmehr, dass sie von einer Art sind, die der aus dem ArbVG erkennbaren Teleologie und sozialen Zielrichtung der Betriebsverfassung nicht zuwiderlaufe (aaO S 54). Schrank sieht daher - unter Heranziehung des § 95 Abs 3 Z 2 ArbVG, wonach sich der Betriebsratsfonds an betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen auch für Pensionisten beteiligen kann - keinen vernünftigen Grund, die durch den Betriebsratsfonds allein erfolgende finanzielle Unterstützung in den Ruhestand getretener Betriebsangehöriger nicht ebenfalls als durch die weit gefasste Zweckbestimmung des § 73 Abs 1 ArbVG gedeckt zu erachten. Zumindest widerspreche diese Unterstützungsform nicht der sozialen Zielrichtung der Betriebsverfassung. Auch diesen Ausführungen ist zuzustimmen, zumal § 93 ArbVG eine derart strikte Beschränkung, wie sie Schrank unterstellt, nach Ansicht des erkennenden Senats nicht zu entnehmen ist. Abgesehen davon, dass der dort verwendete Begriff "Arbeitnehmer" als redaktionelle Ungenauigkeit wohl auch im Sinn "ausgeschiedene Arbeitnehmer" (vgl § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG) verstanden werden könnte, liegt es doch auch im wohlverstandenen Interesse aktiver Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, für die Zeit des Ruhestandes vorzusorgen, welches Ziel zweifelsohne durch die im § 93 ArbVG genannten "sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen" erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 93, ArbVG ist der Betriebsrat berechtigt, zu Gunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten. Paragraph 73, Absatz eins, ArbVG führt bei den Wohlfahrtseinrichtungen den Kreis der Begünstigten nicht an. Paragraph 93, ArbVG nennt als Adressaten von Wohlfahrtseinrichtungen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, was den Schluss rechtfertigen könnte, dass er die Errichtung einer belegschaftseigenen Unterstützungkasse für Pensionisten nicht legitimiere. Schrank ("Einige Fragen des Betriebsverfassungsrechts römisch zwei, ZAS 1979, 46) verweist allerdings in diesem Zusammenhang darauf, dass die Aktivitäten des Betriebsratsfonds auf dem Wohlfahrtssektor nicht allzu eng zu verstehen seien, also keiner expliziten Ermächtigung im 3. Hauptstück bedürfen. Für die Zurechnung von Wohlfahrtsaktivitäten zum Betriebsratsfonds genüge vielmehr, dass sie von einer Art sind, die der aus dem ArbVG erkennbaren Teleologie und sozialen Zielrichtung der Betriebsverfassung nicht zuwiderlaufe (aaO S 54). Schrank sieht daher - unter Heranziehung des Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG, wonach sich der Betriebsratsfonds an betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen auch für Pensionisten beteiligen kann - keinen vernünftigen Grund, die durch den Betriebsratsfonds allein erfolgende finanzielle Unterstützung in den Ruhestand getretener Betriebsangehöriger nicht ebenfalls als durch die weit gefasste Zweckbestimmung des Paragraph 73, Absatz eins, ArbVG gedeckt zu erachten. Zumindest widerspreche diese Unterstützungsform nicht der sozialen Zielrichtung der Betriebsverfassung. Auch diesen Ausführungen ist zuzustimmen, zumal Paragraph 93, ArbVG eine derart strikte Beschränkung, wie sie Schrank unterstellt, nach Ansicht des erkennenden Senats nicht zu entnehmen ist. Abgesehen davon, dass der dort verwendete Begriff "Arbeitnehmer" als redaktionelle Ungenauigkeit wohl auch im Sinn "ausgeschiedene Arbeitnehmer" vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG) verstanden werden könnte, liegt es doch auch im wohlverstandenen Interesse aktiver Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, für die Zeit des Ruhestandes vorzusorgen, welches Ziel zweifelsohne durch die im Paragraph 93, ArbVG genannten "sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen" erreicht werden kann.