Entscheidungsgründe:
Nach Eintritt des Ruhens des Verfahrens in dem wegen Aufhebung des Kaufvertrages vom 28. Oktober 1982, abgeschlossen zwischen dem Kläger und der Firma Grete E*** KG (nach dem Vorbringen beider Parteien Rechtsvorgängerin der Beklagten), über den Verkauf der Betriebsliegenschaften EZ 33, 34, 133, 162 und 163 je KG Kirchsteig und EZ 252 KG Wappeltsham durch den Kläger geführten Rechtsstreit 1 Cg 158/85 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis, begehrte der Kläger unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Vorprozeß (Vertragsanfechtung bzw. Nichtigkeit wegen Dissenses, Irrtums und Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes) die Feststellung der Ungültigkeit der Eigentumseinverleibung und Löschung (Löschungsklage). Die Vertragspartnerin habe ihre Zusagen nicht eingehalten. Er habe keine gleichwertige Leistung erhalten, sei insbesondere von den Lieferantenverbindlichkeiten nicht befreit worden und entgegen gemachten Zusagen nicht als technischer Betriebsleiter des Ziegelwerkes weiter beschäftigt worden.
Die Beklagte bestritt das Vorbringen des Klägers, beantragte kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens, wandte aber in eventu ein, daß der Kläger Löschung höchstens Zug um Zug gegen Rückerstattung des Empfangenen verlangen könne. Auch die Beklagte bezog sich auf das Vorbringen im Vorprozeß, verneinte selbst eine Streitanhängigkeit und legte eine umfassende, nicht nur die Liegenschaften, sondern auch das Betriebsinventar und das Umlaufvermögen umfassende Globalvereinbarung dar, die der Kläger nicht in Teilbereichen als unwirksam betrachten könne. Der Kläger sei gar nicht in der Lage, entsprechend dem Einwand der Zug-um-Zug-Leistung der Beklagten die seinerzeit empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Der Kläger habe sich mit einer Tätigkeit als Konsulent und einer Leibrente von S 20.000,-- zufrieden gegeben und auf eine Weiterbeschäftigung als technischer Geschäftsführer, die ihm jedenfalls bei der Konsortialversammlung vom 23. Oktober 1982 nicht wirksam zugesagt worden sei, keinen Anspruch. Der Kläger habe die Betriebsgründe verkaufen können, weil man auf eine Kontinuität mit der früheren BetriebsGmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden sei, keinen Wert gelegt habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, die Beklagte habe mit Recht eingewendet, daß unter Kaufleuten, und solche seien die Streitteile, der Einwand der laesio enormis nicht erhoben werden könne. Abgesehen davon habe der Kläger keinen Beweis dafür erbringen können, daß er die streitgegenständlichen Liegenschaften unter dem wahren Wert verkauft hätte. Dem Kläger und allen an diesem Rechtsgeschäft Beteiligten sei der Wert der Liegenschaften und des Anlagevermögens, soweit es noch im Eigentum der Kommanditgesellschaft und der Gesellschaft stand, bekannt gewesen, ebenso der Wert der geleasten Anlagen und es sei das Gesamtgeschäft im Sinne des Anbotes der Grete E*** KG vom 27. September 1982 auch abgewickelt und wie abgesprochen, sämtliche Verbindlichkeiten bei den Banken erledigt, die Lastenfreistellungserklärungen erwirkt und die Forderungen der Leasingunternehmen beglichen sowie die damit verbundenen Haftungen beseitigt worden. Wenn irgendwelche Forderungen von Seiten der Oberbank oder S*** R*** den Kläger wieder treffen sollten, so habe er damit rechnen müssen und auch tatsächlich damit gerechnet. Diese Zusage einer völligen Lastenfreistellung auch für die Zukunft habe vom Kläger nicht nachgewiesen werden können. Die Frage der Lastenfreistellung der verbliebenen Grundstücke (Wohnhaus und Garten) und die Frist für die Bezahlung von S 10 Mio vermögen in keiner Weise die bestehenden Vereinbarungen ungültig werden zu lassen, zumal der wesentliche Vertragszweck erfüllt worden sei. Es habe das gesamte Verfahren somit keinen Ansatz für das Vorliegen einer laesio enormis, eines Irrtums oder einer Dissens bzw. anderer Verstöße gegen die Vereinbarungen, die Gegenstand dieses Rechtsstreites seien, ergeben. Ebensowenig habe der Kläger zu erweisen vermocht, daß die Bedingung für den Abschluß des Liegenschaftskaufvertrages seine Anstellung als technischer Leiter war, eine Behauptung, die er selbst nicht mehr ernstlich aufrecht erhalten habe. Wenn der Kläger der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer Dr. H*** betrügerische Vorgangsweisen anlaste, so müsse auch hier darauf verwiesen werden, daß die Abklärung dieser Frage nicht Inhalt dieses Verfahrens war und entsprechend verläßliche Feststellungen hier auch nicht getroffen hätten werden können und müssen, der Kläger jedenfalls nach seiner eigenen Darstellung die dem Bruder angelastete Vorgangsweise zumindest geduldet habe, weshalb derartige Behauptungen auch seinen Prozeßstandpunkt nicht zu unterstützen vermögen.
Die vom Kläger gegen das Urteil des Erstgerichtes nur aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellung, der unrichtigen Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Berufung blieb erfolglos; das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000 übersteigt; nach Beweisergänzung durch Einvernahme des Zeugen Dr. P***, den das Erstgericht nicht vernommen hatte, sowie Verlesung von Urkunden traf das Berufungsgericht keine ergänzenden Feststellungen, sondern erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei und übernahm zur Gänze die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Obgleich in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden war, überprüfte das Berufungsgericht auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz und billigte diese. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückverweisung an das Erstgericht.Die vom Kläger gegen das Urteil des Erstgerichtes nur aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellung, der unrichtigen Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Berufung blieb erfolglos; das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000 übersteigt; nach Beweisergänzung durch Einvernahme des Zeugen Dr. P***, den das Erstgericht nicht vernommen hatte, sowie Verlesung von Urkunden traf das Berufungsgericht keine ergänzenden Feststellungen, sondern erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei und übernahm zur Gänze die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Obgleich in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden war, überprüfte das Berufungsgericht auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz und billigte diese. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückverweisung an das Erstgericht.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Parteibezeichnung der Beklagten in "Firma Z*** E*** GmbH & Co, 4906, Eberschwang, Hötzing 11", richtigzustellen sowie der Revision nicht Folge zu geben.