Im übrigen ist sie nicht berechtigt.
Der Kläger macht geltend, daß die beklagte Partei indirekt auch eine Garantie für die „Punkte der ehemaligen Bediensteten und deren Hinterbliebenen“ übernommen habe, weil durch die Einbeziehung dieser Punkte bei der Aufteilung der Cagnotte der auf einen Punkt entfallende Betrag niedriger werde als er wäre, wenn nur die Punkte der aktiven Dienstnehmer berücksichtigt wurden, sodaß die beklagte Partei dann, wenn die Mittel der Cagnotte nicht ausreichen, wegen der Beteiligung ehemaliger Dienstnehmer oder Hinterbliebener von Dienstnehmern einen größeren Differenzbetrag auf den Garantiebetrag für die aktiven Dienstnehmer zu leisten habe. Damit wird aber nur eine Auswirkung der Berücksichtigung der den Unterstützungsempfängern zuerkannten Punkte bei der Errechnung der Beträge für die aktiven Dienstnehmer dargetan, ohne daß ersichtlich wäre, in welcher Weise sich umgekehrt die Garantie der beklagten Partei für eine bestimmte Mindesthöhe der Bezüge der aktiven Dienstnehmer auf die Höhe der den Unterstützungsempfängern zukommenden Beträge auswirken könnte. Daß durch die Berücksichtigung von Punkten der ehemaligen Bediensteten oder Hinterbliebener von Bediensteten die Differenz zwischen den dem einzelnen aktiven Dienstnehmer aus der Cagnotte zukommenden Betrag und dem garantierten Mindestbetrag höher werden kann, ändert nichts daran, daß die Unterstützungsempfänger keinen Anspruch auf einen Mindestbetrag haben, ihnen vielmehr nur der Betrag gebührt, der sich aus der Berechnung auf Grund der Gesamtpunkteanzahl und des in der Cagnotte vorhandenen Betrages ergibt. Der vom Kläger in der Revision gezogene Schluß, daß sich durch die Garantie eines Mindestbetrages für die aktiven Dienstnehmer indirekt auch eine Garantie für ehemaligen Dienstnehmern oder Hinterbliebenen von Dienstnehmern zustehende Beträge ergebe, entspricht nicht den Denkgesetzen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht einen wesentlichen Unterschied zwischen der Stellung der aktiven Bediensteten und jener der Unterstützungsempfänger angenommen.
Weiters wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Unterstützungseinrichtung als ein (zweckgebundener) Betriebsratsfonds im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes zu beurteilen sei. Der Kläger meint, eine Wohlfahrtseinrichtung könne nur dann durch den Betriebsratsfonds errichtet und verwaltet werden, wenn die Mittel dazu durch eine Betriebsratsumlage aufgebracht würden. In den Betriebsratsfonds einbezogen könne nur eine bereits bestehende Wohlfahrtseinrichtung werden; die Cagnotte sei aber keine bestehende Wohlfahrtseinrichtung, weil die angesammelten Beträge sofort wieder aufgeteilt würden, sodaß sich kein Vermögen bilden könne. Eine Zahlung von Löhnen über den Betriebsratsfonds sei nie erfolgt. Über den Betriebsratsfonds habe ausschließlich die Betriebsversammlung zu entscheiden, während bei der Aufteilung der Cagnotte zwingend die Mitwirkung des Dienstgebers vorgesehen sei, da diese Aufteilung durch Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung zu erfolgen habe, bei der naturgemäß auch der Dienstgeber mitwirken müsse. Die Rechte, die sich aus der Betriebsvereinbarung ergäben, stünden aber den Dienstnehmern persönlich und unmittelbar zu, sodaß jeder Dienstnehmer – auch ehemalige Dienstnehmer und Hinterbliebene – einen Anspruch auf den ihm nach der Arbeitsordnung zustehenden Anteil an der Cagnotte habe. Hiebei müsse berücksichtigt werden, daß alle Bediensteten während ihrer aktiven Zeit durch einen Verzicht auf einen Teil ihres Anteiles an der Cagnotte zugunsten von Pensionisten einen Anspruch darauf erworben hätten, daß sie dann, wenn sie selbst in Pension gehen, an der Cagnotte beteiligt werden. Daß die Mittel zur Bezahlung der Dienstnehmer der beklagten Partei durch Zuwendungen der Spieler (nämlich die Cagnotte) aufgebracht werden, ändere nichts daran, daß sich der Entgeltanspruch gegen die beklagte Partei als Dienstgeberin richte, die durch Abschluß des Kollektivvertrages und der Betriebsvereinbarung auch über die Cagnotte verfüge. Die Passivlegitimation der beklagten Partei bei Erhebung von Ansprüchen auf Cagnotteanteile sei daher zu bejahen. Dies gelte auch bei Unterstützungen, weil diese immer gewährt worden seien, wenn sie beantragt wurden, und die Bestimmung, wonach sie „aus freien Stücken“ erfolgten, nie ernst gemeint gewesen, jedenfalls aber durch die ständige Übung außer Kraft gesetzt worden sei. Jedenfalls sei ein Rechtsanspruch auf die einzelnen Leistungen gegeben, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Unterstützung an sich bereits zuerkannt worden sei.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.
Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß als Grundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch nur der Anhang zu der im Jahre 1960 abgeschlossenen Arbeitsordnung über die Unterstützungseinrichtung, der einen Bestandteil dieser Arbeitsordnung bildet, in Frage kommt. Nach dem damals geltenden Kollektivvertragsgesetz (§ 2 Abs 2) und dem Betriebsrätegesetz (§ 14 Abs 2 Z 1) war der Betriebsrat berechtigt, Ergänzungen zu den Bestimmungen der Kollektivverträge über Gegenstände zu vereinbaren, deren Regelung in dem Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten wurde; diese Vereinbarungen galten als Teil des Kollektivvertrages. Den Gegenstand, der einer solchen Regelung durch Betriebsvereinbarung unterliegen soll, konnte der Gesetzgeber festlegen, wie auch nach dem seit 1. Juli 1974 geltenden Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl 1974 Nr 22, als Grundlage für den Abschluß von Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 dieses Gesetzes die gesamte Rechtsordnung in Frage kommt, soweit sie auf Gesetzen im formellen Sinne beruht (Floretta-Strasser Kommentar zum Betriebsrätegesetz2 233 f, 239, Floretta-Strasser Handkommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz 170/171). § 26 Abs 4 Glücksspielgesetz, und damit ein Gesetz im formellen Sinn, hat aber die Aufteilung der Cagnotte ausdrücklich einem Kollektivvertrag und einer Betriebsvereinbarung überantwortet. Gemäß § 164 ArbVerfGes blieben Bestand und Wirksamkeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Kollektivverträge durch das Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes unberührt und Betriebsvereinbarungen solange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Betriebsvereinbarungen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz ersetzt oder aufgehoben wurden. Da eine Aufhebung der hier maßgeblichen Arbeitsordnung nicht einmal behauptet wurde, ist davon auszugehen, daß diese Arbeitsordnung aus dem Jahre 1960 weiterhin in Kraft ist. (Ob die behauptete Änderung im Jahre 1975 wirksam erfolgte, ist nicht zu prüfen, weil diese Frage nicht entscheidungswesentlich ist.)Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß als Grundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch nur der Anhang zu der im Jahre 1960 abgeschlossenen Arbeitsordnung über die Unterstützungseinrichtung, der einen Bestandteil dieser Arbeitsordnung bildet, in Frage kommt. Nach dem damals geltenden Kollektivvertragsgesetz (Paragraph 2, Absatz 2,) und dem Betriebsrätegesetz (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,) war der Betriebsrat berechtigt, Ergänzungen zu den Bestimmungen der Kollektivverträge über Gegenstände zu vereinbaren, deren Regelung in dem Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten wurde; diese Vereinbarungen galten als Teil des Kollektivvertrages. Den Gegenstand, der einer solchen Regelung durch Betriebsvereinbarung unterliegen soll, konnte der Gesetzgeber festlegen, wie auch nach dem seit 1. Juli 1974 geltenden Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl 1974 Nr 22, als Grundlage für den Abschluß von Betriebsvereinbarungen gemäß Paragraph 29, dieses Gesetzes die gesamte Rechtsordnung in Frage kommt, soweit sie auf Gesetzen im formellen Sinne beruht (Floretta-Strasser Kommentar zum Betriebsrätegesetz2 233 f, 239, Floretta-Strasser Handkommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz 170/171). Paragraph 26, Absatz 4, Glücksspielgesetz, und damit ein Gesetz im formellen Sinn, hat aber die Aufteilung der Cagnotte ausdrücklich einem Kollektivvertrag und einer Betriebsvereinbarung überantwortet. Gemäß Paragraph 164, ArbVerfGes blieben Bestand und Wirksamkeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Kollektivverträge durch das Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes unberührt und Betriebsvereinbarungen solange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Betriebsvereinbarungen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz ersetzt oder aufgehoben wurden. Da eine Aufhebung der hier maßgeblichen Arbeitsordnung nicht einmal behauptet wurde, ist davon auszugehen, daß diese Arbeitsordnung aus dem Jahre 1960 weiterhin in Kraft ist. (Ob die behauptete Änderung im Jahre 1975 wirksam erfolgte, ist nicht zu prüfen, weil diese Frage nicht entscheidungswesentlich ist.)