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass die "Sterbekasse" eine in den Betriebsratsfonds fallende Vermögensmasse darstellt. Dass für diese Kasse Beiträge auch von betriebsfremden Personen, nämlich Angehörigen aktiver und pensionierter Mitarbeiter geleistet werden, ist in Anbetracht der unter § 73 Abs 1 ArbVG fallenden Zweckbestimmung, welche - wie dargestellt - ihre Entsprechung im § 93 ArbVG findet, nicht von entscheidender Bedeutung. Für eine rechtliche Beurteilung, die "Sterbekasse" wäre ein Verein (möglicherweise in 55-jähriger Gründungsphase) oder eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, haben die beweispflichtigen Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Tatsachenvorbringen erstattet, sodass es insofern gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die sehr ausführliche Darstellung des Gerichts zweiter Instanz zu verweisen. In dem von den Beklagten auch in der Revision wiederholt zitierten "Parallelverfahren" erging die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 251/99a, welche ausdrücklich die Frage der Rechtsform der "Sterbekasse" als nicht entscheidungsrelevant offen ließ, weil dem Kläger dieses Verfahrens ein Individualanspruch, die hier klagende Partei habe die Prüfung und Einsichtnahme in die Vermögensbestände und Unterlagen der "Sterbekasse" zu unterlassen, nicht zukomme. Aus diesem Erkenntnis ist daher für den Standpunkt der Beklagten nichts abzuleiten. Auch die Tatsache, dass das Erstgericht in seinen Urteilsfeststellungen von "Mitgliedern" der "Sterbekasse" sprach, vermag ein entsprechendes Vorbringen der Beklagten nicht zu ersetzen. Es kann dahingestellt bleiben, ob aus dieser Bezeichnung die von den Revisionswerbern gewünschten rechtlichen Schlussfolgerungen überhaupt abgeleitet werden könnten, weil diese Feststellung jedenfalls im Parteivorbringen - wie dargestellt - keinerlei Grundlage findet und somit als "überschießend" nicht zu berücksichtigen ist (ÖBl 1997, 172; 8 Ob 56/98p, 7 Ob 185/00g).Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass die "Sterbekasse" eine in den Betriebsratsfonds fallende Vermögensmasse darstellt. Dass für diese Kasse Beiträge auch von betriebsfremden Personen, nämlich Angehörigen aktiver und pensionierter Mitarbeiter geleistet werden, ist in Anbetracht der unter Paragraph 73, Absatz eins, ArbVG fallenden Zweckbestimmung, welche - wie dargestellt - ihre Entsprechung im Paragraph 93, ArbVG findet, nicht von entscheidender Bedeutung. Für eine rechtliche Beurteilung, die "Sterbekasse" wäre ein Verein (möglicherweise in 55-jähriger Gründungsphase) oder eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, haben die beweispflichtigen Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Tatsachenvorbringen erstattet, sodass es insofern gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die sehr ausführliche Darstellung des Gerichts zweiter Instanz zu verweisen. In dem von den Beklagten auch in der Revision wiederholt zitierten "Parallelverfahren" erging die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 251/99a, welche ausdrücklich die Frage der Rechtsform der "Sterbekasse" als nicht entscheidungsrelevant offen ließ, weil dem Kläger dieses Verfahrens ein Individualanspruch, die hier klagende Partei habe die Prüfung und Einsichtnahme in die Vermögensbestände und Unterlagen der "Sterbekasse" zu unterlassen, nicht zukomme. Aus diesem Erkenntnis ist daher für den Standpunkt der Beklagten nichts abzuleiten. Auch die Tatsache, dass das Erstgericht in seinen Urteilsfeststellungen von "Mitgliedern" der "Sterbekasse" sprach, vermag ein entsprechendes Vorbringen der Beklagten nicht zu ersetzen. Es kann dahingestellt bleiben, ob aus dieser Bezeichnung die von den Revisionswerbern gewünschten rechtlichen Schlussfolgerungen überhaupt abgeleitet werden könnten, weil diese Feststellung jedenfalls im Parteivorbringen - wie dargestellt - keinerlei Grundlage findet und somit als "überschießend" nicht zu berücksichtigen ist (ÖBl 1997, 172; 8 Ob 56/98p, 7 Ob 185/00g).
