Rechtssatz RS0051099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051099
Entscheidungsdatum
15.02.2001
Rechtssatz
Die zum Betriebsratsfonds gehörigen Vermögenschaften scheiden aus dem Vermögen der einzelnen Arbeitnehmer oder sonstiger dritter Personen, von denen das Vermögen stammt, aus. Die Arbeitnehmer können bei Ausscheiden aus dem Betrieb keine Ansprüche stellen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 159/77
Entscheidungstext OGH 17.01.1978 4 Ob 159/77
- 8 ObA 182/00y
Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 ObA 182/00y
Auch; Beisatz: Errichtet der Betriebsrat eine Wohlfahrtseinrichtung nach § 93 ArbVG, geht das hiefür bestimmte - von wem immer stammende - Vermögen unmittelbar und ipso iure in den Betriebsratsfonds über bzw bildet dieses Vermögen ipso iure einen Betriebsratsfonds, falls ein solcher nicht besteht (hier: Sterbekasse). (T1); Veröff: SZ 74/22
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0051099
Dokumentnummer
JJR_19780117_OGH0002_0040OB00159_7700000_004