Ihre Bestimmung, wonach zum Zwecke der Gewährung von Unterstützungen aus der Cagnotte vor der Verteilung an die aktiven Dienstnehmer sogenannte Fixbeträge abzuziehen sind, über welche der Betriebsrat das alleinige Verfügungsrecht hat, bedeutete aber die Errichtung einer Wohlfahrtseinrichtung, die als Betriebsratsfonds zu beurteilen ist. Nach § 14 Abs 2 Z 11 Betriebsrätegesetz war nämlich der Betriebsrat berechtigt, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Angehörigen Unterstützungseinrichtungen zu errichten und zu verwalten. Nach § 23 Abs 1 Betriebsrätegesetz (nunmehr § 73 Abs 1 ArbVerfGes) kann zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen eine Betriebsratsumlage eingehoben werden. Nach § 24 Betriebsrätegesetz (nunmehr § 74 ArbVerfGes) bilden aber nicht nur Eingänge aus einer Betriebsratsumlage, sondern auch sonstige für die im § 23 Betriebsrätegesetz (bzw § 73 ArbVerfGes) bezeichneten Zwecke, also insbesondere für Wohlfahrtseinrichtungen, bestimmte Vermögenschaften, den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds, dessen Verwaltung dem Betriebsrat obliegt. Die Errichtung des Betriebsratsfonds bedurfte keines besonderen Aktes; seine Entstehung erfolgt vielmehr von Gesetzes wegen durch die Zuwendung eines Teiles der Cagnotte zu einem der im § 23 Betriebsrätegesetz (bzw § 73 Arbeitsverfassungsgesetz) bezeichneten Zwecke. Bereits der auf Grund der Betriebsvereinbarung festgelegte Anspruch darauf, daß über die Fixbeträge aus der Cagnotte vom Betriebsrat allein verfügt werden kann, stellt für diesen einen Vermögenswert dar, der mit Rücksicht auf seine Zweckbestimmung auf Grund der ausdrücklichen Vorschrift des Betriebsrätegesetzes (nunmehr Arbeitsverfassungsgesetzes) einen mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds darstellt. Daß die Beträge für die einzelnen Leistungen erst monatlich aus der Cagnotte an den Fonds abgegeben werden müssen, ändert nichts daran, daß die Einrichtung auf Dauer errichtet wurde und besteht. Die aus der Cagnotte an den Fonds abgegebenen Beträge scheiden aus dem Vermögen der Cagnotte oder dem Vermögen der Eigentümer der Cagnotte – eine Untersuchung der Frage, wer Eigentümer dieses Sammelvermögens ist (siehe dazu Koziol-Welser Grundriß4 I 67) kann entfallen, weil sie für den vorliegenden Fall nicht wesentlich ist – aus. Diese aus der Cagnotte abgegebenen Beträge sind auf Grund der Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes (jetzt Arbeitsverfassungsgesetzes) Vermögen des Betriebsratsfonds, auf das die einzelnen Arbeitnehmer oder sonstige dritte Personen, von denen das Vermögen stammt, keinen Anspruch mehr haben. Die einzelnen Arbeitnehmer können daher auf diesen Teil der Cagnotte während oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch dann keinen Anspruch erheben, wenn man Ansprüche der Dienstnehmer an der Cagnotte, soweit sie für die Bezahlung der aktiven Dienstnehmer bestimmt ist, an sich bejahte (Floretta-Strasser Kommentar zum Betriebsrätegesetz2 449 f, Floretta-Strasser Handkommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz 405). Ein Anspruch auf Anteile an der Cagnotte aus dem Titel einer Unterstützung im Rahmen der Unterstützungseinrichtung kann daher entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf gestützt werden, daß der betreffende Anspruchswerber als aktiver Dienstnehmer durch Verzicht auf einen Teil des Anteiles an der Cagnotte seinerzeit zur Aufbringung der Mittel für die Gewährung von Unterstützungen an andere Personen beigetragen habe.Ihre Bestimmung, wonach zum Zwecke der Gewährung von Unterstützungen