Auch der Prüfungszeitraum ab dem Jahre 1990 ist - entgegen der Ansicht der Revisionswerber - nicht zu beanstanden. Zu diesem Themenkreis haben die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls keinerlei Vorbringen erstattet, sondern sich darauf beschränkt, die Zugehörigkeit der bereits mehrfach dargestellten Vermögensmassen zum Betriebsratsfonds zu bestreiten. Insbesondere haben sie niemals behauptet, die Beitragsleistungen zur "Sterbekasse" wären bis zum Jahre 1994 auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies kann auch nach der jeweiligen Gesetzeslage nicht ohne weiteres angenommen werden. Schon das Betriebsrätegesetz 1947 sah in seinem § 14 Z 11 die Berechtigung des Betriebsrats zu Gunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten, vor. Selbst wenn die Rechtsvorgängerin des Unternehmens, in dem die Beklagten errichtet sind, unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit b BRG 1947 gefallen sein sollte (Verwaltungsstellen der Gemeinden sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen) sah Abs 3 der genannten Gesetzesstelle eine Verordnungsermächtigung zur Erlassung von den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Personalvertretungsvorschriften vor. Ob derartige Verordnungen für den hier strittigen Bereich erlassen wurden, muss schon mangels entsprechenden Vorbringens ebensowenig geprüft werden wie die Frage der im Hinblick auf die Gesellschafter des Unternehmens zumindest erwägenswerten Frage der Anwendbarkeit des ab 1. 9. 1990 in Kraft getretenen Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes.Auch der Prüfungszeitraum ab dem Jahre 1990 ist - entgegen der Ansicht der Revisionswerber - nicht zu beanstanden. Zu diesem Themenkreis haben die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls keinerlei Vorbringen erstattet, sondern sich darauf beschränkt, die Zugehörigkeit der bereits mehrfach dargestellten Vermögensmassen zum Betriebsratsfonds zu bestreiten. Insbesondere haben sie niemals behauptet, die Beitragsleistungen zur "Sterbekasse" wären bis zum Jahre 1994 auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies kann auch nach der jeweiligen Gesetzeslage nicht ohne weiteres angenommen werden. Schon das Betriebsrätegesetz 1947 sah in seinem Paragraph 14, Ziffer 11, die Berechtigung des Betriebsrats zu Gunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten, vor. Selbst wenn die Rechtsvorgängerin des Unternehmens, in dem die Beklagten errichtet sind, unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, BRG 1947 gefallen sein sollte (Verwaltungsstellen der Gemeinden sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen) sah Absatz 3, der genannten Gesetzesstelle eine Verordnungsermächtigung zur Erlassung von den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Personalvertretungsvorschriften vor. Ob derartige Verordnungen für den hier strittigen Bereich erlassen wurden, muss schon mangels entsprechenden Vorbringens ebensowenig geprüft werden wie die Frage der im Hinblick auf die Gesellschafter des Unternehmens zumindest erwägenswerten Frage der Anwendbarkeit des ab 1. 9. 1990 in Kraft getretenen Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes.
Abgesehen davon steht fest, dass der Vorsitzende der Erstbeklagten ab 1990 im Sinne des § 73 Abs 1 ArbVG zweckgebundenes Betriebsvermögen in seiner Funktion als Belegschaftsvertreter verwaltet hat, sodass jedenfalls unabhängig von der Einhebung einer Betriebsratsumlage Fondsvermögen bestand. Dass für den Bestand eines Betriebsratsfonds das Vorhandensein eines Betriebsrats nicht zwingende Voraussetzung ist, ergibt sich aus § 10 Betriebsratsfonds-Verordnung über die vertretungsweise Verwaltung durch eine von der Betriebsversammlung zu bestimmende Person bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungsorgans. Es wäre Sache der Beklagten gewesen einzuwenden, dass für den hier strittigen Zeitraum das Unternehmen den Bestimmungen des ArbVG nicht unterlegen ist, insbesondere jene Tatsachen vorzubringen, die die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 33 Abs 2 Z 3 ArbVG indizieren. Im Gegensatz zum BRG 1947 sind nämlich die öffentlichen Verkehrsunternehmen von der Geltung des ArbVG nicht mehr generell ausgenommen, sondern nur noch in den hier ausdrücklich und taxativ aufgezählten Fällen des § 33 Abs 2 Z 3 ArbVG. Demnach fallen etwa Straßenbahnen nur dann nicht in den Anwendungsbereich des II. Teiles des ArbVG, wenn sie von Eisenbahnen im Sinn des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957 betrieben werden, nicht jedoch, wenn ihr Betrieb selbstständig geführt wird (DRdA 1986, 146; Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, ArbVG, Band II2, 205). Die Beklagten, die - auch in der Revision - die Geltung