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Rechtssatz RS0116939×

Rechtssatz RS0116939

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116939

Geschäftszahl

8ObA22/02x

Entscheidungsdatum

19.09.2002

Norm

ArbVG §42 Abs1 Z1
ArbVG §66 Abs3
ArbVG §74
BRGO §10 Abs5
BetriebsratsfondsV §5
BetriebsratsfondsV §6 Abs3
BetriebsratsfondsV §7
BetriebsratsfondsV §8
BetriebsratsfondsV §9
BetriebsratsfondsV §34
BetriebsratsfondsV §35 Abs2
BetriebsratsfondsV §36

Rechtssatz

Die Verantwortung für die Verwaltung des Betriebsratsfonds trifft den gesamten Betriebsrat. Der Betriebsratsvorsitzende ist bei seiner Vertretungstätigkeit in ein laufendes internes und externes Kontrollverfahren eingebunden (Überprüfungsbefugnis durch jedes Betriebsratsmitglied, monatliche Überprüfung durch den Rechnungsprüfer, jährliche Überprüfung durch die Arbeiterkammer, Trennung der Funktion vom Kassaverwalter und ähnliches); als "Abrechnungsperiode" gegenüber der Belegschaft ist jedoch die Betriebsratsperiode festgelegt. Bei der Abrechnung sind primär die für die eigenen Organe geltenden Regelungen heranzuziehen. Die zum Abschluss der Betriebsratsperiode vorgesehenen Überprüfungen und Erklärungen gegenüber der gesamten Belegschaft sind im Allgemeinen als maßgeblicher Ausgangspunkt für die Geltendmachung allfälliger aus der Abrechnung sich ergebender Herausgabeansprüche anzusehen. Dieser Zeitpunkt der Abrechnung nach der Betriebsratsperiode ist auch dann relevant, wenn wieder ein ähnlich zusammengesetzter Betriebsrat gewählt wird, weil es der Betriebsversammlung auch während der Betriebsratsperiode offen steht, den Betriebsrat zu entheben

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116939

Dokumentnummer

JJR_20020919_OGH0002_008OBA00022_02X0000_003