aus der Cagnotte vor der Verteilung an die aktiven Dienstnehmer sogenannte Fixbeträge abzuziehen sind, über welche der Betriebsrat das alleinige Verfügungsrecht hat, bedeutete aber die Errichtung einer Wohlfahrtseinrichtung, die als Betriebsratsfonds zu beurteilen ist. Nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 11, Betriebsrätegesetz war nämlich der Betriebsrat berechtigt, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Angehörigen Unterstützungseinrichtungen zu errichten und zu verwalten. Nach Paragraph 23, Absatz eins, Betriebsrätegesetz (nunmehr Paragraph 73, Absatz eins, ArbVerfGes) kann zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen eine Betriebsratsumlage eingehoben werden. Nach Paragraph 24, Betriebsrätegesetz (nunmehr Paragraph 74, ArbVerfGes) bilden aber nicht nur Eingänge aus einer Betriebsratsumlage, sondern auch sonstige für die im Paragraph 23, Betriebsrätegesetz (bzw Paragraph 73, ArbVerfGes) bezeichneten Zwecke, also insbesondere für Wohlfahrtseinrichtungen, bestimmte Vermögenschaften, den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds, dessen Verwaltung dem Betriebsrat obliegt. Die Errichtung des Betriebsratsfonds bedurfte keines besonderen Aktes; seine Entstehung erfolgt vielmehr von Gesetzes wegen durch die Zuwendung eines Teiles der Cagnotte zu einem der im Paragraph 23, Betriebsrätegesetz (bzw Paragraph 73, Arbeitsverfassungsgesetz) bezeichneten Zwecke. Bereits der auf Grund der Betriebsvereinbarung festgelegte Anspruch darauf, daß über die Fixbeträge aus der Cagnotte vom Betriebsrat allein verfügt werden kann, stellt für diesen einen Vermögenswert dar, der mit Rücksicht auf seine Zweckbestimmung auf Grund der ausdrücklichen Vorschrift des Betriebsrätegesetzes (nunmehr Arbeitsverfassungsgesetzes) einen mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds darstellt. Daß die Beträge für die einzelnen Leistungen erst monatlich aus der Cagnotte an den Fonds abgegeben werden müssen, ändert nichts daran, daß die Einrichtung auf Dauer errichtet wurde und besteht. Die aus der Cagnotte an den Fonds abgegebenen Beträge scheiden aus dem Vermögen der Cagnotte oder dem Vermögen der Eigentümer der Cagnotte – eine Untersuchung der Frage, wer Eigentümer dieses Sammelvermögens ist (siehe dazu Koziol-Welser Grundriß4 I 67) kann entfallen, weil sie für den vorliegenden Fall nicht wesentlich ist – aus. Diese aus der Cagnotte abgegebenen Beträge sind auf Grund der Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes (jetzt Arbeitsverfassungsgesetzes) Vermögen des Betriebsratsfonds, auf das die einzelnen Arbeitnehmer oder sonstige dritte Personen, von denen das Vermögen stammt, keinen Anspruch mehr haben. Die einzelnen Arbeitnehmer können daher auf diesen Teil der Cagnotte während oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch dann keinen Anspruch erheben, wenn man Ansprüche der Dienstnehmer an der Cagnotte, soweit sie für die Bezahlung der aktiven Dienstnehmer bestimmt ist, an sich bejahte (Floretta-Strasser Kommentar zum Betriebsrätegesetz2 449 f, Floretta-Strasser Handkommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz 405). Ein Anspruch auf Anteile an der Cagnotte aus dem Titel einer Unterstützung im Rahmen der Unterstützungseinrichtung kann daher entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf gestützt werden, daß der betreffende Anspruchswerber als aktiver Dienstnehmer durch Verzicht auf einen Teil des Anteiles an der Cagnotte seinerzeit zur Aufbringung der Mittel für die Gewährung von Unterstützungen an andere Personen beigetragen habe.