auch des II. Teiles des ArbVG für die Zeit nach 1994 niemals bestritten haben, legen nicht dar, welche Änderungen es in der Unternehmensstruktur gegeben haben sollte, aus denen eine Änderung im Geltungsbereich des ArbVG gegenüber dem Zeitraum 1990 bis 1994 abgeleitet werden könnte. Die Tatsache der Wahl des Betriebsrats allein kann als derartige Änderung nicht angesehen werden.Abgesehen davon steht fest, dass der Vorsitzende der Erstbeklagten ab 1990 im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, ArbVG zweckgebundenes Betriebsvermögen in seiner Funktion als Belegschaftsvertreter verwaltet hat, sodass jedenfalls unabhängig von der Einhebung einer Betriebsratsumlage Fondsvermögen bestand. Dass für den Bestand eines Betriebsratsfonds das Vorhandensein eines Betriebsrats nicht zwingende Voraussetzung ist, ergibt sich aus Paragraph 10, Betriebsratsfonds-Verordnung über die vertretungsweise Verwaltung durch eine von der Betriebsversammlung zu bestimmende Person bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungsorgans. Es wäre Sache der Beklagten gewesen einzuwenden, dass für den hier strittigen Zeitraum das Unternehmen den Bestimmungen des ArbVG nicht unterlegen ist, insbesondere jene Tatsachen vorzubringen, die die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG indizieren. Im Gegensatz zum BRG 1947 sind nämlich die öffentlichen Verkehrsunternehmen von der Geltung des ArbVG nicht mehr generell ausgenommen, sondern nur noch in den hier ausdrücklich und taxativ aufgezählten Fällen des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG. Demnach fallen etwa Straßenbahnen nur dann nicht in den Anwendungsbereich des römisch zwei. Teiles des ArbVG, wenn sie von Eisenbahnen im Sinn des Paragraph eins, römisch eins Ziffer eins, Eisenbahngesetz 1957 betrieben werden, nicht jedoch, wenn ihr Betrieb selbstständig geführt wird (DRdA 1986, 146; Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, ArbVG, Band II2, 205). Die Beklagten, die - auch in der Revision - die Geltung auch des römisch zwei. Teiles des ArbVG für die Zeit nach 1994 niemals bestritten haben, legen nicht dar, welche Änderungen es in der Unternehmensstruktur gegeben haben sollte, aus denen eine Änderung im Geltungsbereich des ArbVG gegenüber dem Zeitraum 1990 bis 1994 abgeleitet werden könnte. Die Tatsache der Wahl des Betriebsrats allein kann als derartige Änderung nicht angesehen werden.
Auch das unter der Bezeichnung "Personalvertretung" (Sparbuch mit der Endziffer ...500) angesammelte Vermögen ist solches des Betriebsratsfonds. Wie bereits ausführlich dargestellt, kann der Betriebsratsfonds auch durch Zuwendungen Dritter gespeist werden, wenn die - hier gar nicht bestrittene - Zweckwidmung im Sinn des § 73 Abs 1 ArbVG gegeben ist. Gleiches gilt auch für den auf Grund Sozialplans eingerichteten "Härtefonds". Der unter dieser Bezeichnung auf dem Sparbuch mit der Endziffer ...760 veranlagte Betrag von S 300.000 wurde ausdrücklich dem Betriebsrat zum Ausgleich für Härtefälle zur Verfügung gestellt, dient somit der Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen im Sinn des § 73 Abs 1 ArbVG und ist daher als Sondervermögen Teil des Betriebsratsfonds (Preiss aaO 583). Die Tatsache, dass die Verwaltung einem mit Stimmenmehrheit entscheidenden dreiköpfigen Gremium übertragen wurde, dem auch der Geschäftsführer des Unternehmens angehört, vermag daran deshalb nichts zu ändern, weil jedenfalls den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern die Mehrheit zukommt und sie daher die Verwaltung maßgebend bestimmen können.Auch das unter der Bezeichnung "Personalvertretung" (Sparbuch mit der Endziffer ...500) angesammelte Vermögen ist solches des Betriebsratsfonds. Wie bereits ausführlich dargestellt, kann der Betriebsratsfonds auch durch Zuwendungen Dritter gespeist werden, wenn die - hier gar nicht bestrittene - Zweckwidmung im Sinn des Paragraph 73, Absatz eins, ArbVG gegeben ist. Gleiches gilt auch für den auf Grund Sozialplans eingerichteten "Härtefonds". Der unter dieser Bezeichnung auf dem Sparbuch mit der Endziffer ...760 veranlagte Betrag von S 300.000 wurde ausdrücklich dem Betriebsrat zum Ausgleich für Härtefälle zur Verfügung gestellt, dient somit der Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen im Sinn des Paragraph 73, Absatz eins, ArbVG und ist daher als Sondervermögen Teil des Betriebsratsfonds (Preiss aaO 583). Die Tatsache, dass die Verwaltung einem mit Stimmenmehrheit entscheidenden dreiköpfigen Gremium übertragen wurde, dem auch der Geschäftsführer des Unternehmens angehört, vermag daran deshalb nichts zu ändern, weil jedenfalls den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern die Mehrheit zukommt und sie daher die Verwaltung maßgebend bestimmen können.
Die Klägerin bekämpft in ihrer Revision die Abweisung ihres Feststellungs- und Leistungsbegehrens hinsichtlich der Konten mit den Endziffern ...756 und ...743. Sie übersieht dabei, dass es prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es, um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (SZ 56/38; SZ 67/96; 8 Ob 27/00d ua). Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist nur dann zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, so etwa, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu § 228 mwH). Davon kann aber deshalb keine Rede sein, weil die Beklagten nach dem Prozessvorbringen die Zugehörigkeit des auf diesen beiden Konten befindlichen Vermögens zum Betriebsratsfonds immer zugestanden haben. Sie haben auch zugestandenermaßen die Einsicht in die notwendigen Unterlagen gewährt, sodass das diesbezügliche Leistungsbegehren vom Berufungsgericht ebenfalls zu Recht abgewiesen wurde.Die Klägerin bekämpft in ihrer Revision die Abweisung ihres Feststellungs- und Leistungsbegehrens hinsichtlich der Konten mit den Endziffern ...756 und ...743. Sie übersieht dabei, dass es prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es, um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (SZ 56/38; SZ 67/96; 8 Ob 27/00d ua). Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist nur dann zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, so etwa, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu Paragraph 228, mwH). Davon kann aber deshalb keine Rede sein, weil die Beklagten nach dem Prozessvorbringen die Zugehörigkeit des auf diesen beiden Konten befindlichen Vermögens zum Betriebsratsfonds immer zugestanden haben. Sie haben auch zugestandenermaßen die Einsicht in die notwendigen Unterlagen gewährt, sodass das diesbezügliche Leistungsbegehren vom Berufungsgericht ebenfalls zu Recht abgewiesen wurde.
Schließlich ist auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, Leistungs- und Unterlassungsbegehren seien nicht notwendige Folge der Feststellung der Zugehörigkeit von Vermögensteilen zum Betriebsratsfonds, nicht zu beanstanden, zumal die Beklagten vorgetragen haben, sie hätten trotz des von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunktes den Revisoren sämtliche Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung gestellt. Wenn das Berufungsgericht auf Grund zutreffender Rechtsansicht Verfahrensergänzungen für erforderlich hält, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.
Allen Rechtsmitteln ist somit ein Erfolg zu versagen, wobei - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat - die beklagten Parteien bis zur tatsächlichen Aufteilung des Vermögens des Betriebsratsfonds als einheitliche Streitparteien im Sinn des § 14 ZPO anzusehen sind (vgl JBl 1992, 250; 6 Ob 251/99a ua), weshalb die von Erst- und Zweitbeklagter erhobene Berufung und Revision auch für die Drittbeklagte wirken (Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 6 zu § 14).Allen Rechtsmitteln ist somit ein Erfolg zu versagen, wobei - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat - die beklagten Parteien bis zur tatsächlichen Aufteilung des Vermögens des Betriebsratsfonds als einheitliche Streitparteien im Sinn des Paragraph 14, ZPO anzusehen sind vergleiche JBl 1992, 250; 6 Ob 251/99a ua), weshalb die von Erst- und Zweitbeklagter erhobene Berufung und Revision auch für die Drittbeklagte wirken (Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 14,).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, wobei allerdings schon jetzt anzumerken ist, dass für die Revisionsschrift nur der einfache Einheitssatz gebührt.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, wobei allerdings schon jetzt anzumerken ist, dass für die Revisionsschrift nur der einfache Einheitssatz gebührt.