Der Anspruch des Klägers auf eine Unterstützung richtet sich vielmehr darnach, ob und unter welchen Voraussetzungen ihm ein solcher zuerkannt wurde und ob diese Voraussetzungen noch gegeben sind. Darüber hat aber allein der Betriebsrat als Verwalter der Wohlfahrtseinrichtung zu entscheiden, wobei alle Rechte und Pflichten dem Betriebsratsfonds unmittelbar zuzurechnen sind, sodaß nur dieser durch derartige Entscheidungen berechtigt und verpflichtet wird (Floretta-Strasser Betriebsrätegesetz2 451 f, Floretta-Strasser Handkommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz 406/407). Soweit der Betriebsinhaber über Ersuchen des Betriebsrates als Verwalter der Wohlfahrtseinrichtung tätig wird, handelte er nicht im eigenen Namen, sondern nur als Vertreter des Betriebsrates, der seinerseits der gesetzliche Vertreter des Betriebsratsfonds ist. Der Betriebsinhaber ist bei dieser Tätigkeit nicht Treuhänder, der im eigenen Namen handelt (wobei er allerdings im Innenverhältnis die besondere Bindung auf Grund der Vereinbarung mit dem Treugeber zu beachten hat), sondern offener Stellvertreter (Koziol-Welser aaO 146, SZ 44/13 ua). Durch das in der Betriebsvereinbarung festgelegte Alleinverfügungsrecht des Betriebsrates unterscheiden sich die Unterstützungen wesentlich von den Anteilen an der Cagnotte für die aktiven Dienstnehmer. Ob die Zuerkennung der Unterstützung im Einzelfall im Ermessen des Betriebsrates liegt oder ob und wieweit er im Rahmen der aufgestellten Richtlinien gebunden ist, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Maßgeblich ist, daß er allein (allenfalls unter Kontrolle der Betriebsversammlung oder anderer für die Kontrolle eines Betriebsratsfonds zuständigen Organe) über die Zuerkennung im Einzelfall entscheidet, dem Dienstgeber aber auf Grund der geschlossenen Betriebsvereinbarung über die als Fixbeträge vor der Verteilung der Cagnotte an die aktiven Dienstnehmer abzugebenden Beträge keine Entscheidung oder Mitwirkung daran zusteht. Daraus folgt, daß es sich bei behaupteten Ansprüchen auf Anteile an der Cagnotte aus dem Titel einer zustehenden oder zuerkannten Unterstützung um einen Anspruch gegen den auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds handelt und nicht um einen solchen gegen den Dienstgeber. Die Untergerichte haben daher die Passivlegitimation der beklagten Partei mit Recht verneint.
Einer Erörterung der in der Revision auch aufgeworfenen Frage, gegen wen und in welcher Weise Ansprüche aktiver Dienstnehmer durchzusetzen wären, bedarf es nicht, weil der Kläger nicht aktiver Dienstnehmer ist und diese Frage daher nicht Streitgegenstand ist. Ebensowenig ist zu erörtern, ob der erhobene Anspruch sachlich begründet ist, weil die Abweisung des Klagebegehrens gegen die beklagte Partei schon wegen des Mangels der Passivlegitimation zu erfolgen hatte. Dem in der Revision vorgetragenen Wunsch „schon jetzt klar auszusprechen, wie die Rechte der Dienstnehmer also der Bediensteten, der ehemaligen Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen“ gegen die beklagte Partei durchgesetzt werden können und die Auffassung über die materiell-rechtlichen Ansprüche des Klägers darzulegen, kann über die Erörterung der Frage der Passivlegitimation der beklagten Partei für den vom Kläger erhobenen Anspruch hinaus nicht entsprochen werden, da es mangels Erörterung dieser Fragen und entsprechender Feststellungen an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für deren abschließende Beurteilung fehlt und es (vom Fall des § 27 ArbGerGes – zu seiner Problematik siehe: Jelinek ÖRZ 1976/137 ff – abgesehen) nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, Rechtsgutachten abzugeben.Einer Erörterung der in der Revision auch aufgeworfenen Frage, gegen wen und in welcher Weise Ansprüche aktiver Dienstnehmer durchzusetzen wären, bedarf es nicht, weil der Kläger nicht aktiver Dienstnehmer ist und diese Frage daher nicht Streitgegenstand ist. Ebensowenig ist zu erörtern, ob der erhobene Anspruch sachlich begründet ist, weil die Abweisung des Klagebegehrens gegen die beklagte Partei schon wegen des Mangels der Passivlegitimation zu erfolgen hatte. Dem in der Revision vorgetragenen Wunsch „schon jetzt klar auszusprechen, wie die Rechte der Dienstnehmer also der Bediensteten, der ehemaligen Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen“ gegen die beklagte Partei durchgesetzt werden können und die Auffassung über die materiell-rechtlichen Ansprüche des Klägers darzulegen, kann über die Erörterung der Frage der Passivlegitimation der beklagten Partei für den vom Kläger erhobenen Anspruch hinaus nicht entsprochen werden, da es mangels Erörterung dieser Fragen und entsprechender Feststellungen an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für deren abschließende Beurteilung fehlt und es (vom Fall des Paragraph 27, ArbGerGes – zu seiner Problematik siehe: Jelinek ÖRZ 1976/137 ff – abgesehen) nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, Rechtsgutachten abzugeben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.